Schlechtleistung Musterklauseln

Schlechtleistung. Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadens- oder Aufwendungsersatz und sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 15.2, bleiben hiervon unberührt.
Schlechtleistung. Soweit die betroffenen Leistungen nachholbar oder einer Nachbesserung zugänglich sind, wird der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers nicht vertragsgemäße oder mangelhafte Leistungen innerhalb angemessener Frist kostenfrei nachholen oder nachbessern. B20.002.09.018.08.E 02/22 Seite 3/3
Schlechtleistung. Wird eine Leistung, die als Dienstleistung zu qualifizieren ist, nicht vertragsgemäß erbracht, ist der AG berechtigt, vom AN zu verlangen, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den AG innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Die sonstigen Rechte des AG, insbesondere auf Schadensersatz und Kündigung, bleiben hiervon unberührt.
Schlechtleistung. 11.1 Im Falle einer Schlechtleistung stehen dem Unterneh- men die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu.
Schlechtleistung. Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Beispiele aus der Rechtsprechung: Tod von Pferden des Käufers wegen Lieferung von Xxxxxxxxxx, dem giftige Rizinuskörner beigemischt waren (RGZ 66, 289); Verderben von Wein wegen der vom Verkäufer gelieferten mangelhaften Korken (BGH NJW 1990, 908 - in diesem Falle waren die Ansprüche aus pVV jedoch verjährt). Die Schlechtleistung ist im Allgemeinen Schuldrecht in §§ 280 Abs. 1 BGB („Pflichtverletzung“), 280 Abs. 3 und 281 Abs. 1 BGB (“...der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet erbringt...“) und § 323 Abs. 1 BGB (“...der Schuldner eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbringt...“) geregelt. Auf Grund dieser Regelung im Allgemeinen Schuldrecht ist - wie auch bereits im früheren Recht - zwischen Verträgen ohne gesetzliche Gewährleistungsvorschriften und Verträgen mit solchen zu unterscheiden. Bei Verträgen ohne gesetzliche Gewährleistungsvorschriften - wie den Gesellschaftsverträgen (vgl. hierzu BGH NJW 1983, 1188), Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträgen und Auftragsverhältnissen - ist ein Fall der Schlechtleistung allein nach den §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB zu beurteilen. Bei Verträgen mit gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften ist im neuen Recht wiederum zu differenzieren. Da das Gewährleistungsrecht des Kauf- und Werkvertragsrechts im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB verweist (§§ 437, 634 BGB), sind diese Vorschriften unter Beachtung der gewährleistungsrechtlichen Modifikationen auf Schlechtleistungsfälle anzuwenden. Wo es aber an einer solchen Verweisung auf das Allgemeine Schuldrecht fehlt (z.B. im Mietrecht: §§ 536 bis 536d BGB) greift man bei mangelhafter Erfüllung nur dann auf die genannten Vorschriften über die Schlechtleistung im allgemeinen Schuldrecht zurück, wenn das Gewährleistungsrecht Regelungslücken enthält.

Related to Schlechtleistung

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.