Schäden durch mangelhafte Maschinen. 4.5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.5.2 genann- ten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Ver- wendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder gewarteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Als Maschinen gelten auch Maschinenteile, Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung, www.eventassec.de
Schäden durch mangelhafte Maschinen. 4.5.1 5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.5.2 genann- ten 5.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge in- folge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, geliefertegelie- ferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Ver- wendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder gewarteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Als Maschinen gelten auch Maschinenteile, Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwen- dung der vom Versicherungsnehmer hergestellten, ge- lieferten, montierten oder gewarteten Maschinen so- wie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Her- stellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abwei- chend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Er- zeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Ge- fahrübergang vorhanden sind.
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