Servicequalität Musterklauseln

Servicequalität. Mindestöffnungszeiten von 40 Stunden pro Woche, davon zwei Tage ab 7.00 Uhr und zwei Tage bis 20.00 Uhr oder 4 Tage ab 7.00 Uhr oder 4 Tage bis 20.00 Uhr • Keine längeren Sperrzeiten (betriebsbedingte Schließungen an ”Fenstertagen” bzw. zwischen Feiertagen sind davon nicht betroffen) • Fragebogen für Patientinnen/Patienten zum Abschluss der Therapie
Servicequalität. Erreichbarkeit
Servicequalität. 3.1 Wir erbringen unsere Services grundsätzlich als Dienstleistungen i.S.d. §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Leistungserfolg, insbesondere die erfolgreiche Beseitigung von Fehlern innerhalb eines bestimmten Zeitraums, ist nicht geschuldet. 3.2 Wir verpflichten uns, zur Durchführung von Serviceaufträgen ausschließlich qualifiziertes Fachpersonal einzusetzen, das die Services ordnungsgemäß und sachgerecht durchführen wird.
Servicequalität. 10.1 Die verfügbaren Servicequalitäten sind in den Beilagen 2 und 3 beschrieben und beinhalten Werte für die Verfügbarkeit. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verfügbarkeitswerte werden gemäß Bei- lage 3 Preisnachlässe (nachfolgend “Rabatte”, siehe Beilage 3, Punkt 3.2) in den nächsten Abrechnungen gutgeschrieben, womit sämtliche Ansprüche des Kunden abgegolten sind. Eine gesonderte Ablöse der Rabatte in Geld ist nicht möglich. Mit der Gewährung dieser Rabatte sind sämtliche Ansprüche des Kun- den aus der Nichteinhaltung der Verfügbarkeitswerte abgegolten. Allfällige Rückzahlungsansprüche des Kunden zu Vertragsende, welche sich aus für die Nichteinhaltung der Verfügbarkeitswerte zu gewährenden Rabatten zu diesem Zeitpunkt ergeben, werden von LINZ AG TELEKOM mit der letzten Abrechnung gutgeschrieben; ein sich allenfalls daraus zugunsten des Kunden ergebender Rückzahlungsbetrag wird vom LINZ AG TELEKOM innerhalb der Fälligkeitsfrist des Punktes 7.3 rücküberwiesen. 10.2 Die Verfügbarkeiten werden für jeden bereitgestellten Übertragungsweg ge- trennt ermittelt.
Servicequalität. Fon kann für die Konnektivität, die ein Fon-Mitglied oder Fon-Xxxx über sein Mobiltelefon oder Gerät hat, keine Garantie übernehmen. Das kann vom Standort des Nutzers im Verhältnis zum Fon-WLAN-Hotspot abhängen. Wenn Sie aufgrund von Konnektivitätsproblemen keinen Zugang haben, kann das von Ihrem Vertrag mit einem Fon-Partner oder Ihrem Internetanbieter abhängen, falls dieser Ihnen nur einen begrenzten Internetzugang bereitstellt. Fon kann weder die Zugangs- noch die Datenübertragungsgeschwindigkeit garantieren. Fon haftet nicht für mögliche Konnektivitätsprobleme. Für den Fall, dass ein betrügerischer Missbrauch festgestellt wird, behält Fon sich das Recht vor, den Fon-WLAN-Hotspot eines WiFi-for-Business-Mitglieds einzustellen.
Servicequalität. Das Rechen-und Kommunikationszentrum verantwortet den Einsatz geeigneter Maßnahmen, um die Services in zugesicherter Qualität zu erbringen.
Servicequalität. LOGALTY garantiert eine angemessene Erbringung der im vorliegenden Vertrag beschriebenen Dienstleistungen, sofern die Nutzer die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel sachgemäß und entsprechend den Anweisungen von LOGALTY nutzen. LOGALTY haftet nicht für die korrekte Authentifizierung des Empfängers, der sich Zugang zu den Dienstleistungen verschaffen will, wenn diese vom Sender vorgenommen wird, da es sich um ein auf einer ihr vollkommen fremden Website untergebrachtes System handelt. Demgemäß ist LOGALTY für den Fall aus der Haftung befreit, dass sich ein Empfänger Zugang verschafft, der gar nicht der ist, für den er sich ausgibt, oder ein Empfänger ein Dokument einsieht, welches gar nicht für ihn bestimmt ist. Der Zugang zur Website bedeutet keinerlei Verpflichtung von Seiten von LOGALTY zur Kontrolle des Nichtvorhandenseins von Viren, Würmern oder sonstigen schädlichen Informatikelementen. Es gebührt in jedem Fall den Nutzern, sich angemessene Werkzeuge zum Aufspüren und zur Bereinigung schädlicher Informatikprogramme zu verschaffen. LOGALTY haftet nicht für Schäden, die an physischen und/oder logischen Elementen von EDV- Ausrüstungen der Nutzer bzw. Dritter während der Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistung entstehen sollten.
Servicequalität. 10.1. Die verfügbaren Servicequalitäten sind in den Beilagen 2 und 3 beschrieben und beinhalten Werte für die Verfügbarkeit. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verfügbarkeitswerte werden gemäß Beilage 3 Preisnachlässe (nachfolgend “Rabatte”, siehe Beilage 3, Punkt 3.2) in den nächsten Abrechnungen gutgeschrieben, womit sämtliche Ansprüche des Kunden abgegolten sind. Eine gesonderte Ablöse der Rabatte in Geld ist nicht möglich. Mit der Gewährung dieser Rabatte sind sämtliche Ansprüche des Kunden aus der Nichteinhaltung der Verfügbarkeitswerte abgegolten. Allfällige Rückzahlungsansprüche des Kunden zu Vertragsende, welche sich aus für die Nichteinhaltung der Verfügbarkeitswerte zu gewährenden Rabatten zu diesem Zeitpunkt ergeben, werden von den Stadtwerken Feldkirch mit der letzten Abrechnung gutgeschrieben; ein sich allenfalls daraus zugunsten des Kunden ergebender Rückzahlungsbetrag wird von den Stadtwerken Feldkirch innerhalb der Fälligkeitsfrist des Punktes 7.3 zurück überwiesen. 10.2. Die Verfügbarkeiten werden für jeden bereitgestellten Übertragungsweg getrennt ermittelt. 10.3. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Vertragsauflösung geht der Anspruch auf Preisnachlass verloren.

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  • Qualität 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Hotline Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgen- den Zeiten: Tag Uhrzeit Bis von Bis Uhr Bis von Bis Uhr von Bis Uhr An Sonntagen von Bis Uhr An Feiertagen am Erfüllungsort von Bis Uhr Weitere Vereinbarungen zur Hotline (z.B. Kreis der Berechtigten, Leistungsumfang) gemäß Anlage Nr. .