Sorgfaltspflicht. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, bei der Antragstellung der Ausfallbürgschaft, der Einräumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite die Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. (2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in Absatz 1 formulierten Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüberwachung gemäß internen Richtlinien der Hausbank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die entsprechenden Inhalte dieser internen Richtlinien darzulegen und zu erläutern. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien keine Besserstellung der Haus- bank gegenüber der Bürgschaftsbank erfolgen bzw. bei der Überwachung der Sicherheiten von durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten darf kein geringeres Überwachungsniveau als im Übrigen Kreditgeschäft angewendet werden. Die Pflicht der Hausbank zur Bestellung und zur Verwertung von Sicherhei- ten (vgl. Ziff. 20) bleibt davon unberührt. (3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschafts- bank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Hausbank wahrgenommen. Dies bezieht sich auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind von den Hausbanken „wirtschaftlich Berechtigte“ (nach GwG) und das Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungs-unterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
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Sorgfaltspflicht. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, bei der Antragstellung der Ausfallbürgschaft, der Einräumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite Kredite, die Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
(2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in Absatz 1 formulierten Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüberwachung gemäß internen Richtlinien der Hausbank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk MaRisk, zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die entsprechenden Inhalte dieser internen Richtlinien darzulegen und zu erläutern. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien keine Besserstellung der Haus- bank Hausbank gegenüber der Bürgschaftsbank erfolgen bzw. bei der Überwachung der Sicherheiten Sicherheiten, von durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten Krediten, darf kein geringeres Überwachungsniveau als im Übrigen übrigen Kreditgeschäft angewendet werden. Die Pflicht der Hausbank zur Bestellung und zur Verwertung von Sicherhei- ten Sicherheiten (vgl. Ziff. 2019) bleibt davon unberührt.
(3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschafts- bank Bürgschaftsbank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Hausbank wahrgenommen. Dies bezieht sich auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind von den Hausbanken „wirtschaftlich Berechtigte“ " (nach GwG) und das Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungs-unterlagen Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Sorgfaltspflicht. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, bei der Antragstellung der Ausfallbürgschaft, der Einräumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite die Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
(2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in Absatz 1 formulierten Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüberwachung gemäß internen Richtlinien der Hausbank Haus- bank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die entsprechenden Inhalte dieser internen Richtlinien darzulegen und zu erläutern. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien keine Besserstellung der Haus- bank Hausbank gegenüber der Bürgschaftsbank erfolgen bzw. bei der Überwachung Überwa- chung der Sicherheiten von durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten darf kein geringeres Überwachungsniveau als im Übrigen Kreditgeschäft angewendet werden. Die Pflicht der Hausbank zur Bestellung und zur Verwertung von Sicherhei- ten Sicherheiten (vgl. Ziff. 2019) bleibt davon unberührt.
(3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschafts- bank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Hausbank wahrgenommen. Dies bezieht sich auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind von den Hausbanken „wirtschaftlich Berechtigte“ (nach GwG) und das Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungs-unterlagen Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
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Sorgfaltspflicht. Der § 52 Abs. 1 GmbHG verweist hier auf §§ 116, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Danach hat der Aufsichtsrat der GmbH die geschählichen Aufgaben wie ein ordentlicher und sorgfältiger Geschähsleiter wahrzunehmen. Sofern ein Aufsichtsrat auf freiwilliger Basis oder aus den dargestellten zwingenden rechtlichen Gründen eingerichtet wird, gehen auf ihn vor allem Dinge solche Zu- ständigkeiten der Gesellschaherversammlung über, die der Kontroll- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrates ent- sprechen. Das GmbH-Gesetz nimmt insofern auf das Aktien- recht Bezug (1) Die Hausbank ist verpflichtet, bei vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V. mit § 90 Abs. 3 AktG). Allerdings kann – je nach Ausgestaltung der Antragstellung Eigenständigkeit der Ausfallbürgschaft, der Einräumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite Geschähsführung im Innenverhältnis – im Gesellschahs- vertrag selbst eine anderweitige Zuständigkeitsregelung ge- troffen werden. Der Aufsichtsrat einer GmbH weist somit nicht das klar umrissene Bild des Aufsichtsrates einer AG auf. Durch entsprechende Festlegungen im Gesellschahervertrag obliegt dem Aufsichtsrat einer GmbH in erster Linie die Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
(2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten Geschähsführer (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V. mit § 111 Abs. 1 AktG). Nur dann, wenn kein Aufsichtsrat besteht, wird diese Aufgabe von der Gesellschaherversammlung übernommen. Weil im GmbHG kein Verweis auf § 90 Abs. 1 und 2 AktG erfolgt, ist bei einer GmbH die in Absatz 1 formulierten Sorgfaltspflichten mit Berichtspflicht abweichend von der MaßgabeAG geregelt. Während der Gesetzgeber die Berichtspflicht des Auf- sichtsrates einer AG sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Fristen regelt, gibt es für den Aufsichts- rat einer GmbH keine entsprechenden Vorschrihen. Vielmehr muss der Aufsichtsrat den bzw. die Geschähsführer zur Be- richtsabfassung auffordern. Dieser Grundsatz schließt jedoch nicht aus, dass die Sicherheitenüberwachung gemäß internen Richtlinien Geschähsführer auch ohne Aufforderung dem Aufsichtsrat in bestimmten Fällen (Situationen) berichten müssen, so dass der Hausbank Aufsichtsrat seiner Kontroll- und Überwa- chungsfunktion gerecht werden kann. Auch hierzu müssen im Gesellschahsvertrag eindeutige Regelungen getroffen werden. Wie bei einer AG gehört auch in Übereinstimmung einer GmbH die Beratung mit den einschlägigen Vorgaben Geschähsführern zur Kontrollfunktion des KWG Aufsichtsrates. Letzerer hat eine Gesellschaherversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschah es erfordert (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V. mit § 111 Abs. 3 AktG). Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschah gegenüber den Geschähsführern (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V. mit § 112 AktG). Im GmbHG fehlt aber ein Verweis auf § 84 AktG. Deshalb obliegt es im Grundsatz der Gesell- schaherversammlung, die Geschähsführer zu ernennen und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank abzuberufen sowie die entsprechenden Inhalte dieser internen Richtlinien darzulegen und zu erläutern. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien keine Besserstellung der Haus- bank gegenüber der Bürgschaftsbank erfolgen Anstellungsverträge abzuschließen bzw. bei zu kündigen. Auch die Geltendmachung von Schadens- ersatzansprüchen gegen die Geschähsführer ist Aufgabe der Überwachung der Sicherheiten von Gesellschaherversammlung. Eine Übertragung dieser Rechte und Aufgaben auf den Aufsichtsrat ist durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten darf kein geringeres Überwachungsniveau als Regelungen im Übrigen Kreditgeschäft angewendet Gesellschahsvertrag möglich. Durch Änderung des Gesell- schahsvertrages können auf den Aufsichtsrat übertragene Auf- gaben und Rechte wieder auf die Gesellschaherversammlung rückübertragen werden. Die Pflicht Änderung des Gesellschaherver- trages wird jedoch erst mit der Hausbank zur Bestellung Eintragung im Handelsregister wirksam. Zwischen Beschluss in der Gesellschaherversamm- lung und zur Verwertung von Sicherhei- ten Eintragung im Handelsregister kann dabei eine er- hebliche Zeitspanne liegen. Im Recht der GmbH gibt es neben der Satzungsänderung (Änderung des Gesellschahsvertrages) die sogenannte Satzungsdurchbrechung. Dabei wird durch eine Gesellschaherversammlung eine vom Gesellschaherver- trag abweichende Einzelfallentscheidung getroffen. Ein der- artiger Beschluss kann angefochten werden. Der Aufsichtsrat ist für die Prüfung des Jahresabschlusses verantwortlich. Des Weiteren ist er zum Bericht in der Gesellschaherversammlung verpflichtet (vgl. Ziff§ 52 Abs. 201 GmbHG i.V. mit § 171 AktG). Das be- trifft auch die Aktivitäten des Aufsichtsrates selbst. Auch wenn die Berichtspflicht in einer GmbH anders geregelt ist als in ei- ner AG, heisst es in § 42 a Abs. 1 Satz 3 GmbHG bezüglich des Jahresabschlusses: „Hat die Gesellschah einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung eben- falls unverzüglich vorzulegen.“ Weil im GmbHG der Verweis auf § 172 AktG fehlt, ist der Aufsichtsrat einer GmbH nicht zur Mit- wirkung an der Feststellung der Bilanz verpflichtet. Der Gesell- schahsvertrag oder der Aufsichtsrat (durch Beschluss) bleibt davon unberührt.
kann vorschreiben, dass bestimmte Geschähe der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen (3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschafts- bank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Hausbank wahrgenommenvgl. Dies bezieht sich § 52 Abs. 1 GmbHG i.V. mit § 111 Abs. 4 AktG). Durch eine Regelung im Gesellschahsvertrag wird dabei Einfluss auf die Erfüllung Überwachungsfunktion des Aufsichtsra- tes genommen, indem dem Aufsichtsrat bestimmte Vorgaben gemacht werden. Der Zustimmungsvorbehalt ist ein wesent- liches Instrument der allgemeinen Sorgfaltspflichtenvorausschauenden, schadensverhüten- den Tätigkeit des Aufsichtsrates. Insbesondere sind Es ist jedoch zu empfehlen, derartige Festlegungen im Gesellschahsvertrag so zu bestim- men, dass dem Aufsichtsrat noch ausreichende Kompetenz für die Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes verbleibt. Ebenso wie im Falle einer AG stehen auch dem Aufsichtsrat einer GmbH grundsätzlich keine Geschähsführungsaufgaben zu (vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V. mit § 114 Abs. 4 AktG; § 37 Abs. 2 GmbHG bezüglich der Unzulässigkeit, die Befugnisse der Geschähs- führer einzuschränken). Da der Gesellschahsvertrag nach § 37 Abs. 1 GmbHG die Beschränkung der Geschähsführungsbe- fugnisse der Geschähsführer vorsehen kann (gilt auch bezüg- lich des Zustimmungsvorbehaltes), besteht die Möglichkeit, in einem begrenzten Umfang auch Geschähsführungsaufgaben auf den Aufsichtsrat zu übertragen. Dabei darf es jedoch nicht grundsätzlich zu einer Aufhebung oder Vermischung der Auf- gaben der Geschähsführer und des Aufsichtsrates kommen. Die Geschähsführer müssen Geschähsführungsorgan bleiben., während der Aufsichtsrat auch weiterhin Kontroll- und Über- wachungsorgan sein muss. Die Übertragung von Geschähs- führungsaufgaben auf den Hausbanken „wirtschaftlich Berechtigte“ (nach GwG) und das Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungs-unterlagen unverzüglich und vollständig zu übermittelnAufsichtsrat sollte daher nur eine Ausnahme darstellen.
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Samples: Rechte Und Pflichten Von Kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern
Sorgfaltspflicht. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, bei der Antragstellung der Ausfallbürgschaft, der Einräumung und Verwaltung der Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite die Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns anzuwenden und alle relevanten rele- vanten geldwäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen Anforderun- gen zu erfüllen.
(2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in Absatz 1 formulierten Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüberwachung gemäß internen Richtlinien der Hausbank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die entsprechenden Inhalte dieser internen Richtlinien darzulegen und zu erläutern. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien keine Besserstellung der Haus- bank Hausbank gegenüber der Bürgschaftsbank erfolgen bzw. bei der Überwachung der Sicherheiten von durch die Bürgschaftsbank Bürgschafts- bank verbürgten Krediten darf kein geringeres Überwachungsniveau Überwachungs- niveau als im Übrigen Kreditgeschäft angewendet werden. Die Pflicht der Hausbank zur Bestellung und zur Verwertung von Sicherhei- ten Sicherheiten (vgl. Ziff. 2019) bleibt davon unberührt.
(3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschafts- bank Bürg- schaftsbank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes Geldwäschegeset- zes (GwG) durch die Hausbank wahrgenommen. Dies bezieht sich auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere Insbe- sondere sind von den Hausbanken „wirtschaftlich Berechtigte“ (nach GwG) und das Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf politisch exponierte expo- nierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend umge- hend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungs-unterlagen Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
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Sorgfaltspflicht. (1) Die Hausbank ist verpflichtet, bei der Antragstellung der AusfallbürgschaftAusfall- bürgschaft, der Einräumung und Verwaltung der Kredite, der BestellungBe- stellung, Überwachung und Verwertung der Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite die Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns anzuwenden und alle relevanten geldwäsche- geld- wäsche- und bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
(2) Für Zwecke der Überwachung der Sicherheiten gelten die in Absatz Ab- satz 1 formulierten Sorgfaltspflichten mit der Maßgabe, dass die Sicherheitenüberwachung Si- cherheitenüberwachung gemäß internen Richtlinien der Hausbank in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben des KWG und der MaRisk zu erfolgen hat. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die entsprechenden Inhalte dieser internen Richtlinien darzulegen und zu erläutern. In jedem Fall darf durch Anwendung dieser Richtlinien Richt- linien keine Besserstellung der Haus- bank Hausbank gegenüber der Bürgschaftsbank Bürg- schaftsbank erfolgen bzw. bei der Überwachung der Sicherheiten von durch die Bürgschaftsbank verbürgten Krediten darf kein geringeres ge- ringeres Überwachungsniveau als im Übrigen Kreditgeschäft angewendet ange- wendet werden. Die Pflicht der Hausbank zur Bestellung und zur Verwertung von Sicherhei- ten Sicherheiten (vgl. Ziff. 2019) bleibt davon unberührt.
(3) Die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Bürgschafts- bank werden auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Hausbank wahrgenommen. Dies bezieht sich auf die Erfüllung Er- füllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten. Insbesondere sind von den Hausbanken „wirtschaftlich Berechtigte“ (nach GwG) und das Bekanntwerden von Umständen, nach denen verstärkte Sorgfaltspflichten Sorgfalts- pflichten in Bezug auf politisch exponierte Personen zu beachten sind, der Bürgschaftsbank umgehend mitzuteilen. Auf Anfrage sind der Bürgschaftsbank die Identifizierungs-unterlagen Identifizierungsunterlagen unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
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