Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel Musterklauseln

Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel. P.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 3.2 Satz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen wird gestrichen. P.7.2 Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) selbst zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. P.7.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Umweltschadensversicherung, - nach dieser Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflichtversicherung bzw. der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person bei dem Versichere...
Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel. 22.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.3 AHB wird gestrichen. 22.7.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 22.7.3 Auf die Kumulklausel gemäß 1.3 wird hingewiesen.
Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel. 7.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 7.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, - oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder - Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel. 7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlich, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen. 7.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) 10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.

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  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

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  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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