Schadenbehandlung. E12.2.1 Die Gesellschaft übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen, vorbehalten Art. E11.3. E12.2.2 Die Gesellschaft führt die Verhandlungen mit dem Geschädigten als Vertreterin des Versicherten. Ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich. Die Ge- sellschaft ist berechtigt, dem Geschädigten den Schadenersatz direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurich- ten; der Versicherte hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt unter Verzicht auf sämtliche Einreden zurückzuerstatten. E12.2.3 Der Versicherte ist verpflichtet, die Gesellschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der Führung der Verhandlungen mit dem Ge- schädigten und der Abwehr unbegründeter oder übersetzter An- sprüche zu unterstützen, indem er ihr über die Angelegenheit alle gewünschten Auskünfte erteilt und Schriftstücke, wie Korrespon- denzen, amtliche Verfügungen usw., sowie andere Beweismittel zur Verfügung stellt. Er darf jedoch nicht selbstständig zu den Ansprüchen des Geschädigten Stellung nehmen, insbesondere keine Zahlung leisten, sich nicht auf Prozesse einlassen, keine Regressvereinbarungen oder sonstige Vergleiche abschliessen so- wie weder eine Haftung noch Forderungen anerkennen. Zudem hat der Versicherte die Gesellschaft auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen. E12.2.4 Der Versicherte ist ohne vorgängige Zustimmung der Gesellschaft auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Ge- schädigte oder an Dritte abzutreten. E12.2.5 Strengt der Geschädigte einen Zivilprozess an, so übernimmt die Gesellschaft dessen Führung; dabei gehen die Kosten im Rahmen von Art. E10 der AB zu ihren Lasten. Der Versicherte hat der Gesellschaft die ihm allfällig zugesprochene Prozessentschädigung bis zum Betrag der von ihr für die Abwehr aufgewendeten Pro- zesskosten abzutreten. E12.2.6 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in einem Strafverfah- ren dem Versicherten einen Anwalt zu stellen, dem er Vollmacht zu erteilen hat. Kosten oder Entschädigungen aus einem Strafver- fahren werden nicht übernommen. E12.2.7 Die Gesellschaft anerkennt Schiedsverfahren, sofern sie den Re- geln der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. dem Bun- desgesetz über das internationale Privatrecht entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Gesellschaft vor der Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich zu orientieren und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren zu ermöglichen. E12.3 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten E12.3.1 Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht haben die Versi- cherten alle darauf zurückzuführenden Folgen selbst zu tragen. E12.3.2 Kommt ein Versicherter den in Art. E12.2 aufgeführten Verpflich- tungen und Verhaltensregeln im Schadenfall nicht nach oder ver- stösst er anderweitig gegen die Vertragstreue, so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht der Gesellschaft in dem Umfang, als sich die zu erbringende Leistung dadurch erhöhen würde. E12.4 Rückgriff auf den Versicherten Wenn Bestimmungen dieses Vertrags oder des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, hat die Gesellschaft insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rück- griffsrecht gegenüber dem Versicherten. E13.1 Prämienberechnungsgrundlage Die Art und Weise der Prämienberechnung wird in der Police festgelegt. Bilden Löhne oder Umsatz die Prämienbe- rechnungsgrundlagen, so sind zu verstehen unter: E13.1.1 Löhne: die gesamte in der Versicherungsperiode ausbezahlte Bruttolohn- summe, wie sie für die Berechnung der Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebend ist. Die an nicht AHV-pflichtige Personen ausbezahlten Löhne sind ebenfalls nach den AHV-Normen zu berücksichtigen. Die Beträge, die auf Grund eines Arbeiterstellungsvertrages (Ar- beitsmiete bzw. Dienstmiete) aufgewendet werden, sind aussch- liesslich vom Mieter anzugeben. Bei Personengesellschaften oder -gemeinschaften werden, mit Ausnahme eines einzigen, alle mitarbeitenden Gesellschafter bzw. Gemeinschafter mit den in der Police festgelegten Prämien be- rücksichtigt. E13.1.2 Umsatz: der für die gewerbsmässig hergestellten, bearbeiteten oder gehan- delten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen erzielte Brut- toerlös einschliesslich allfälliger Mehrwertsteuer pro Versiche- rungsperiode. E13.2 Prämienabrechnung (Deklaration) E13.2.1 Beruht die Berechnung der Prämie auf veränderlichen Tatsachen, z.B. bezahlten Löhnen, Umsatz usw., so hat der Versicherungs- nehmer zu Beginn jeder Versicherungsperiode zunächst die provi- sorisch festgesetzte Prämie zu bezahlen. Nach Ablauf jeder ein- zelnen Versicherungsperiode oder nach Auflösung des Vertrags wird die Prämienabrechnung vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer ein Formular mit der Aufforderung zu, ihr darauf die in Frage kommenden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen. E13.2.2 Die in der Police aufgeführte Jahresprämie gilt jedoch als definiti- ve Prämie, sofern die Gesellschaft keine Prämienabrechnung ver- langt. E13.2.3 Eine sich aus der Prämienabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 30 Tagen, nachdem die Gesellschaft den Betrag dem Versi- cherungsnehmer in Rechnung gestellt hat, zu bezahlen. Eine all- fällige Rückprämie lässt die Gesellschaft innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages dem Versiche- rungsnehmer zugehen. E13.2.4 Sendet der Versicherungsnehmer die Erklärung zur Prämienab- rechnung nicht innert 30 Tagen seit Empfang der Aufforderung an die Gesellschaft zurück, oder bezahlt er die sich ergebende Nach- prämie nicht fristgemäss, so ist die Gesellschaft berechtigt, im Sinne von Art. A4.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) CombiRisk Business, A Gemeinsame Bestimmungen vorzugehen. E13.2.5 Wird die Erklärung zur Prämienberechnung nicht fristgerecht ein- gereicht, so erfolgt die Prämienabrechnung aufgrund einer Ein- schätzung der veränderlichen Tatsachen (z.B. Löhne, Umsatz usw.) durch die Gesellschaft. E13.2.6 Die Gesellschaft hat das Recht, die Angaben des Versicherungs- nehmers nachzuprüfen. Er hat ihr zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgeblichen Unterlagen (Lohnbücher, Belege usw.) zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer die Prämienab- rechnungsgrundlagen nicht wahrheitsgemäss deklariert, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft ab jenem Zeitpunkt, an welchem Prämienverfall gewährt. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, rückwirkend ab Beginn des Risikos die dem Tarif entspre- chende Prämie zu entrichten.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Insurance Agreement
Schadenbehandlung. E12.2.1 Die Gesellschaft übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen, vorbehalten Art. E11.3. E12.2.2 Die Gesellschaft führt die Verhandlungen mit dem Geschädigten als Vertreterin des Versicherten. Ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich. Die Ge- sellschaft ist berechtigt, dem Geschädigten den Schadenersatz direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurich- ten; der Versicherte hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt unter Verzicht auf sämtliche Einreden zurückzuerstatten. E12.2.3 Der Versicherte ist verpflichtet, die Gesellschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der Führung der Verhandlungen mit dem Ge- schädigten und der Abwehr unbegründeter oder übersetzter An- sprüche zu unterstützen, indem er ihr über die Angelegenheit alle gewünschten Auskünfte erteilt und Schriftstücke, wie Korrespon- denzen, amtliche Verfügungen usw., sowie andere Beweismittel zur Verfügung stellt. Er darf jedoch nicht selbstständig zu den Ansprüchen des Geschädigten Stellung nehmen, insbesondere keine Zahlung leisten, sich nicht auf Prozesse einlassen, keine Regressvereinbarungen oder sonstige Vergleiche abschliessen so- wie weder eine Haftung noch Forderungen anerkennen. Zudem hat der Versicherte die Gesellschaft auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen. E12.2.4 Der Versicherte ist ohne vorgängige Zustimmung der Gesellschaft auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Ge- schädigte oder an Dritte abzutreten. E12.2.5 Strengt der Geschädigte einen Zivilprozess an, so übernimmt die Gesellschaft dessen Führung; dabei gehen die Kosten im Rahmen von Art. E10 der AB zu ihren Lasten. Der Versicherte hat der Gesellschaft die ihm allfällig zugesprochene Prozessentschädigung bis zum Betrag der von ihr für die Abwehr aufgewendeten Pro- zesskosten abzutreten. E12.2.6 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in einem Strafverfah- ren dem Versicherten einen Anwalt zu stellen, dem er Vollmacht zu erteilen hat. Kosten oder Entschädigungen aus einem Strafver- fahren werden nicht übernommen. E12.2.7 Die Gesellschaft anerkennt Schiedsverfahren, sofern sie den Re- geln der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. dem Bun- desgesetz über das internationale Privatrecht entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Gesellschaft vor der Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich zu orientieren und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren zu ermöglichen. E12.3 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten E12.3.1 Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht haben die Versi- cherten alle darauf zurückzuführenden Folgen selbst zu tragen. E12.3.2 Kommt ein Versicherter den in Art. E12.2 aufgeführten Verpflich- tungen und Verhaltensregeln im Schadenfall nicht nach oder ver- stösst er anderweitig gegen die Vertragstreue, so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht der Gesellschaft in dem Umfang, als sich die zu erbringende Leistung dadurch erhöhen würde. E12.4 Rückgriff auf den Versicherten Wenn Bestimmungen dieses Vertrags oder des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Deckung einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, hat die Gesellschaft insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rück- griffsrecht gegenüber dem Versicherten. E13.1 Prämienberechnungsgrundlage Die Art und Weise der Prämienberechnung wird in der Police festgelegt. Bilden Löhne oder Umsatz die Prämienbe- rechnungsgrundlagen, so sind zu verstehen unter: E13.1.1 Löhne: die gesamte in der Versicherungsperiode ausbezahlte Bruttolohn- summe, wie sie für die Berechnung der Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebend ist. Die an nicht AHV-pflichtige Personen ausbezahlten Löhne sind ebenfalls nach den AHV-Normen zu berücksichtigen. Die Beträge, die auf Grund eines Arbeiterstellungsvertrages (Ar- beitsmiete bzw. Dienstmiete) aufgewendet werden, sind aussch- liesslich vom Mieter anzugeben. Bei Personengesellschaften oder -gemeinschaften werden, mit Ausnahme eines einzigen, alle mitarbeitenden Gesellschafter bzw. Gemeinschafter mit den in der Police festgelegten Prämien be- rücksichtigt. ; E13.1.2 Umsatz: der für die gewerbsmässig hergestellten, bearbeiteten oder gehan- delten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen erzielte Brut- toerlös einschliesslich allfälliger Mehrwertsteuer pro Versiche- rungsperiode. ; E13.2 Prämienabrechnung (Deklaration) E13.2.1 Beruht die Berechnung der Prämie auf veränderlichen Tatsachen, z.B. bezahlten Löhnen, Umsatz usw., so hat der Versicherungs- nehmer zu Beginn jeder Versicherungsperiode zunächst die provi- sorisch festgesetzte Prämie zu bezahlen. Nach Ablauf jeder ein- zelnen Versicherungsperiode oder nach Auflösung des Vertrags wird die Prämienabrechnung vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer ein Formular mit der Aufforderung zu, ihr darauf die in Frage kommenden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen. E13.2.2 Die in der Police aufgeführte Jahresprämie gilt jedoch als definiti- ve Prämie, sofern die Gesellschaft keine Prämienabrechnung ver- langt. E13.2.3 Eine sich aus der Prämienabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 30 Tagen, nachdem die Gesellschaft den Betrag dem Versi- cherungsnehmer in Rechnung gestellt hat, zu bezahlen. Eine all- fällige Rückprämie lässt die Gesellschaft innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages dem Versiche- rungsnehmer zugehen. E13.2.4 Sendet der Versicherungsnehmer die Erklärung zur Prämienab- rechnung nicht innert 30 Tagen seit Empfang der Aufforderung an die Gesellschaft zurück, oder bezahlt er die sich ergebende Nach- prämie nicht fristgemäss, so ist die Gesellschaft berechtigt, im Sinne von Art. A4.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) CombiRisk Business, A Gemeinsame Bestimmungen vorzugehen. E13.2.5 Wird die Erklärung zur Prämienberechnung nicht fristgerecht ein- gereicht, so erfolgt die Prämienabrechnung aufgrund einer Ein- schätzung der veränderlichen Tatsachen (z.B. Löhne, Umsatz usw.) durch die Gesellschaft. E13.2.6 Die Gesellschaft hat das Recht, die Angaben des Versicherungs- nehmers nachzuprüfen. Er hat ihr zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgeblichen Unterlagen (Lohnbücher, Belege usw.) zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer die Prämienab- rechnungsgrundlagen nicht wahrheitsgemäss deklariert, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft ab jenem Zeitpunkt, an welchem die Erklärung gemäss Art. 13.2.1 spätestens hätte erstattet werden sollen, bis zur Bezahlung der Nachprämie (zuzüglich Zinsen und Kosten), die sich bei richtiger Deklaration ergibt. E13.2.7 Die definitive Prämie des Vorjahres kann als neue Vorausprämie für die folgende Versicherungsperiode verwendet werden. E14.1 Gefahrserhöhung und -verminderung
E14.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsa- che, deren Umfang die Vertragspartner bei Vertragsabschluss fest- gestellt haben, unverzüglich schriftlich mitzuteilen - spätestens bis zum nächsten Prämienverfall. E14.1.2 Neue Risiken
a) Kommt ein neues Risiko im Sinne einer wesentlichen Gefahrs- erhöhung (geänderte oder neue Tätigkeit) hinzu, erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen der übrigen Vertragsbe- dingungen auch darauf (Vorsorgeversicherung).
b) Die Vorsorgeversicherung wird längstens bis zum nächsten Prämienverfall gewährt. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, rückwirkend ab Beginn des Risikos die dem Tarif entspre- chende Prämie zu entrichten.
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Samples: Insurance Policy
Schadenbehandlung. E12.2.1 Die Gesellschaft übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweitSchadenfalles, als wenn _ die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen, vorbehalten vor- behalten Art. E11.3E11.3 oder _ ein vereinbarter Selbstbehalt aus gesetzlichen Gründen nicht entgegengehalten werden kann. E12.2.2 Die Gesellschaft führt die Verhandlungen mit dem Geschädigten führt die Gesellschaft in ihrem Namen oder als Vertreterin des Versicherten. Ihre Erledigung Erledi- gung der Ansprüche des Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich. Die Ge- sellschaft Gesellschaft ist berechtigt, dem Geschädigten den Schadenersatz direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurich- tenSelbstbe- haltes auszurichten; der Versicherte hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt unter Verzicht auf sämtliche Einreden zurückzuerstattenzurückzuerstat- ten. E12.2.3 Der Versicherte ist verpflichtet, die Gesellschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der Führung der Verhandlungen mit dem Ge- schädigten und der Abwehr unbegründeter oder übersetzter An- sprüche zu unterstützen, indem er ihr über alle Angaben zum Schaden- fall und sämtliche Tatsachen, welche die Angelegenheit alle gewünschten Auskünfte erteilt Feststellung der Scha- denumstände beeinflussen, vollständig, inhaltlich korrekt und rechtzeitig mitteilt und Schriftstücke, wie Korrespon- denzenKorrespondenzen, amtliche amtli- che Verfügungen usw., sowie andere Beweismittel zur Verfügung stellt. Er Dies gilt auch für Aussagen gegenüber Polizei, Behörden, Sachverständigen und Ärzten. Die Gesellschaft kann eine schriftli- che Schadenmeldung verlangen. Die Gesellschaft ist ermächtigt, sämtliche Untersuchungen durchzuführen und Informationen einzu- holen, die der Ermittlung des Schadens dienen. Ihr sind nach schriftlicher Aufforderung innert 30 Tagen die erwünschten Unter- lagen und Auskünfte zukommen zu lassen. Der Versicherte darf jedoch nicht selbstständig zu den Ansprüchen des Geschädigten Stellung nehmen, insbesondere keine Zahlung leisten, sich nicht auf Prozesse einlassen, keine Regressvereinbarungen Regressvereinba- rungen oder sonstige Vergleiche abschliessen so- wie sowie weder eine Haftung noch Forderungen anerkennen. Zudem hat der Versicherte Versicher- te die Gesellschaft auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen. E12.2.4 Der Versicherte ist ohne vorgängige Zustimmung der Gesellschaft auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Ge- schädigte oder an Dritte abzutreten. E12.2.5 Strengt der Geschädigte einen Zivilprozess an, so übernimmt bestellt die Gesellschaft dessen Führungeinen Anwalt und führt den Prozess; dabei gehen die Kosten im Rahmen von Art. E10 der AB zu ihren Lasten. Der Versicherte hat der Gesellschaft die ihm allfällig zugesprochene Prozessentschädigung bis zum Betrag der von ihr für die Abwehr aufgewendeten Pro- zesskosten Prozesskosten abzutreten. E12.2.6 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in einem Strafverfah- ren dem Versicherten einen Anwalt zu stellen, dem er Vollmacht zu erteilen hat. Kosten oder Entschädigungen aus einem Strafver- fahren werden nicht übernommen. E12.2.7 Die Gesellschaft anerkennt Schiedsverfahren, sofern sie den Re- geln der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. liechtensteinischen Zivilprozessord- nung oder dem Bun- desgesetz Bundesgesetz über das internationale Privatrecht entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Gesellschaft vor der Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich zu orientieren und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren zu ermöglichen. E12.3 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten E12.3.1 Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht haben die Versi- cherten alle darauf zurückzuführenden Folgen selbst zu tragen. E12.3.2 Kommt ein Versicherter den in Art. E12.2 aufgeführten Verpflich- tungen und Verhaltensregeln im Schadenfall nicht nach oder ver- stösst er anderweitig gegen die Vertragstreue, so entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht der Gesellschaft in dem Umfang, als sich die zu erbringende Leistung dadurch erhöhen würde. E12.4 Rückgriff auf den Versicherten Wenn Bestimmungen dieses Vertrags oder des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, welche die Deckung den Versicherungsschutz einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen dem Geschädigten Geschä- digten nicht entgegengehalten werden können, hat die Gesellschaft Ge- sellschaft insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder ablehnen könnte, ein Rück- griffsrecht Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherten. E13.1 Prämienberechnungsgrundlage Die Art und Weise der Prämienberechnung wird in der Police festgelegt. Bilden Löhne oder Umsatz die Prämienbe- rechnungsgrundlagen, so sind zu verstehen unter: E13.1.1 Löhne: die gesamte in der Versicherungsperiode ausbezahlte Bruttolohn- summe, wie sie für die Berechnung der Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebend ist. Die an nicht AHV-pflichtige Personen ausbezahlten Löhne sind ebenfalls nach den AHV-Normen zu berücksichtigen. Die Beträge, die auf Grund eines Arbeiterstellungsvertrages (Ar- beitsmiete bzw. Dienstmiete) aufgewendet werden, sind aussch- liesslich vom Mieter anzugeben. Bei Personengesellschaften oder -gemeinschaften werden, mit Ausnahme eines einzigen, alle mitarbeitenden Gesellschafter bzw. Gemeinschafter mit den in der Police festgelegten Prämien be- rücksichtigt. E13.1.2 Umsatz: der für die gewerbsmässig hergestellten, bearbeiteten oder gehan- delten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen erzielte Brut- toerlös einschliesslich allfälliger Mehrwertsteuer pro Versiche- rungsperiode. E13.2 Prämienabrechnung (Deklaration) E13.2.1 Beruht die Berechnung der Prämie auf veränderlichen Tatsachen, z.B. bezahlten Löhnen, Umsatz usw., so hat der Versicherungs- nehmer zu Beginn jeder Versicherungsperiode zunächst die provi- sorisch festgesetzte Prämie zu bezahlen. Nach Ablauf jeder ein- zelnen Versicherungsperiode oder nach Auflösung des Vertrags wird die Prämienabrechnung vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer ein Formular mit der Aufforderung zu, ihr darauf die in Frage kommenden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen. E13.2.2 Die in der Police aufgeführte Jahresprämie gilt jedoch als definiti- ve Prämie, sofern die Gesellschaft keine Prämienabrechnung ver- langt. E13.2.3 Eine sich aus der Prämienabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 30 Tagen, nachdem die Gesellschaft den Betrag dem Versi- cherungsnehmer in Rechnung gestellt hat, zu bezahlen. Eine all- fällige Rückprämie lässt die Gesellschaft innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages dem Versiche- rungsnehmer zugehen. E13.2.4 Sendet der Versicherungsnehmer die Erklärung zur Prämienab- rechnung nicht innert 30 Tagen seit Empfang der Aufforderung an die Gesellschaft zurück, oder bezahlt er die sich ergebende Nach- prämie nicht fristgemäss, so ist die Gesellschaft berechtigt, im Sinne von Art. A4.5 der Allgemeinen Bedingungen (AB) CombiRisk Business, A Gemeinsame Bestimmungen vorzugehen. E13.2.5 Wird die Erklärung zur Prämienberechnung nicht fristgerecht ein- gereicht, so erfolgt die Prämienabrechnung aufgrund einer Ein- schätzung der veränderlichen Tatsachen (z.B. Löhne, Umsatz usw.) durch die Gesellschaft. E13.2.6 Die Gesellschaft hat das Recht, die Angaben des Versicherungs- nehmers nachzuprüfen. Er hat ihr zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgeblichen Unterlagen (Lohnbücher, Belege usw.) zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer die Prämienab- rechnungsgrundlagen nicht wahrheitsgemäss deklariert, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft ab jenem Zeitpunkt, an welchem die Erklärung gemäss Art. 13.2.1 spätestens hätte erstattet werden sollen, bis zur Bezahlung der Nachprämie (zuzüglich Zinsen und Kosten), die sich bei richtiger Deklaration ergibt. E13.2.7 Die definitive Prämie des Vorjahres kann als neue Vorausprämie für die folgende Versicherungsperiode verwendet werden. E14.1 Gefahrserhöhung und Gefahrsminderung
E14.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsa- che, deren Umfang die Vertragspartner im Rahmen des Vertrags- abschlusses festgestellt haben, unverzüglich schriftlich mitzuteilen - spätestens bis zum nächsten Prämienverfall. E14.1.2 Neue Risiken
a) Kommt ein neues Risiko im Sinne einer wesentlichen Gefahr- serhöhung (geänderte oder neue Tätigkeit) hinzu, erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen der übrigen Ver- tragsbedingungen auch darauf (Vorsorgeversicherung).
b) Die Vorsorgeversicherung wird längstens bis zum nächsten Prämienverfall gewährt. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, rückwirkend ab Beginn des Risikos die dem Tarif entspre- chende Prämie zu entrichten.
c) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, _ die Bedingungen neu festzulegen oder die Übernahme des neuen Risikos abzulehnen; _ den Vertrag innert 14 Tagen nach Empfang der Anzeige der Gefahrserhöhung zu kündigen.
d) Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innert 14 Tagen kündigen, wenn über Prämie oder Bedingungen keine Einigung erzielt wird. Lehnt die Gesellschaft die Übernahme des neuen Risikos ab oder kündigt sie den Vertrag, erlischt die Vorsorgeversicherung bzw. der Vertrag 30 Tage nach Eintreffen der schriftlichen Ablehnung bzw. Kündigung beim Versicherungsnehmer. In jedem Fall hat die Gesellschaft Anspruch auf die dem Risiko entsprechende Prämie vom Deckungsbeginn bis zum Erlö- schen der Vorsorgeversicherung bzw. des Vertrags.
e) Besteht für das neu hinzukommende Risiko eine Haftpflichtver- sicherung, die für denselben Schaden leistungspflichtig ist, gilt Art. E9.4 sinngemäss. E14.1.3 Neue Unternehmen
a) Gründet oder übernimmt der Versicherungsnehmer Unterneh- men (z.B. Tochtergesellschaften) mit einer Beteiligung von mindestens 50%, oder einer Beteiligung von mind. 30% mit Managementkontrolle, gelten diese ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung bzw. Übernahme ebenfalls als versicherte Unterneh- men, sofern ihre Sitze in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein liegen und ihr Tätigkeitsbereich dem in der Poli- ce aufgeführten versicherten Risiko entspricht (Vorsorgeversi- cherung). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Gesellschaft den Namen, das Rechtsdomizil und den Betriebszweck des neuen Unternehmens bekanntzugeben.
b) Die Vorsorgeversicherung wird längstens bis zum nächsten Prämienverfall gewährt. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, rückwirkend ab Gründung oder Übernahme des Unterneh- mens die dem Tarif entsprechende Prämie zu entrichten.
c) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, _ die Bedingungen neu festzulegen oder den Einschluss des neuen Unternehmens abzulehnen; _ den Vertrag innert 14 Tagen nach Empfang der Anzeige zu kündigen.
d) Die Bestimmungen gemäss Art. E14.1.2, lit. d und e gelten sinngemäss. E14.1.4 Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungs- nehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. Lehnt die Gesellschaft eine Prämienreduktion ab oder ist der Ver- sicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einver- standen, so ist dieser berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme der Gesellschaft mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu kündigen. Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung bei der Gesellschaft wirksam. E14.2 Beseitigung eines gefährlichen Zustandes Der Versicherungsnehmer hat einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen könnte, auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Gesellschaft kann die Beseitigung eines gefährlichen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. E14.3 Verletzung von Obliegenheiten und Vorschriften Verletzt ein Versicherter schuldhaft gesetzliche oder vertragliche Obliegenheiten und Vorschriften (wie Art. E3.18.2, E6.4, E12 oder E14.2), kann die Leistung gekürzt oder verweigert werden, es sei denn, der Versicherte weise nach, dass dies keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens und den Umfang der von der Ge- sellschaft geschuldeten Leistung hatte.
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