Common use of Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge Clause in Contracts

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung be- stehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haft- pflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs- grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allge- meinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- pflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichern.

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, ; – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. ; Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung be- stehenbeste- hen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen ge- legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haft- pflicht Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs- grundstücken Betriebsgrund- stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- pflicht Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichernversi- chern.

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- nen geliehenen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine HöchstgeschwindigkeitHöchst- geschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene vorge- schriebene Fahrerlaubnis hat, – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung be- stehenbestehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert versi- chert ist die persönliche Haft- pflicht Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- den Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs- grundstücken Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- pflicht Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen verbun- denen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen müs- sen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichern.

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung be- stehenbeste- hen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen ge- legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haft- pflicht Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs- grundstücken Betriebsgrund- stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- pflicht Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichernversi- chern.

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, ; – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. ; Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung be- stehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haft- pflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs- grundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allge- meinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- pflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versicherungspflicht Ver- sicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichern.

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- zulassungs­ und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- geliehe­ nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- Hub­ und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung be- stehenbeste­ hen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen ge­ legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haft- pflicht Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen­grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- Kun­ den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- Höchstgeschwin­ digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs- grundstücken Betriebsgrund­ stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Kraftfahrzeug­Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- pflicht Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht Versiche­ rungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichernversi­ chern.

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- zulassungs­ und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- geliehe­ nen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- Hub­ und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, ; – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. ; Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung be- stehenbeste­ hen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen ge­ legentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haft- pflicht Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen­grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- Kun­ den oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- Höchstgeschwin­ digkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs- grundstücken Betriebsgrund­ stücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Kraftfahrzeug­Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- pflicht Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO ­ bleibt die Versicherungspflicht Versiche­ rungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichernversi­ chern.

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- nen geliehenen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine HöchstgeschwindigkeitHöchst- geschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene vorge- schriebene Fahrerlaubnis hat, ; – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. ; Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung be- stehenbestehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert versi- chert ist die persönliche Haft- pflicht Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- den Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs- grundstücken Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- pflicht Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen verbun- denen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen müs- sen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichern.

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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeuge. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehe- nen geliehenen – Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1.2 AHB und in Ziffer 4.3.1 AHB. Hierfür gilt: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn – der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, – ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung be- stehenbestehen, wenn dieser – das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder – den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung an Dritte. Nicht versichert ist die persönliche Haft- pflicht Haftpflicht des Dritten. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kun- den Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwin- digkeit Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebs- grundstücken Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allge- meinen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- pflicht Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeig- net geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu ver- sichernversichern.

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