Sponsoring. Auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung muss eindeutig hingewiesen werden; bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen eingeblendet werden.
Sponsoring. (1) Abweichend von Ziffer 11 Absatz 1 können sich Teilnehmer, die sich durch eine finanzielle Unterstützung oder durch Sachmittel an der Veranstaltung beteiligen (Sponsoren), als Sponsor der Veranstaltung bezeichnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Sponsor.
(2) Teilnehmer und insbesondere Sponsoren sind nicht berechtigt, sich als Sponsoren, Förderer oder ähnlich von Fraunhofer oder eines seiner Institute zu bezeichnen.
(3) Veranstalter und Sponsoren sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des jeweils anderen, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch nach Beendigung einer Veranstaltung.
Sponsoring. Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finan- zierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Spon- sors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entspre- chendes unterscheidungskräftiges Zeichen eingeblendet werden.
Sponsoring. Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hin- gewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Sponsors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen eingeblendet werden.
Sponsoring. 1.1. Solar Promotion GmbH wird nach Maßgabe des Sponsoring-Vertrags die Sponsoring- oder Marketingleistungen für das vom Sponsor gebuchte Sponsoring- oder Marketing-Paket (im Folgenden: „Sponsoring“) erbringen.
1.2. Weitere Details der Sponsoring- und Marketing-Pakete sind auf der Website des Kongresses Klimaneutrale Kommunen unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx-xxxxxxx/xxxxxxx-xxxxxxx-xxxxxx zu finden. Solar Promotion GmbH behält sich das Recht vor, Änderungen der Sponsoring- oder Marketingleistungen vorzunehmen, solange die Leistungen einen entsprechenden Gegenwert haben und Änderungen für den Sponsor zumutbar sind. Der Solar Promotion GmbH steht es frei, anstelle der betreffenden Präsenzveranstaltung eine ersetzende Online-Veranstaltung durch- zuführen. Sie bietet dann entsprechende Ersatzleistungen für die Sponsoring- und Marketing-Pakete an.
1.3. Der Sponsor wird sich in Bezug auf das Sponsoring streng an alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Branchenstan- dards halten.
1.4. Der Veranstalter weist darauf hin, dass er nicht für Schäden des Sponsors gegenüber Dritten haftet. Bei nicht ordnungs- gemäßer Durchführung inklusive Auf- und Abbau des Standes haftet der Sponsor für den daraus entstehenden Schaden zu 100 Prozent.
1.5. Für Sach- und Vermögensschäden, welche die Solar Promotion GmbH zu vertreten hat, haftet die Solar Promotion GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Sponsoring. Der Athlet wirkt bei der Erfüllung der Sponsoringpflichten des Bereichs AR mit. Insbesondere verpflichtet er sich: • an TargetSprint Veranstaltungen für den SSV und deren Sponsoren teilzunehmen. • zur Verfügung gestelltes Material (Bekleidung) an allen offiziellen Anlässen (Nationalen TargetSprint Wettkämpfen, TargetSprint Masters und Veranstaltungen des Bereichs AR) zu tragen. Verlorenes oder defektes Material wird zum Einstandspreis dem fehlbaren Ath- leten in Rechnung gestellt. Der Athlet kann nach Rücksprache mit dem Bereich AR individuelle Werbe- und Sponsoring- verträge abschliessen. Den Sponsoren des SSV ist in jedem Fall die Branchenexklusivität durch den Athleten zu gewähren. Werbung für Alkohol, Tabak oder andere Suchtmittel ist dem Athleten nicht erlaubt. Der Athlet erklärt sich damit einverstanden, dass der Bereich AR seinen Namen sowie offizi- elle Bilder von ihm für Promotionszwecke sowie zu Berichterstattungen kostenfrei verwenden darf.
Sponsoring. Die Vertriebspartner sind berechtigt, Mitglieder für Young Living anzuwerben. Ein potenzieller Vertriebspartner kann seinen Sponsor selbst wählen. Sofern zwei Vertriebspartner behaupten, Sponsor desselben neuen Vertriebspartners oder Kunden zu sein, hat der neue Vertriebspartner das Recht, innerhalb von 30 Tagen, sich für einen der beiden Sponsoren zu entscheiden. Nach Ablauf dieser 30 Tage, im Falle einer fehlenden Rückmeldung, wird die erste erhaltene Anmeldung als bindend betrachtet. Bei Einschreibung eines neuen Vertriebspartners muss darauf geachtet werden, die neuesten Richtlinien und Verfahren zu präsentieren, oder sicherzugehen, dass der neue Vertriebspartner Online die Richtlinien und Verfahren einsehen kann.
Sponsoring. Entwicklung und Umsetzung von Sponsoring-Konzepten.
Sponsoring. Post-Sendungen (auch Nachlieferungen) werden nicht mehr zum Tarif laut jeweiligem Preis- verzeichnis Xxxxxxxxxx.Xxxx angenommen, wenn seit ihrem Erscheinen mehr als drei Monate vergangen sind.
Sponsoring. Post-Sendungen können gemäß den All- gemeinen Geschäftsbedingungen Brief International in das Ausland versendet werden. Auf der Sendung darf neben diesem Freimachungs- vermerk kein anderer Freimachungsvermerk einer anderen Sendungsart (z.B. Brief National, Brief International bzw. jener für Info.Mail, Zeitungsversand, Firmenzeitung sowie Plus.Zeitung) angebracht sein. Im Falle der unzulässigen Anbringung eines anderen Freimachungsvermerks hat die Post das Recht, die Annahme der Sendung gemäß den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen Xxxxxxxxxx.Xxxx zu verweigern. Bei Sendungen in Fensterkuverts, bei der Verwendung von Adress-Etiketten oder bei direktem Druck der Anschrift auf die Sendung kann der Freimachungsver- merk einzeilig oberhalb der Anschrift und deutlich ab- gesetzt von dieser gedruckt werden, wobei unterhalb des Freimachungsvermerkes eine Zeile frei zu bleiben hat. Der Freimachungsvermerk darf weder fett gedruckt noch unterstrichen werden. Weiters soll die Anschrift des Empfängers linksbündig angedruckt werden und die Angaben gemäß Punkt 2.1.1 von oben nach unten angeordnet sein.