Schichtzulage Musterklauseln

Schichtzulage. 1. Arbeitnehmer, die in vollkontinuierlicher oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit einge- setzt sind und die regelmäßig in ihrem Schichtenturnus Nachtschichten leisten, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Schichtzulage. Als vollkontinuierlich im Sinne dieser Bestimmungen gelten solche Arbeitsplätze, die auch in der Zeit von Samstag 14 Uhr bis Montag 6 Uhr ganz oder zeitweise besetzt sind. Als teilkontinuierlich gelten solche kontinuierlich besetzten Arbeitsplätze, die von Samstag 14 Uhr bis Montag 6 Uhr nicht, auch nicht zeitweise, besetzt sind. Sind die Arbeitsplätze an einzelnen Samstagen länger als bis 14 Uhr besetzt, wird aber diese Zeit innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen am Xxxxxxx oder am Samstag vor 14 Uhr ausgeglichen, so gilt die Teilkontinuität als gegeben. Der in den Absätzen 2 und 3 genannte Zeitraum von Samstag 14 Uhr bis Montag 6 Uhr kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aus Verkehrsgründen am Samstag und am Montag geringfügig verkürzt werden; die Teilkontinuität der Arbeitsplätze bleibt in diesem Fall erhal- ten.
Schichtzulage. Bei Arbeit in Wechselschicht wird, was den Gesamtbetrag betrifft, im Einklang mit den für Schichtarbeit geltenden Bestimmungen gezahlt. Die Form der Wochenzulage wird beibehalten. Für Arbeit in Wechselschicht wird folgende Zulage gezahlt: Für Wochen mit Arbeitszeit wie folgt: von 14:00 bis 22:00 Uhr DKK 914,21 von 22:00 bis 06:00 Uhr DKK 1.243,32 26. Februar 2018 von 14:00 bis 22:00 Uhr DKK 928,83 von 22:00 bis 06:00 Uhr DKK 1.263,21 25. Februar 2019 von 14:00 bis 22:00 Uhr DKK 943,70 von 22:00 bis 06:00 Uhr DKK 1.283,42 Erfolgt während einer Woche ein Wechsel von einer Dienstzeit zu einer anderen oder von Ta- gesarbeit zu einer Dienstzeit mit geänderter Arbeitszeit, wird für die versetzte Dienstzeit eine Zulage in Höhe eines Stundenlohns (tarifmäßigen Normallohns) gezahlt. Bei Schichtarbeit erfolgt der Schichtwechsel normalerweise am Montag, und die Arbeitswoche der 3. Schicht endet am Samstagmorgen. Einigkeit vorausgesetzt, können vor Ort auch Tur- nusperioden vereinbart werden. Die Arbeitszeit der 1. Schicht wird in die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 16:00 Uhr gelegt. Die Anzahl der wöchentlichen Normalarbeitsstunden der 1. Schicht entspricht der Zahl der regulä- ren Effektivstunden des Tarifvertrags. Die Anzahl der wöchentlichen Normalarbeitsstunden der 2. und 3. Schicht beträgt 34 Effektiv- stunden, für die der volle Wochenlohn gezahlt wird. Das entspricht 34 Stunden plus Aus- gleichszulage je Arbeitsstunde. Die Ausgleichszulage entspricht 3 Stunden multipliziert mit dem tarifvertraglichen Normallohn, dividiert durch 34. Für alle Stunden wird gemäß den Regeln von Kapitel 2 des Tarifvertrags, § 12, Sonderbestim- mung für die Veredelung, eine Zulage gezahlt. Im Regelfall wird die Arbeitszeit so gelegt, dass sie an das vorangegangene Schichtende direkt anschließt. Im Einzelfall ist eine Überlappung oder Unterbrechung möglich. Wenn Zwei- oder Dreischichtbetrieb eingeführt wird, können nur die für die Schichten einge- stellten Arbeitskräfte dafür verwendet werden. Der Betrieb hat jedoch das Recht, zu Beginn der Arbeitswoche Arbeitskräfte von einer Schicht in eine andere zu verlegen. Sofern das Unternehmen aus Produktionsgründen innerhalb der Arbeitswoche Belegschaft aus einer Schicht zur Arbeit in die Tagesschicht verlegt - oder umgekehrt -, wird eine Zusatzzah- lung für die Schicht in Höhe von 280,00 DKK geleistet. Für den Wechsel zurück ins normale Team wird keine Zulage gezahlt. Die einzelnen Schichtbelegungen bei Zwei- oder Dreischichtbetrieb müssen nicht...
Schichtzulage. Mit Wirkung ab 1. April 2020 erhält § 11 Ziff. 5 S. 1 MTV folgende Fassung: „Angestellte, die regelmäßig in Wechselschicht arbeiten, erhalten eine monatliche Schichtzu- lage in Höhe von 200 € bei Zweischichtbetrieb und von 380 € bei Dreischichtbetrieb.
Schichtzulage. Mit Wirkung ab 1. September 2024 erhält § 11 Ziff. 5 S. 1 MTV folgende Fassung: „Angestellte, die regelmäßig in Wechselschicht arbeiten, erhalten eine monatliche Schichtzulage in Höhe von 212 € bei Zweischichtbetrieb und von 403 € bei Dreischichtbetrieb.“