Segel- und Motorboote Musterklauseln

Segel- und Motorboote. In Ergänzung zu und teilweise abweichend von Ziff. 6.2 be- steht Versicherungsschutz auch für Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch von – eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Eisseglern, Strandseglern, Strand- stehseglern) mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, – eigenen oder fremden Motorbooten mit einer Motor- stärke bis maximal 5 PS / 3,7 kW (sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht), verursacht werden. Die sonstigen Regelungen gelten unverändert.
Segel- und Motorboote. In Ergänzung zu und teilweise abweichend von Ziff. I.8 der BBR-PHV-Komfort 2008 besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch von - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, - eigenen oder fremden Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS / 11 kW (sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht), verursacht werden. Die sonstigen Regelungen gelten unverändert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen, ehrenamtlichen, privaten und weder beruflich noch wirtschaftlich begründeten Tätigkeit oder aus einer unentgeltlichen privaten weder beruflich noch wirtschaftlich begründeten Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Versichert ist z.B. die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kranken- und Altenpflege, in der Behinderten- und Jugendarbeit; bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit in nicht wirtschaftlich tätigen Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und nicht wirtschaftlich orientierten Interessenverbänden. Nicht versichert sind insbesondere die Gefahren aus der Ausübung von öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Ortschaftsratsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer von Kammern, Angehörige der freiwilligen Feuerwehr oder des technischen Hilfswerks und andere. Nicht versichert ist auch die ehrenamtliche Tätigkeit in wirtschaftlichen/ sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter sowie z. B. als Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 14 SGB IV als beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB und in ähnlichen Ämtern. Dieser Versicherungsschutz besteht nur subsidiär. Eine bestehende Vereins- oder Betriebs- haftpflichtversicherung oder anderer Versicherungsschutz geht diesem Versicherungsschutz vor. Für den Fall des anderweitigen Versicherungsschutzes besteht über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz. Die Ersatzleistung für Schäden und Kosten ist je Versicherungsfall auf € 500.000,-- begrenzt. Mitversichert ist in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6) AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln oder Codekarten mit Schlüsselfunktion, die sich aus beruflichen oder dienstlichen oder ehrenamtlichen Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Personen befinden. 1. Ersetzt werden die Kosten a) Für den Ersatz der Schlüssel oder Code-Karten; b) Für einen notwendi...
Segel- und Motorboote. In Ergänzung zu und teilweise abweichend von A1-6.12 besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch von a) eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Eisseglern, Strandseglern, Strandstehseglern) mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, b) eigenen oder fremden Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 10 PS/7,35 kW (sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht), verursacht werden. Die sonstigen Regelungen gelten unverän- dert. Abweichend von A1- 6.19 d) beträgt die Höchstentschädigung 10.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
Segel- und Motorboote. Abweichend von Punkt 3. besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch von a. eigenen Segelfahrzeugen (Sege boote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm; b. eigenen Motorbooten, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

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  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.