Common use of Schlichtung Clause in Contracts

Schlichtung. Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

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Schlichtung. Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG Telekommunikationsgesetz genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden entsprechenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle Verbrau- cherschlichtungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

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Samples: Eintrag, www.vodafone.de, www.vodafone.de

Schlichtung. Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 47a TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

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Samples: Auftrag Zur Übernahme Eines Vodafone Vertrags, vodafone24.in, storage.handyvertrag.check24.de

Schlichtung. Zur Einleitung eines Einleitungeines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden entsprechenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren Streitbeile- gungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle Verbraucherschlichtungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

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Schlichtung. Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden entsprechenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren Streitbeilegungsverfah- ren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle Verbraucherschlichtungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

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Samples: www.fyve.de, www.otelo.de