Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand Musterklauseln

Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 1. Änderungen der vorliegenden AGB erfolgen schriftlich. Änderungen durch den Xxxx sind unwirksam. Sollte eine AGB-Klausel ungültig sein, hindert dies die Gültigkeit der restli- chen Bestimmungen nicht. 2. Schweizer Recht ist anwendbar. 3. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Andermatt. 4. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Andermatt.
Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 9.1 Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Takeda Austria berechtigt, seine Rechte bzw.Verpflichtungen zur Gänze oder auch nur teilweise an Dritte zu übertragen bzw zu überbinden. 9.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsbestimmungen. 9.3 Gerichtsstand ist Linz, Österreich. Takeda Austria ist jedoch berechtigt, den Lieferanten stattdessen an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Terms and Conditions of Purchase 1. General Provisions 1.1 Unless otherwise agreed between Ta2eda %ustria and the supplier in a particular case, all orders of Takeda Austria shall be governed by our Terms and Conditions of Purchase subsidiary to the relevant transaction. 1.2 Even if the relevant transaction was concluded in a language other than German, our German Terms and Conditions of Purchase shall be applicable; any version of these Terms and Conditions in a different language shall be for information only. 1.3 The supplier’s general terms and conditions will not be acknowledged, except where Takeda Austria agreed to the applicability thereof in writing.
Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 10.1.Erfüllungsort und Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der von ascodo 10.2.Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 1. Die Überschriften der einzelnen Abschnitte dieser AVB dienen nur der Orientierung im Text und haben keine rechtliche Bedeutung und daher darf der Text der AVB auf deren Grundlage nicht ausgelegt werden. 2. Ist der Verkäufer auf Grundlage dieser AVB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, so wird davon ausgegangen, dass er dieses Recht unbefristet, d.h. jederzeit, nach dem Eintritt des Umstands, der als eine Prämisse für den Rücktritt gilt, in Anspruch nehmen kann. Dieses Recht wird dadurch nicht aufgehoben, dass der Verkäufer den Vertrag nach dem Eintritt eines Umstands, der den Rücktritt vom Vertrag begründet, erfüllt. 3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AVB als ungültig oder unwirksam erweisen, bleiben die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, solche Bestimmungen zu vereinbaren, die vorherige Bestimmungen wirksam widerspiegeln. 4. Eventuelle Streitigkeiten werden vor dem ordentlichen Gericht, der für den Sitz des Verkäufers sachlich zuständig ist, entschieden. 5. Auf den Vertrags sind ausschließlich polnische Rechtsvorschriften anzuwenden.
Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 16.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss allfälliger Verweisungsbestimmungen. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (BGBl 1988/96) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 16.2 Gerichtsstand ist der Sitz von ratiopharm in Wien, Österreich. ratiopharm ist jedoch berechtigt, den Gerichtsstand an einen anderen Ort, z.B. den Ort des Lieferanten, zu verlegen.
Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 10.1. Erfüllungsort und Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der von engineering people. 10.2. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts Anwendung. 10.3. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 10.4. Sofern einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 15.1 Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der kayamo-Plattform gespeichert und allgemein zugänglich. Dasselbe gilt für frühere AGB-Versionen, die nicht älter als zwei Jahre sind. Kayamo kann sich zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Dritter als so genannte Erfüllungsgehilfen bedienen. Entgegenstehenden AGB´s wird hiermit widersprochen. 15.2 Ansprüche gegen kayamo dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. 15.3 Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung. 15.4 Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird der Sitz der kayamo, Xx Xxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx, im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Außerdem ist Scharbeutz ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Unternehmern, wenn das Mitglied keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder das Mitglied nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland heraus verlegt oder den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds nicht bekannt ist. Mündliche Abreden bedürfen der Schriftform.
Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand. 25.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 25.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusam- menhang mit einem Vertrag, der zwischen Debitos und einem Nutzer geschlossenen wurde, Frankfurt am Main. 25.3 Neben dem ordentlichen Rechtsweg können sich die Parteien auch auf die Anrufung eines Schiedsgerichts einigen. 25.4 Diese Allgemeinen Nutzungs- und Versteigerungsbedingungen wurden aus den englischen Ge- neral Terms and Conditions of Usage and Auction von Debitos übersetzt. Bei einem Widerspruch / Diskrepanz zwischen der deutschen und der englischen Version der Nutzungsbedingungen ist die englische Version maßgebend. 25.5 Vertragsbezogene Mitteilungen von Debitos an den Nutzer oder vom Nutzer an Debitos können, soweit nicht abweichend vereinbart, in Textform, das heißt insbesondere per E-Mail oder Tele- fax, erfolgen.

Related to Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.