Spitaltaggeld Musterklauseln

Spitaltaggeld. Für die Dauer des ärztlich verordneten Spital- oder Reha-Aufenthaltes bezahlt elipsLife (neben dem allenfalls versicher- ten Taggeld und neben den Heilungskosten) das vereinbarte Spitaltaggeld, längstens jedoch für 730 Tage innerhalb von fünf Jahren vom Unfalltag an. Leistungen von anderen Versicherern und von haftpflichtigen Dritten werden nicht angerechnet (Summenversicherung).
Spitaltaggeld. Während notwendiger Spital- oder Kuraufenthalte be- zahlt die AXA das vereinbarte Spitaltaggeld. Es ist be- grenzt auf 730 Taggelder.
Spitaltaggeld. Die KOMBI ALLGEMEIN leistet im Spital nach einer Wartefrist von 5 Tagen CHF 15 pro Tag bis 730 Taggelder. Die Wartefrist gilt pro Kalenderjahr.
Spitaltaggeld. Während der Dauer des notwendigen Spital- und Kuraufent- haltes im Sinne von Art. 68 Ziff. 1, Abs. 3 AVB, höchstens je- doch für 730 Tage innert fünf Jahren seit dem Unfalltag, zahlt die Gesellschaft das vereinbarte Spitaltaggeld, und zwar ge- gebenenfalls neben dem Taggeld gemäss Art. 66 AVB und neben dem Ersatz der Heilungskosten gemäss Art. 68 AVB. Befindet sich die versicherte Person in Hauspflege, so sind während der Dauer der unfallbedingten, vollen Arbeitsunfähig- keit die nachgewiesenen Kosten für die Besorgung des Haus- haltes durch eine nicht mit der versicherten Person in Haus- gemeinschaft lebende Person mitversichert. Die Gesellschaft vergütet jedoch im Maximum die Hälfte des versicherten Spi- taltaggeldes während höchstens 150 Pflegetagen.
Spitaltaggeld. 7.1 Anspruch a) Die Zürich bezahlt für die Dauer ei- nes ärztlich verordneten, medizinisch notwendigen Aufenthaltes in einem Spital oder einer Kuranstalt das ver- einbarte Spitaltaggeld. b) Anstelle des Spitaltaggeldes über- nimmt die Zürich bei Hauspflege (z.B. Pflege der versicherten Person, Besorgung des Haushaltes) die Kosten des ausgebildeten Pflegepersonals, pro Tag jedoch höchstens das halbe Spitaltaggeld. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass nach ärztlicher Ansicht ein Spitalaufenthalt nachweis- bar abgekürzt oder vermieden werden kann. c) Als Spitäler gelten ärztlich geleitete oder überwachte Krankenhäuser, psy- chiatrische Kliniken und Heilanstal- ten für Tuberkulose. d) Als Xxxxxxxxxxxx gelten ärztlich gelei- tete oder überwachte Anstalten für Bade-, Diät- oder Rehabilitations- kuren, für Erholungsaufenthalte und für Entziehungskuren wegen Alkohol-, Medikamenten- oder Dro- genmissbrauches. e) Der Aufenthalt ist medizinisch not- wendig, wenn er zum Zweck der ärzt- lichen Behandlung im Hinblick auf eine Verhinderung einer ungünstigen Weiterentwicklung oder Besserung der Gesundheitsstörung erfolgt. Aufenthalte in Kuranstalten sind zu- dem nur versichert, wenn der Versicherte vor deren Antritt in ärztli- cher Behandlung stand. f) Keinen Anspruch auf Leistungen ge- ben vorbeugende Spitalaufenthalte oder Kuren sowie die Unterbringung Betagter, Gebrechlicher oder Invalider zur blossen Pflege oder Überwachung. g) Der Zürich ist vor Kurantritt ein ärzt- liches Zeugnis einzureichen, worin die medizinische Notwendigkeit der Kur bestätigt ist.
Spitaltaggeld. Während ärztlich angeordneter Spital-, Kuraufenthalte oder Hauspflege bezahlt die Gesellschaft das vereinbarte Spital- taggeld während maximal 730 Tagen innerhalb von 5 Jah- ren seit dem Unfall.
Spitaltaggeld. Sofern ein Spitaltaggeld mitversichert ist, bezahlt elipsLife für die Dauer des ärztlich verordneten Spital oder Reha- Aufenthaltes in der Schweiz oder Liechtenstein das vereinbarte Spitaltaggeld, längstens jedoch für 730 Tage innerhalb von fünf Jahren vom Unfalltag an. Leistungen von anderen Versicherern und von haftpflichtigen Dritten werden nicht angerechnet (Summenversicherung).
Spitaltaggeld 

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  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Umwelt Soziales Scope ESG-Rating Unternehmensführung Welche Nachhaltigkeitskriterien werden mit einbezogen? Sind bestimmte Investitionen ausgeschlossen? Umwelt Soziales

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.