Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorge- schriebene Fahrerlaubnis hat; – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versi- chert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- sen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichern.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorge- schriebene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; , – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; . Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versi- chert versichert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- sen müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichernversichern.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen geliehe- nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorge- schriebene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; , – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; . Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehenbeste- hen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen ge- legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versi- chert versichert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden Kun- den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwin- digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken Betriebsgrund- stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - – bleibt die Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- sen müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichernversi- chern.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen geliehe- nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorge- schriebene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; , – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; . Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehenbe- stehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versi- chert versichert ist die persönliche Haftpflicht Haft- pflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden Kun- den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwin- digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken Betriebs- grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Allge- meinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht Zulassungs- pflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren ih- ren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet geeig- net sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- sen müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichern.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- zulassungs und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen geliehe nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- Hub und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorge- schriebene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; , – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; . Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehenbeste hen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen ge legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versi- chert versichert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilengrundstücksteilen, die Besuchern, Kunden Kun den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwin digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken Betriebsgrund stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - – bleibt die Versicherungspflicht Versiche rungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- sen müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichernversi chern.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen geliehe- nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorge- schriebene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehenbe- stehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versi- chert versichert ist die persönliche Haftpflicht Haft- pflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden Kun- den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwin- digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken Betriebs- grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Allge- meinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht Zulassungs- pflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versicherungspflicht Ver- sicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren ih- ren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet geeig- net sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- sen müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichern.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- zulassungs und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen geliehe nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- Hub und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorge- schriebene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehenbeste hen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen ge legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versi- chert versichert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilengrundstücksteilen, die Besuchern, Kunden Kun den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwin digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken Betriebsgrund stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versicherungspflicht Versiche rungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- sen müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichernversi chern.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen geliehe- nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeitHöchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorge- schriebene vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehenbeste- hen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen ge- legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versi- chert versichert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden Kun- den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwin- digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken Betriebsgrund- stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- sen müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichernversi- chern.
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorge- schriebene Fahrerlaubnis hat; , – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat; . Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versi- chert ist die persönliche Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun- denen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müs- sen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichern.
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