Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Immaterialgüterrechte 15.1. Der Lieferant anerkennt das ausschließliche Recht und Eigentum der Gesellschaft an den Immaterialgüterrechten der Gesellschaft, die dem Lieferanten von der Gesellschaft im Zusammenhang mit den gekauften Waren zur Verfügung gestellt oder preisgegeben werden. Der Lieferant darf diese Immaterialgüterrechte nur im Rahmen und für die Zwecke des Vertrages verwenden und keine Vervielfältigungen, Änderungen, Ergänzungen, Verbesserungen, Veränderungen, Analysen, Nachkonstruktionen (Reverse Engineering) oder Modifizierungen der Immaterialgüterrechte der Gesellschaft bzw. an diesen vornehmen und dieses geistige Eigentum ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Gesellschaft auch keinen Dritten preisgeben. 15.2. Die gekauften Waren dürfen Immaterialgüterrechte, die nicht im Eigentum des Lieferanten stehen oder an ihn lizenziert wurden, nicht verletzen. Der Lieferant hat die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ansprüche dieser Art schad- und klaglos zu halten und hat für sämtliche Schäden bzw. Verluste, die der Gesellschaft und/oder Dritten in diesem Zusammenhang entstehen, Schadenersatz zu leisten. Eine Verletzung von im Eigentum der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen stehenden Immaterialgüterrechten durch den Lieferanten oder einen Dritten aufgrund von Handlungen, die dem Lieferanten zuzurechnen sind, berechtigt die Gesellschaft zum Rücktritt vom Vertrag mittels schriftlicher Erklärung zum darin angeführten Datum, ohne gegenüber dem Lieferanten schadenersatzpflichtig zu werden und unbeschadet sonstiger Rechte der Gesellschaft aufgrund der Verträge bzw. Einkaufsbedingungen. 15.3. Jede vom Lieferanten beabsichtigte Verwendung der im Eigentum der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen stehenden Immaterialgüterrechte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens der Gesellschaft. 15.4. Für den Fall, dass durch Modifikationen, Verbesserungen, Änderungen und sonstige Handlungen in Bezug auf die Immaterialgüterrechte der Gesellschaft neue Immaterialgüterrechte geschaffen werden ("Erfindungen"), so gehören diese Erfindungen automatisch der Gesellschaft und verzichtet der Lieferant auf sämtliche diesbezüglichen Rechte und Ansprüche. Falls notwendig wird der Lieferant voll kooperieren, um die Immaterialgüterrechte bzw. das mit den Erfindungen verbundene Eigentum auf die Gesellschaft zu übertragen. 15.5. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, behält bzw. erhält der Lieferant kein automatisches Nutzungs- oder Verwertungsrecht im Hinblick auf aus dem Vertrag abgeleitete Erfindungen.