Schlichtungsverfahren. AOK, BKK und MEDIVERBUND („Partei“ bzw. „Parteien“) haben sich zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gemäß § 140a SGB V oder über seine Gültigkeit ergeben, auf das wie folgt näher beschriebene Schlichtungsverfahren geeinigt:
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V
Schlichtungsverfahren. AOK, BKK und MEDIVERBUND („Partei“ bzw. „Parteien“) haben sich zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gemäß § 140a 73c SGB V oder über seine Gültigkeit ergeben, auf das wie folgt näher beschriebene Schlichtungsverfahren geeinigt:
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und
Schlichtungsverfahren. AOK, BKK AOK und MEDIVERBUND („Partei“ bzw. „Parteien“) haben sich zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gemäß § 140a SGB V oder über seine Gültigkeit ergeben, auf das wie folgt näher beschriebene Schlichtungsverfahren geeinigt:
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Nephrologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V