Serviceentgelt Musterklauseln

Serviceentgelt. Wir verrechnen ein obligatorisches Serviceentgelt „QualityPlus“ (Q+) in Höhe von 24 EUR pro Erwach- senem und 11 EUR pro Kind, jedoch maximal 59 EUR pro Buchung. Für Umbuchungen, Stornierungen, Visa- besorgung u.ä. fallen zusätzliche Kosten an.
Serviceentgelt. 6.1. Der Gesamtpreis für die in diesem Vertrag ausgewiesenen Leistungen ist in der Anlage 1 definiert.
Serviceentgelt. Der Kunde beauftragt uns im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages damit, ihn im Hinblick auf die Leistungen der Veranstalter bzw. Leistungsträger zu beraten und ihm diese vermitteln. Zum Teil werden hierfür Serviceentgelte erhoben. Das Serviceentgelt ist zusätzlich zu den Ansprüchen der Veranstalter bzw. Leistungsträger zu zahlen und sofort fällig. Im Rahmen der Vermittlung von Xxxxxxxxxxxxxx hat der Kunde nur für in der Preisliste aufgeführte Sonderleistungen des Vermittlers ein Serviceentgelt zu entrichten, es sei denn, es wird individuell etwas anderes vereinbart.
Serviceentgelt. Einbeziehung von AGB der Veranstalter und Leistungserbringer
Serviceentgelt. 6.1 Der Vertragspartner zahlt an Concardis für die Nutzung des giropay Bezahlverfahrens das ver- einbarte Serviceentgelt (Disagio) in Höhe eines Prozentsatzes des eingereichten Überweisungs- betrages und, je nach Vereinbarung, ein transak- tionsunabhängiges Entgelt. 6.2 Sollten die für das Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner zur Anwendung kommenden gültigen Gebühren und Entgelte, die Concardis an den giropay Betreiber abzuführen hat, oder neue Gebühren durch den giropay Betreiber o- der die giropay GmbH erhoben werden, ist Con- cardis nach Maßgabe billigen Ermessens gemäß § 315 BGB berechtigt, das prozentuale Service- entgelt nach schriftlicher Mitteilung an den Ver- tragspartner entsprechend anzupassen. 6.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, an Concar- dis für eine berechtigte Garantieanfrage 35,- Eu- ro und für eine unberechtigte Garantieanfrage 80,- Euro zu zahlen. 6.4 Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzli- chen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. 6.5 Das Serviceentgelt und die sonstigen Entgelte werden dem Vertragspartner von Concardis in einer Abrechnung in Rechnung gestellt. Die Ab- rechnung ist nach Rechnungsstellung durch Concardis unverzüglich fällig. Der Vertrags- partner ist zur sofortigen Zahlung verpflichtet.
Serviceentgelt. 22.1 Das Serviceentgelt ist erstmals mit Beginn des Service-Vertrages und dann jeweils am 1. eines jeden Monates fällig. Es ist abzugsfrei im Voraus und ausschließlich an die von Alphabet angegebene Zahlstelle zu leisten. 22.2 Im Falle der Bezahlung des Serviceentgeltes im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens werden die Lastschriften durch die BMW AG München vorgenommen und erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber Alphabet. 22.3 Das Serviceentgelt ist auch während der Dauer der Unbenutzbarkeit des Fahrzeuges, aus welchem Grunde auch immer, oder eines sonstigen Nichtgebrauches zu bezahlen, ausgenommen die Unbenutzbarkeit oder der sonstige Nichtgebrauch wurde von Alphabet selbst verschuldet. 22.4 Alphabet ist berechtigt, das monatliche Serviceentgelt in dem Ausmaß zu ändern, in dem sich eine Veränderung der vereinbarten Kilometerleistung, eine Veränderung oder Neueinführung von Steuern sowie Gebühren oder eine die betriebsgewöhnliche Nutzung des Fahrzeuges übersteigende oder vertragswidrige Nutzung ergibt.
Serviceentgelt. 6.1 Der Vertragspartner zahlt an Concardis für die Nutzung des giropay Bezahlverfahrens das vereinbarte Service- entgelt (Disagio) in Höhe eines Prozentsatzes des ein- gereichten Überweisungsbetrages und, je nach Verein- barung, ein transaktionsunabhängiges Entgelt. 6.2 Sollten die für das Vertragsverhältnis mit dem Vertrags- partner zur Anwendung kommenden gültigen Gebühren und Entgelte, die Concardis an den giropay Betreiber abzuführen hat, oder neue Gebühren durch den giropay Betreiber oder die giropay GmbH erhoben werden, ist Concardis nach Maßgabe billigen Ermessens gemäß § 315 BGB berechtigt, das prozentuale Serviceentgelt nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner ent- sprechend anzupassen. 6.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, an Concardis für ei- ne berechtigte Garantieanfrage 35,- Euro und für eine unberechtigte Garantieanfrage 80,- Euro zu zahlen. 6.4 Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Um- satzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. 6.5 Das Serviceentgelt und die sonstigen Entgelte werden dem Vertragspartner von Concardis in einer Abrech- nung in Rechnung gestellt. Die Abrechnung ist nach Rechnungsstellung durch Concardis unverzüglich fällig. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Zahlung verpflich- tet. 6.6 Sofern der Vertragspartner mit einem Payment Service Provider zusammenarbeiten möchte, der bisher noch nicht an den giropay Betreiber von Concardis angebun- den ist, trägt der Vertragspartner die Kosten der techni- schen Anbindung. 15_2287_13.0_DE_de Stand 02/2017 6.7 Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit der Abrechnungen hat der Vertragspartner inner- halb von vier Wochen nach deren Zugang zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird Concardis bei Er- teilung der Abrechnung hinweisen. Der Vertragspartner kann auch nach Xxxxxxxxxxx Berichtigung der Abrech- nung verlangen, muss in diesem Falle aber beweisen, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig war.
Serviceentgelt. 9.1. Der VP ist verpflichtet, an die Gesellschaft für deren Leis- tungen die in der Servicevereinbarung genannten Serviceent- gelte zu zahlen, welche sich nach der jeweils gültigen Preisliste der Gesellschaft richten, unabhängig davon, ob es ein festes Satzentgelt oder ein prozentual zur Transaktionshöhe festge- legter Modellsatz ist. 9.2. Zahlungspflichten jeder Art erfüllt die Gesellschaft durch Aufrechnung und sofern diese nicht möglich ist, durch Über- weisung auf das Bankkonto des VP in Euro. Entsprechend gilt dies für den VP, wobei die Gesellschaft zum Lastschrifteinzug ermächtigt ist und der VP nicht gegenüber der Gesellschaft aufrechnen kann. Der VP erteilt der Gesellschaft SEPA Last- schrift- bzw. Einzugsermächtigungen und verpflichtet sich dazu, es aufrecht zu erhalten und bei Kontowechsel zu erneu- ern. Ist der VP mit seiner Zahlung bereits mehr als 10 Kalender- tage in Verzug, so kann die Gesellschaft das Payment Gateway bis zur vollständigen Zahlung sperren.
Serviceentgelt. 7.1 Das Serviceentgelt für die zu erbringende Wartungsleistungen kann in Abständen von 12 Monaten angemessen erhöht werden. tm Mittelstand muss eine solche Erhöhung drei (3) Monate vor Inkrafttreten schriftlich anzeigen. 7.2 tm Mittelstand behält sich vor das Serviceentgelt quartalsweise im Voraus zu verlangen .

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  • Entgelt 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

  • Entgelte Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.

  • Tabellenentgelt 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

  • Nutzungsentgelt 1.10.1. Die vom Betreiber für die Nutzung der Vertragsleistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – aus der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters (xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx) bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Fachhandelspartner ("Nutzungsentgelt"). Alle in der Preisliste des Anbieters angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit einschlägig. 1.10.2. Das Nutzungsentgelt ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung in der Preisliste des Anbieters oder einer im Allgemeinen oder Speziellen Teil dieser AGB abweichenden Regelung, monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Kalendermonat wird das Nutzungsentgelt anteilig (pro rata temporis) geschuldet. 1.10.3. Die Zahlung des Betreibers erfolgt durch Einzug vom Konto des Betreibers auf Basis eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats. Sofern der Betreiber das erteilte SEPA-Mandat widerruft oder kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Überweisung durch den Betreiber. Der zusätzliche manuelle Aufwand wird in diesem Fall vom Betreiber mit 15,00 Euro pro Rechnung vergütet. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Eventuelle Gebühren für Rücklastschrift oder ähnliche Gebühren, die dadurch entstehen, dass eine Abbuchung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, werden dem Betreiber vom Anbieter weiterbelastet. 1.10.4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Leistungserbringung temporär bis zur Zahlung aussetzen. Dies kann bedeuten, dass der Betreiber die Kasse samt den gebuchten Leistungen nicht mehr nutzen kann, insbesondere, dass in Abhängigkeit der gewählten Module die mit der Vectron Cloud verbundenen Kassen außer Funktion gesetzt werden und Zugänge in das Kunden-Portal für angelegte Mitarbeiter gesperrt werden, so dass diese sich nicht mehr in der ReportingApp einloggen können. Ist der Betreiber mit der Summe aus zumindest zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug, besteht für den Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Anbieter aufgrund eines Vertragsverstoßes des Betreibers, ist der Betreiber verpflichtet, die noch bis zum regulären Vertragslaufzeitende ausstehende Summe der monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste anteilig als Schadensersatz an den Anbieter zu zahlen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der Monate bis zum regulären Vertragslaufzeitende, wobei dieser bei einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten 90% beträgt, bei einer darüberhinausgehenden Restlaufzeit von bis zu 18 Monaten 85% und bei einer Restlaufzeit von mehr als 18 Monaten 80%. Dem Betreiber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, den Eintritt eines höheren Effektivschadens nachzuweisen und diesen sowie neben der vorgenannten Pauschale weitere Schadensposten geltend zu machen. 1.10.5. Der Betreiber ist einverstanden, dass die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch erfolgt. Der Anbieter hat hierbei die Xxxx, dem Betreiber die Rechnung per E-Mail als pdf- Dokument oder im Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. 1.10.6. Der Anbieter ist berechtigt, das Nutzungsentgelt nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Betreibers an seine Kostenentwicklung anzupassen. Über solche Preisanpassungen informiert der Anbieter den Betreiber in Textform spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail. Die Anpassungen gelten als vom Betreiber genehmigt, wenn er nicht in Textform bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens widerspricht und die Vertragsleistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Auf diese Folge weist der Anbieter den Betreiber in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Betreiber der Preisanpassung, besteht für den Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, welches binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs ausgeübt werden muss. 1.10.7. Diese Ziffer 1.10 findet keine Anwendung, sofern der Betreiber ausschließlich unentgeltliche Vertragsleistungen gebucht hat.

  • Leistungsentgelt 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öf- fentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenver- antwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

  • Verwahrrisiko Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver- bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie- ren kann.

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Verwahrstelle Die Verwaltungsgesellschaft hat für das Fondsvermögen eine Bank oder Wertpapierfirma nach Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem UCITSG, dem Verwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.