Common use of Sicherheitsbestimmungen Clause in Contracts

Sicherheitsbestimmungen. a) Die Brandschutzordnung, die technischen Richt- linien sowie die Haus- und Benutzungsordnung des Vermieters sind einzuhalten. b) Alle öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschrif- ten, insbesondere die Vorschriften der Bayeri- schen Versammlungsstättenverordnung (BayVStättV) sind durch den Mieter einzuhalten. Insbesondere hat der Mieter sicherzustellen, dass nur einwandfrei gewartete und gesicherte Apparate und Geräte in die Mietobjekte einge- bracht werden, die allen gesetzlichen Vorschrif- ten über die technische Sicherheit der Arbeits- mittel entsprechen. c) Rettungswege und Notausgänge müssen stän- dig, auch während der Einrichtung und Räu- mung der Mietobjekte, freigehalten werden. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklap- pen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungs- anlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld belegt. d) Die Überwachung und Bedienung der Haus- technik obliegt dem Vermieter. Die Überwachung und die Verantwortlichkeit, die sich durch Aufbau, Betrieb und Abbau der vom Mieter oder einem von ihm beauftragten Dritten eingebrachten Technik ergibt, obliegt ausschließlich dem Mieter. e) Den Beauftragten des Vermieters, der Auf- sichtsbehörde und dem Vermieter selbst muss jederzeit Zutritt zu den Mietobjekten gewährt werden. f) Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, ihm be- kannt gewordene Notfall- und Gefahrensituatio- nen während der Nutzungsdauer unverzüglich dem Vermieter zu melden.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Sicherheitsbestimmungen. a) Die Brandschutzordnung, die technischen Richt- linien Richtlinien sowie die Haus- und Benutzungsordnung des Vermieters sind einzuhalten. b) Alle öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschrif- tenSicherheitsvorschriften, insbesondere die Vorschriften der Bayeri- schen Bayerischen Versammlungsstättenverordnung (BayVStättV) sind durch den Mieter einzuhalten. Insbesondere hat der Mieter sicherzustellen, dass nur einwandfrei gewartete und gesicherte Apparate und Geräte in die Mietobjekte einge- bracht eingebracht werden, die allen gesetzlichen Vorschrif- ten Vorschriften über die technische Sicherheit der Arbeits- mittel Arbeitsmittel entsprechen. c) Rettungswege und Notausgänge müssen stän- digständig, auch während der Einrichtung und Räu- mung Räumung der Mietobjekte, freigehalten werden. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklap- penRauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungs- anlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld belegt. d) Die Überwachung und Bedienung der Haus- technik Haustechnik obliegt dem Vermieter. Die Überwachung und die Verantwortlichkeit, die sich durch Aufbau, Betrieb und Abbau der vom Mieter oder einem von ihm beauftragten Dritten eingebrachten Technik ergibt, obliegt ausschließlich dem Mieter. e) Den Beauftragten des Vermieters, der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde und dem Vermieter selbst muss jederzeit Zutritt zu den Mietobjekten gewährt werden. f) Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, ihm be- kannt bekannt gewordene Notfall- und Gefahrensituatio- nen Gefahrensituationen während der Nutzungsdauer unverzüglich dem Vermieter zu melden.

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Samples: Mietvertrag

Sicherheitsbestimmungen. a) Die BrandschutzordnungAlle sicherheitstechnischen Vorschriften und behördlichen Auflagen insbesondere die Hausordnung, die technischen Richt- linien sowie Veranstaltungsstättenbewilligung und die Haus- und Benutzungsordnung des Vermieters sind einzuhaltenBrandschutzordnung müssen vom Mieter strikt eingehalten werden. b) Alle öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschrif- ten4.3.1 Die Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne behördliche Genehmigung und dem Einverständnis der LIVA ist verboten. 4.3.2 Spiritus, insbesondere die Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allfälligen genehmigten Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten. 4.3.3 Zur Ausschmückung der Bayeri- schen Versammlungsstättenverordnung (BayVStättV) sind durch Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände gemäß den Mieter einzuhalteneinschlägigen ÖNORMEN verwendet werden. Insbesondere hat der Mieter sicherzustellen, dass nur einwandfrei gewartete und gesicherte Apparate und Geräte in die Mietobjekte einge- bracht werdenDekorationen, die allen gesetzlichen Vorschrif- ten über die technische Sicherheit der Arbeits- mittel wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit hin zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren bzw. zu ersetzen. Aufbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. c) Rettungswege 4.3.4 Entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen müssen vom Mieter jederzeit vorzulegen sein. Brennbare Verpackungsmaterialien und Notausgänge müssen stän- digAbfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen. 4.3.5 Gänge und Fluchtwege, Notbeleuchtungen, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen in keiner Weise beeinträchtigt, insbesondere nicht entfernt oder verstellt werden. Ein Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen gilt als wesentliche Vertragsverletzung gemäß Punkt 11. 4.3.6 Der Mieter bestätigt hiermit, von der LIVA über die Gefahren im Mietobjekt im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes informiert und über die entsprechenden Evaluierungsunterlagen in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Er bestätigt weiters, dass er seine Arbeitnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen diesbezüglich ausreichend unterwiesen hat. 4.3.7 Die LIVA ist berechtigt, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen des Mieters den Zutritt zum Mietobjekt zu verweigern bzw. diese des Hauses zu verweisen, wenn anzunehmen ist, dass die Personen alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen. 4.3.8 Ausdrücklich festgehalten wird, dass neben den sich aus der Evaluierung ergebenden Verhaltensmaßnahmen insbesondere die Brandschutzordnung der TipsArena Linz sowie die Verhaltensregeln in Bezug auf absturzgefährdete Bereiche und Tragen von Schutzkleidung strikt einzuhalten sind. 4.3.9 Für Gesundheitsschäden, die auf Lärmbeanspruchung während der Veranstaltung zurück zuführen sind, trägt der Mieter die volle Haftung. Er wird die LIVA für Forderungen Dritter klag- und schadlos halten. 4.3.10 Seit 1. Jänner 2009 gilt laut Tabakgesetz §12 und §13 ein generelles Rauchverbot in Räumen der Gastronomie und in Räumen, die öffentliche Orte sind. Das Linzer Stadion, die TipsArena und die Sportparks sind ein öffentliches Gebäude und daher gilt entsprechend dem österreichischen Tabakgesetz ein allgemeines Rauchverbot in sämtlichen Räumlichkeiten (Veranstaltungs-, Aula-, und Ausstellungsräume, Büros, Technische Betriebsräumlichkeiten, Aufenthaltsräume, etc. - auch während den Auf- und Abbauzeiten). Im Falle von Beanstandungen haftet der Einrichtung Veranstalter und Räu- mung der Mietobjekte, freigehalten werden. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklap- pen, elektrische Verteilungs- wird dieser die XXXX xxxxx- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungs- anlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld belegtklaglos halten. d) Die Überwachung und Bedienung der Haus- technik obliegt dem Vermieter. Die Überwachung und die Verantwortlichkeit, die sich durch Aufbau, Betrieb und Abbau der vom Mieter oder einem von ihm beauftragten Dritten eingebrachten Technik ergibt, obliegt ausschließlich dem Mieter. e) Den Beauftragten des Vermieters, der Auf- sichtsbehörde und dem Vermieter selbst muss jederzeit Zutritt zu den Mietobjekten gewährt werden. f) Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, ihm be- kannt gewordene Notfall- und Gefahrensituatio- nen während der Nutzungsdauer unverzüglich dem Vermieter zu melden.

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Samples: Mietvertrag

Sicherheitsbestimmungen. a) 4.1 Die Brandschutzordnungbau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen sowie auch des VDE sind vom Mieter zu beachten. Der Vermieter ist berechtigt, falls erforderlich, für Rechnung des Mieters Feuerwachen und Personal für den Sanitätsdienst anzufordern. 4.2 Bei Verwendung von Dekorationen im Jugendkulturzentrum sind ausschließlich feuerhemmende bzw. selbstverlöschende Materialien zu verwenden. Im Zweifelsfall sind dem Vermieter die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Gänge und Notausgänge, die technischen Richt- linien sowie die Haus- Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Benutzungsordnung des Vermieters sind einzuhaltenFeuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. b) Alle öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschrif- ten4.3 Die Benutzung offenen Feuers ist verboten. 4.4 Das Rauchen ist ist auf dem gesamten Gelände des Jugendkulturzentrums verboten. 4.5 Der Mieter ist verpflichtet, insbesondere die Vorschriften Veranstaltung so zu organisieren und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf seine Kosten zu treffen, sodass Besucher der Bayeri- schen Versammlungsstättenverordnung (BayVStättV) sind Veranstaltung keinen Schaden erleiden. Dem Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person ist jederzeit - auch während der Veranstaltung - Zutritt zu dem Mietobjekt zu gewähren, um die Einhaltung aller Verkehrssicherungspflichten durch den Mieter einzuhalten. Insbesondere zu überwachen. 4.6 Der Vermieter hat der den Mieter sicherzustellen, dass nur einwandfrei gewartete und gesicherte Apparate und Geräte in die Mietobjekte einge- bracht werden, die allen gesetzlichen Vorschrif- ten auf Wunsch einen von ihm beauftragen Sicherheitsbeauftragten über die technische Sicherheitseinrichtungen des Mietobjektes (Brandschutz, Flucht- und Rettungswege) umfassend informiert. Anlässlich der Übergabe des Mietobjektes erfolgt nochmals eine entsprechende Einweisung des Mieters bzw. eines Beauftragten. Es ist nach der Übergabe des Mietobjektes an den Mieter allein Sache des Mieters vor, nach und während der Veranstaltung durch alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen die Sicherheit der Arbeits- mittel entsprechenVeranstaltungsbesucher zu gewährleisten. c) Rettungswege und Notausgänge müssen stän- dig, auch während der Einrichtung und Räu- mung der Mietobjekte, freigehalten werden. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklap- pen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungs- anlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld belegt. d) Die Überwachung und Bedienung der Haus- technik obliegt dem Vermieter. Die Überwachung und die Verantwortlichkeit, die sich durch Aufbau, Betrieb und Abbau der vom Mieter oder einem von ihm beauftragten Dritten eingebrachten Technik ergibt, obliegt ausschließlich dem Mieter. e) Den Beauftragten des Vermieters, der Auf- sichtsbehörde und dem Vermieter selbst muss jederzeit Zutritt zu den Mietobjekten gewährt werden. f) 4.7 Der Mieter verpflichtet sich weiterhinsich, ihm be- kannt gewordene Notfall- auf eigene Kosten eine für die gesamte Mietdauer geltende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und Gefahrensituatio- nen während zu unterhalten, die Schäden, die im Rahmen der Nutzungsdauer unverzüglich Veranstaltung an Personen, Einrichtungsgegenständen oder Technik entstehen und die dem Mieter als haftbarem Verursacher zugerechnet werden, ersetzt. 4.8 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter auf jederzeitige Anforderung hin, jedoch nicht früher als 5 Arbeitstage nach Unterzeichnung dieses Mietvertrages (beginnt die Veranstaltung vorher, entsprechend früher) eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft vorzulegen, aus der sich ein entsprechender Versicherungsschutz ergibt. Die Vorlage der Versicherungspolice über den Abschluss der Versicherung genügt dabei nicht. Aus dem Nachweis muss sich ergeben, dass die Prämie bezahlt ist, und Deckungsschutz für die geplante Veranstaltung besteht. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt und ermächtigt, bei der Versicherungsgesellschaft nachzufragen, um sich von dort direkt den Versicherungsschutz bestätigen zu meldenlassen. 4.9 Der Vermieter kann den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen, sofern der Mieter die gemäß der vorstehenden Regelungen (Ziffer 4.5 bis 4.8) bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt. 4.10 Verkehrssicherungspflicht, Winterdienst: Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, ist die Räum- und Streupflicht im Winter vom Mieter durchzuführen. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auch auf alle zum Mietobjekt führenden Zufahrten, Zugänge, Treppen und Gehwege und auch auf öffentliche Straßen, sofern eine entsprechende Verpflichtung der Anlieger besteht. Maßgebend ist die jeweilige Ortssatzung. Winterdienstzeiten:täglich, immer dann, wenn mit dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs und des Besucherverkehrs gerechnet werden kann. An Werktagen ab 6:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr. Für das Ende der Dienstpflicht am Abend ist das jeweilige Verkehrsbedürfnis entscheidend, in der Regel muss der Winterdienst bis 22:00 Uhr durchgeführt werden, in jedem Fall aber so lange, bis der letzte Xxxx das Mietobjekt und das Gelände verlassen hat.

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Samples: Raumüberlassungsvertrag

Sicherheitsbestimmungen. a) Die BrandschutzordnungAlle sicherheitstechnischen Vorschriften und behördlichen Auflagen insbesondere die Hausordnung, die technischen Richt- linien sowie Veranstaltungsstättenbewilligung und die Haus- und Benutzungsordnung des Vermieters sind einzuhaltenBrandschutzordnung müssen vom Mieter strikt eingehalten werden. b) Alle öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschrif- ten4.3.1 Die Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne behördliche Genehmigung und dem Einverständnis der LIVA ist verboten. 4.3.2 Spiritus, insbesondere die Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allfälligen genehmigten Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten. 4.3.3 Zur Ausschmückung der Bayeri- schen Versammlungsstättenverordnung (BayVStättV) sind durch Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände gemäß den Mieter einzuhalteneinschlägigen ÖNORMEN verwendet werden. Insbesondere hat der Mieter sicherzustellen, dass nur einwandfrei gewartete und gesicherte Apparate und Geräte in die Mietobjekte einge- bracht werdenDekorationen, die allen gesetzlichen Vorschrif- ten über die technische Sicherheit der Arbeits- mittel wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit hin zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren bzw. zu ersetzen. Aufbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. c) Rettungswege 4.3.4 Entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen müssen vom Mieter jederzeit vorzulegen sein. Brennbare Verpackungsmaterialien und Notausgänge müssen stän- digAbfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen. 4.3.5 Gänge und Fluchtwege, Notbeleuchtungen, Brandbekämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen in keiner Weise beeinträchtigt, insbesondere nicht entfernt oder verstellt werden. Ein Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen gilt als wesentliche Vertragsverletzung gemäß Punkt 11. 4.3.6 Der Mieter bestätigt hiermit, von der LIVA über die Gefahren im Mietobjekt im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes informiert und über die entsprechenden Evaluierungsunterlagen in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Er bestätigt weiters, dass er seine Arbeitnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen diesbezüglich ausreichend unterwiesen hat. 4.3.7 Die LIVA ist berechtigt, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen des Mieters den Zutritt zum Mietobjekt zu verweigern bzw. diese des Hauses zu verweisen, wenn anzunehmen ist, dass die Personen alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen. 4.3.8 Ausdrücklich festgehalten wird, dass neben den sich aus der Evaluierung ergebenden Verhaltensmaßnahmen insbesondere die Brandschutzordnung sowie die Verhaltensregeln in Bezug auf absturzgefährdete Bereiche und Tragen von Schutzkleidung strikt einzuhalten sind. 4.3.9 Für Gesundheitsschäden, die auf Lärmbeanspruchung während der Veranstaltung zurückzuführen sind, trägt der Mieter die volle Haftung. Er wird die LIVA für Forderungen Dritter klag- und schadlos halten. 4.3.10 Seit 1. Jänner 2009 gilt laut Tabakgesetz §12 und §13 ein generelles Rauchverbot in Räumen der Gastronomie und in Räumen, die öffentliche Orte sind. Das Linzer Stadion, die TipsArena und die Sportparks sind ein öffentliches Gebäude und daher gilt entsprechend dem österreichischen Tabakgesetz ein allgemeines Rauchverbot in sämtlichen Räumlichkeiten (Veranstaltungs-, Aula-, und Ausstellungsräume, Büros, Technische Betriebsräumlichkeiten, Aufenthaltsräume, etc. - auch während den Auf- und Abbauzeiten). Im Falle von Beanstandungen haftet der Einrichtung Veranstalter und Räu- mung der Mietobjekte, freigehalten werden. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklap- pen, elektrische Verteilungs- wird dieser die XXXX xxxxx- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungs- anlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld belegtklaglos halten. d) Die Überwachung und Bedienung der Haus- technik obliegt dem Vermieter. Die Überwachung und die Verantwortlichkeit, die sich durch Aufbau, Betrieb und Abbau der vom Mieter oder einem von ihm beauftragten Dritten eingebrachten Technik ergibt, obliegt ausschließlich dem Mieter. e) Den Beauftragten des Vermieters, der Auf- sichtsbehörde und dem Vermieter selbst muss jederzeit Zutritt zu den Mietobjekten gewährt werden. f) Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, ihm be- kannt gewordene Notfall- und Gefahrensituatio- nen während der Nutzungsdauer unverzüglich dem Vermieter zu melden.

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Samples: Mietvertrag