Sicherheitsbestimmungen. 5.1. Der AN ist verpflichtet, alle für die Liefer-, Werk- und Dienstleistungen einschlägigen Rechtsvorschriften und Richtlinien sowie die einschlägigen Normen, behördlichen Auflagen, Umweltschutzvorschriften sowie berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Soweit der AN zur Durchführung dieses Vertrags Dritte beauftragt, sind diese und deren Mitarbeiter in die Verpflichtungen einzubeziehen. 5.2. Bei der Lieferung von Stoffen, die Gefahrstoffe gemäß § 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darstellen, hat der AN dem AG unaufgefordert ein EG-Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache nach § 6 GefStoffV zur Verfügung zu stellen. Die Datenblätter müssen vollständig und nicht älter als ein Jahr sein. 5.3. Maschinen, technische Arbeitsmittel, Sicherheitsbauteile und Lastaufnahmemittel gemäß § 1 der Maschinenverordnung (9. GPSGV) sind mit einer Betriebsanleitung, einer CE-Kennzeichnung sowie einer EG- Konformitätserklärung gemäß der Maschinenverordnung zu liefern. 5.4. Beim Betreten oder Befahren des Werksgeländes, der technischen Anlagen oder der Baustellen sind die Sicherheitsbestimmungen des AG zu beachten und den Anweisungen des Fachpersonals des AG zu folgen. Ein Betreten der technischen Anlagen oder der Baustellen ist nur nach Voranmeldung beim zuständigen Fachpersonal des AG zulässig. 5.5. Bei Arbeiten auf dem Werksgelände, den technischen Anlagen oder den Baustellen des AG sind die berufsgenossenschaftlichen Unfall- Verhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften des Arbeitsschutzes einzuhalten. Die dafür erforderliche Schutzvorrichtungen sind vom AN mitzuliefern und im Preis enthalten. 5.6. Schweiß-, Schneid-, Löt,- Aufbau- und Trennschleifarbeiten an den Gebäuden oder an technischen Anlagen des AG dürfen vom AN nur ausgeführt werden, wenn diesem ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten entsprechend der Unfallverhütungsvorshriften vom AG vorliegt.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Sicherheitsbestimmungen. 5.118.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen bzw. Leistungen die geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechende bzw. die darüber hinausgehenden vereinbarten Parameter bzw. Grenzwerte einzuhalten.
18.2 Der AN ist verpflichtetLieferant verpflichtet sich, alle ausschließlich Materialien einzusetzen, die den jeweils geltenden gesetzlichen Sicher- heitsauflagen und Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen zugunsten der Umwelt. Die Verpflichtung umfasst sämtliche Vorschriften, die Liefer-für Eu- ropa einschließlich des Herstellerlandes Geltung haben und - sofern von diesen abweichend - auch die Vorschriften die dem Lieferanten bei unserer Bestellung mitgeteilten Abneh- merländer.
18.3 Beabsichtigen wir, Werk- einen neuen ausländischen Markt mit dem Vertragsgegenstand zu beliefern, werden wir dies dem Liefe- ranten unverzüglich mitteilen. Über dort geltende schärfere Qualitäts- und/oder Fertigungsnormen haben sich die Partei- en zu informieren. Erklärt der Lieferant nicht binnen einer Mo- natsfrist, ob er die neuen Qualitäts- und/oder Fertigungsnor- men kennt und Dienstleistungen einschlägigen Rechtsvorschriften ihnen genügen kann, gilt als vereinbart, dass der Lieferant die dort gültigen Qualitäts- und/oder Fertigungs- normen kennt und Richtlinien sowie erfüllt.
18.4 Entsprechen die einschlägigen Normen, behördlichen Auflagen, Umweltschutzvorschriften sowie berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten. Soweit der AN zur Durchführung dieses Vertrags Dritte beauftragtWaren des Lieferanten nicht den unter Xxxxxx 18.1 bis 18.3 aufgestellten Anforderungen, sind diese und deren Mitarbeiter in die Verpflichtungen einzubeziehenwir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
5.218.5 Beabsichtigte Änderungen des Lieferungs- oder Leistungsge- genstandes sind uns schriftlich mitzuteilen. Bei der Lieferung von Stoffen, die Gefahrstoffe gemäß § 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darstellen, hat der AN dem AG unaufgefordert ein EG-Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache nach § 6 GefStoffV zur Verfügung zu stellen. Die Datenblätter müssen vollständig und nicht älter als ein Jahr seinSie bedürfen un- serer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
5.3. Maschinen, technische Arbeitsmittel, Sicherheitsbauteile und Lastaufnahmemittel gemäß § 1 der Maschinenverordnung (9. GPSGV) sind mit einer Betriebsanleitung, einer CE-Kennzeichnung sowie einer EG- Konformitätserklärung gemäß der Maschinenverordnung zu liefern.
5.4. Beim Betreten oder Befahren des Werksgeländes, der technischen Anlagen oder der Baustellen sind die Sicherheitsbestimmungen des AG zu beachten und den Anweisungen des Fachpersonals des AG zu folgen. Ein Betreten der technischen Anlagen oder der Baustellen ist nur nach Voranmeldung beim zuständigen Fachpersonal des AG zulässig.
5.5. Bei Arbeiten auf dem Werksgelände, den technischen Anlagen oder den Baustellen des AG sind die berufsgenossenschaftlichen Unfall- Verhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften des Arbeitsschutzes einzuhalten. Die dafür erforderliche Schutzvorrichtungen sind vom AN mitzuliefern und im Preis enthalten.
5.6. Schweiß-, Schneid-, Löt,- Aufbau- und Trennschleifarbeiten an den Gebäuden oder an technischen Anlagen des AG dürfen vom AN nur ausgeführt werden, wenn diesem ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten entsprechend der Unfallverhütungsvorshriften vom AG vorliegt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Sicherheitsbestimmungen. 5.16.1 Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Mitgebrachte Kerzen, Wunderkerzen, Fackeln, Tischfeuerwerk, o.Ä. bedürfen der vorherigen Zustimmung.
6.2 Zur Dekoration des gemieteten Raumes dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen für den verwendeten Zweck den entsprechenden Vorschriften entsprechen. Die MS Xxxxxxxxx kann darauf bestehen, dass der Kunde entsprechende Zertifikate hierzu vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Kunden unverzüglich zu entfernen.
6.3 Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht, Brandschutz der zuständigen Ordnungsämter etc. sowie Vorschriften zur Unfallverhütung müssen durch den Kunden eingehalten werden.
6.4 Den Anweisungen von Einsatzkräften der Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst hat der Kunde Folge zu leisten. Bei Einsätzen dieser Rettungskräfte trägt der Kunde alle anfallenden Kosten, sofern vom Kunden, dessen Beauftragten und oder Gästen verursacht.
1. Der AN ist verpflichtet, alle Kunde haftet für die Liefer-von ihm eingebrachten Gegenstände sowie für alle Personen- und Sachschäden, Werk- die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte, die auf seine Veranlassung mit der Veranstaltung in Berührung kommen, im Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden und Dienstleistungen einschlägigen Rechtsvorschriften und Richtlinien sowie stellt die einschlägigen Normen, behördlichen Auflagen, Umweltschutzvorschriften sowie berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten und einzuhaltenMS Weitblick insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
2. Soweit durch solche Schäden bzw. deren Beseitigung die weitere Raumnutzung behindert wird, haftet der AN zur Durchführung dieses Vertrags Dritte beauftragt, sind diese und deren Mitarbeiter in Kunde auch für den dadurch entstehenden Mietausfall. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtungen einzubeziehenweitergehende gesetzliche Haftung des Mieters.
5.2. Bei der Lieferung von Stoffen, die Gefahrstoffe gemäß § 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) darstellen, hat der AN dem AG unaufgefordert ein EG-Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache nach § 6 GefStoffV zur Verfügung zu stellen3. Die Datenblätter müssen vollständig und nicht älter als ein Jahr sein.
5.3. MaschinenMS Xxxxxxxxx haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden a) aus der Verletzung des Lebens, technische Arbeitsmittel, Sicherheitsbauteile und Lastaufnahmemittel gemäß § 1 der Maschinenverordnung (9. GPSGV) sind mit einer Betriebsanleitung, einer CE-Kennzeichnung sowie einer EG- Konformitätserklärung gemäß der Maschinenverordnung zu liefern.
5.4. Beim Betreten oder Befahren des Werksgeländes, der technischen Anlagen Körpers oder der Baustellen sind die Sicherheitsbestimmungen des AG zu beachten und den Anweisungen des Fachpersonals des AG zu folgen. Ein Betreten der technischen Anlagen oder der Baustellen ist nur nach Voranmeldung beim zuständigen Fachpersonal des AG zulässig.
5.5. Bei Arbeiten auf dem Werksgelände, den technischen Anlagen oder den Baustellen des AG sind die berufsgenossenschaftlichen Unfall- Verhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften des Arbeitsschutzes einzuhalten. Die dafür erforderliche Schutzvorrichtungen sind vom AN mitzuliefern und im Preis enthalten.
5.6. Schweiß-, Schneid-, Löt,- Aufbau- und Trennschleifarbeiten an den Gebäuden oder an technischen Anlagen des AG dürfen vom AN nur ausgeführt werden, wenn diesem ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten entsprechend der Unfallverhütungsvorshriften vom AG vorliegt.Gesundheit,
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen