Common use of Sorgfaltspflicht Clause in Contracts

Sorgfaltspflicht. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, bei der Antragstellung der Ausfallbürgschaft, der Ein- räumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite bankübliche Sorgfalt anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforde- rungen zu erfüllen und sonstige relevante gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Ziffer 15 (Gesonderte Verwaltung) und Ziffer 17 (Sicherheiten) bleiben unberührt. (2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in dieser Ziffer 14(1) formu- lierten banküblichen Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüber- wachung gemäß den internen Richtlinien der Hausbank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank diese internen Richtlinien zu überlassen. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien keine Besserstellung der Hausbank gegenüber der Bürgschaftsbank erfolgen bzw. die Überwachung der Sicherheiten von durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten darf kein geringeres Überwachungsniveau als im übrigen Kreditgeschäft darstellen. Ziffer 15 (Gesonderte Verwaltung) und Zif- fer 17 (Sicherheiten) bleiben unberührt. (3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschaftsbank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes durch die Hausbank wahrgenommen. Dies be- zieht sich unter anderem auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind von den Hausbanken abweichende wirtschaftliche Berechtigte und das Bekanntwer- den von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

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Samples: Bürgschaftsbestimmungen, Bürgschaftsbestimmungen, Bürgschaftsvertrag

Sorgfaltspflicht. (1) Die Hausbank verpflichtet sichist verpflichtet, bei der Antragstellung der Ausfallbürgschaft, der Ein- räumung Einräumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite bankübliche die Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforde- rungen Anforderungen zu erfüllen und sonstige relevante gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Ziffer 15 (Gesonderte Verwaltung) und Ziffer 17 (Sicherheiten) bleiben unberührterfüllen. (2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in dieser Ziffer 14(1) formu- lierten banküblichen Absatz 1 formulierten Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüber- wachung Sicherheitenüberwachung gemäß den internen interner Richtlinien der Hausbank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank diese die ent- sprechenden Inhalte dieser internen Richtlinien darzulegen und zu überlassenerläutern. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien keine Besserstellung der Hausbank gegenüber der Bürgschaftsbank erfolgen erfol- gen bzw. die bei der Überwachung der Sicherheiten von durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten darf kein geringeres Überwachungsniveau Über- wachungsniveau als im übrigen Kreditgeschäft darstellenangewendet werden. Die Pflicht der Hausbank zur Bestellung und zur Verwertung von Sicherheiten (vgl. Ziffer 15 (Gesonderte Verwaltung19) und Zif- fer 17 (Sicherheiten) bleiben bleibt davon unberührt. (3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschaftsbank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Hausbank wahrgenommen. Dies be- zieht bezieht sich unter anderem auf die allgemeinen Erfüllung der all- gemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind von den Hausbanken abweichende wirtschaftliche Berechtigte „wirtschaftlich Berechtigte“ (nach GwG) und das Bekanntwer- den Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

Appears in 2 contracts

Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit

Sorgfaltspflicht. (1) Die Hausbank verpflichtet sichist verpflichtet, bei der Antragstellung der AusfallbürgschaftAus- fallbürgschaft, der Ein- räumung Einräumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie so- wie bei der Abwicklung notleidender Kredite bankübliche die Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforde- rungen Anforderungen zu erfüllen und sonstige relevante gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Ziffer 15 (Gesonderte Verwaltung) und Ziffer 17 (Sicherheiten) bleiben unberührter- füllen. (2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in dieser Ziffer 14(1) formu- lierten banküblichen Absatz 1 formulierten Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüber- wachung Sicherheitenüberwachung gemäß den internen Richtlinien der Hausbank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank diese die entsprechenden Inhalte dieser internen Richtlinien darzulegen und zu überlassenerläutern. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien keine Besserstellung der Hausbank Haus- bank gegenüber der Bürgschaftsbank erfolgen bzw. die bei der Überwachung der Sicherheiten von durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten darf kein geringeres Überwachungsniveau als im übrigen Übrigen Kreditgeschäft darstellenangewendet werden. Ziffer 15 Die Pflicht der Hausbank zur Bestellung und zur Verwertung von Sicherhei- ten (Gesonderte Verwaltungvgl. Ziff. 19) und Zif- fer 17 (Sicherheiten) bleiben bleibt davon unberührt. (3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschaftsbank Bürgschafts- bank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Hausbank wahrgenommen. Dies be- zieht bezieht sich unter anderem auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere Insbeson- dere sind von den Hausbanken abweichende wirtschaftliche Berechtigte „wirtschaftlich Berechtigte“ (nach GwG) und das Bekanntwer- den Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte ver- stärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen Per- sonen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilenmitzu- teilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungsunterlagen Identifizierungs- unterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (Abb)

Sorgfaltspflicht. (1) Die Hausbank verpflichtet sichist verpflichtet, bei der Antragstellung der AusfallbürgschaftAus- fallbürgschaft, der Ein- räumung Einräumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie so- wie bei der Abwicklung notleidender Kredite bankübliche die Sorgfalt eines or- dentlichen Bankkaufmanns anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- geld- wäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforde- rungen Anforderungen zu erfüllen und sonstige relevante gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Ziffer 15 (Gesonderte Verwaltung) und Ziffer 17 (Sicherheiten) bleiben unberührterfüllen. (2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in dieser Ziffer 14(1) formu- lierten banküblichen Ab- satz 1 formulierten Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüber- wachung Si- cherheitenüberwachung gemäß den internen Richtlinien der Hausbank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank diese die entsprechenden Inhalte dieser internen Richtlinien darzulegen und zu überlassenerläutern. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien Richt- linien keine Besserstellung der Hausbank gegenüber der Bürgschaftsbank Bürg- schaftsbank erfolgen bzw. die bei der Überwachung der Sicherheiten Sicherhei- ten von durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten darf kein geringeres Überwachungsniveau als im übrigen Übrigen Kreditgeschäft darstellenan- gewendet werden. Ziffer 15 Die Pflicht der Hausbank zur Bestellung und zur Verwertung von Sicherheiten (Gesonderte Verwaltungvgl. Ziff. 19) und Zif- fer 17 (Sicherheiten) bleiben bleibt davon unberührt. (3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschaftsbank Bürgschafts- bank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Hausbank wahrgenommen. Dies be- zieht bezieht sich unter anderem auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind von den Hausbanken abweichende wirtschaftliche Berechtigte „wirtschaftlich Berechtigte“ (nach GwG) und das Bekanntwer- den Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten Sorgfalts- pflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (Abb)

Sorgfaltspflicht. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, bei der Antragstellung der Ausfallbürgschaft, der Ein- räumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite bankübliche Sorgfalt anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforde- rungen zu erfüllen und sonstige relevante gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Ziffer 15 (Gesonderte Verwaltung) und Ziffer 17 (Sicherheiten) bleiben unberührt. (2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in dieser Ziffer 14(114 (1) formu- lierten for- mulierten banküblichen Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüber- wachung Sicherheiten- überwachung gemäß den internen Richtlinien der Hausbank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank diese internen Richtlinien zu überlassen. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien keine Besserstellung der Hausbank gegenüber der Bürgschaftsbank erfolgen bzw. die Überwachung der Sicherheiten von durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten darf kein geringeres Überwachungsniveau als im übrigen Kreditgeschäft darstellen. Ziffer 15 (Gesonderte Verwaltung) und Zif- fer Ziffer 17 (Sicherheiten) bleiben unberührt. (3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschaftsbank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes durch die Hausbank wahrgenommen. Dies be- zieht sich unter anderem auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind von den Hausbanken abweichende wirtschaftliche Berechtigte und das Bekanntwer- den von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

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Samples: Bürgschaftsvertrag