Schäden durch mangelhafte Maschinen. 4.5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Zlff. 4.5.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Ver- sicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder ge- warteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprü- che Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang vorhanden sind. 4.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 4.5.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine herge- stellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziff. 1 oder 4.1 besteht; 4.5.2.2 anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutz- los aufgewendeter Kosten; 4.5.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsneh- mers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung; 4.5.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten; 4.5.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstan- denen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalles. An- sprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert; 4.5.2.6 weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Ver- sicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziff. 4.2) oder weiterverarbeitet oder -bearbeitet (Ziff. 4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziff. 4.4) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang der vorgenannten Ziff. 4.2 ff. gewährt.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Schäden durch mangelhafte Maschinen. 4.5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Zlff. Ziffer 4.5.2 genannten genann- ten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung Ver- wendung der vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder ge- warteten gewarteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - – abweichend Ziff. von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprü- che Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang Gefahrübergang vorhanden sind. Als Maschinen gelten auch Maschinenteile, Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
4.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.5.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine herge- stelltenMaschinen hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziff. Ziffern 1 oder 4.1 besteht;
4.5.2.2 anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutz- los nutzlos aufgewendeter Kosten;
4.5.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;
4.5.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. z.B. entgangenen Gewinnesentgangener Gewinn), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass Preis- nachlass veräußert werden konnten;
4.5.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstan- denen entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden verarbeiteten Produkte ergebenden Produktionsausfalles. An- sprüche Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichertver- sichert;
4.5.2.6 weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet verar- beitet (Ziff. Ziffer 4.2) oder weiterverarbeitet oder -bearbeitet (Ziff. Ziffer 4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziff. Ziffer 4.4) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang der vorgenannten Ziff. Ziffern 4.2 ff. ff gewährt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Schäden durch mangelhafte Maschinen. 4.5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in ZlffZiff. 4.5.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder ge- warteten gewarteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprü- che Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang Gefahr- übergang vorhanden sind.
4.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.5.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine herge- stelltenhergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits be- reits Versicherungsschutz nach Ziff. 1 oder 4.1 besteht;
4.5.2.2 anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutz- los nutzlos aufgewendeter Kosten;
4.5.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;
4.5.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnesentgangener Gewinn), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
4.5.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstan- denen ent- standenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalles. An- sprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall Pro- duktionsausfall sind nicht versichert;
4.5.2.6 weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziff. 4.2) oder weiterverarbeitet oder -bearbeitet (Ziff. 4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziff. 4.4) werden. Dieser Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz wird im Umfang der vorgenannten Ziff. 4.2 ff. gewährt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Schäden durch mangelhafte Maschinen. 4.5.1 5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche Dritter wegen der in Zlff. 4.5.2 Ziffer 5.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. Ziffer 2.1 AHB infolge in- folge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, geliefertegelie- ferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung Verwen- dung der vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellten, geliefertenge- lieferten, montierten oder ge- warteten gewarteten Maschinen sowie so- wie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung Her- stellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend Ziff. 1.1, 1.2 abwei- chend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprü- che Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner ErzeugnisseEr- zeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang Ge- fahrübergang vorhanden sind.
4.5.2 5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.5.2.1 (1) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine herge- stelltenMaschinen hergestellten, be- oder verarbeiteten verarbei- teten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz nach Ziff. Ziffer I oder Ziffer II, 1 oder 4.1 besteht;be- steht.
4.5.2.2 (2) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutz- los nutzlos aufgewendeter Kosten;.
4.5.2.3 (3) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich wirtschaft- lich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsneh- mers hergestelltenVersicherungsnehmers herge- stellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;.
4.5.2.4 (4) weiterer Vermögensnachteile (z. z.B. entgangenen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;.
4.5.2.5 (5) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstan- denen entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden ver- arbeiteten Produkte ergebenden ProduktionsausfallesProduktionsaus- falles. An- sprüche Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden hinausge- henden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert;.
4.5.2.6 (6) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Ver- sicherungsnehmers mangelhaft Versicherungsnehmers mangel- haft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet ver- arbeitet (Ziff. 4.2Ziffer 2) oder weiterverarbeitet oder -bearbeitet –be- arbeitet (Ziff. 4.3Ziffer 3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziff. 4.4Ziffer 4) werden. Dieser Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz wird im Umfang der vorgenannten Ziff. 4.2 Ziffern 2 ff. gewährt.
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Schäden durch mangelhafte Maschinen. 4.5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadener- satzansprüche Dritter wegen der in Zlff. Ziffer 4.5.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB Teil A Ziffer 2 infolge Mangelhaftigkeit von ProduktenPro- dukten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Ver- sicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder ge- warteten gewarteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung Her- stellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - – abweichend Ziff. 1.1von Teil A Ziffer 1.1,1.2, 1.2 und 7.3 AHB - – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprü- che Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund auf Grund einer Vereinbarung Ver- einbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte bestimm- te Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang vorhanden sind.
4.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Schadenersatz- ansprüche wegen
4.5.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine herge- stelltenhergestellten, be- oder verarbeiteten verarbeite- ten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz nach Ziff. Ziffer 1 oder 4.1 besteht;
4.5.2.2 anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung Verar- beitung der Produkte nutz- los nutzlos aufgewendeter Kosten;
4.5.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich wirt- schaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels mit- tels der Maschinen des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;
4.5.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen entgange- nen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestelltenVersicherungsnehmers, be- oder verarbeiteten verarbei- teten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass Preis- nachlass veräußert werden konnten;
4.5.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstan- denen entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden verarbeiteten Produkte ergebenden ProduktionsausfallesProdukti- onsausfalles. An- sprüche Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall Produk- tionsausfall sind nicht versichert;
4.5.2.6 weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Ver- sicherungsnehmers mangelhaft Versicherungsnehmers man- gelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziff. Ziffer 4.2) oder weiterverarbeitet weiterver- arbeitet oder -bearbeitet (Ziff. Ziffer 4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziff. Ziffer 4.4) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang der vorgenannten Ziff. Ziffer 4.2 ff. gewährt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Schäden durch mangelhafte Maschinen. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt:
4.5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Zlff. Ziffer 4.5.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft mangel- haft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Ver- sicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder ge- warteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprü- che Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang vorhanden sind.
4.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.5.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine herge- stelltenhergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziff. Ziffer 1 oder 4.1 besteht;
4.5.2.2 anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutz- los aufgewendeter nutzlos aufge- wendeter Kosten;
4.5.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung Nach- besserung der mittels der Maschinen des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;
4.5.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
4.5.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstan- denen entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden verarbei- tenden Produkte ergebenden Produktionsausfalles. An- sprüche Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert;
4.5.2.6 weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Ver- sicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziff. Ziffer 4.2) oder weiterverarbeitet oder -bearbeitet weiterbearbeitet (Ziff. Ziffer 4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziff. Ziffer 4.4) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang der vorgenannten Ziff. Ziffern 4.2 ff. gewährt. Falls besonders vereinbart, gilt:
4.5.3 In Erweiterung von Ziffer 4.5.1 gelten als Maschinen auch Werkzeuge an Maschinen, Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
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Samples: Haftpflicht Versicherung