Störungen bei der Leistungserbringung Musterklauseln

Störungen bei der Leistungserbringung. 3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
Störungen bei der Leistungserbringung. (1) Beide Parteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht vom Willen der Partei abhängig sind. Bei „Umständen“ handelt es sich um jedes betriebsfremde, von außen kommende, unvorhersehbare und nicht zu vertretende, unabwendbare und ungewöhnliche Ereignis. Dies gilt beispielsweise, allerdings nicht abschließend für Arbeitskonflikte und die vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Sabotage, Erdbeben, sonstige Naturkatastrophen. Die Parteien werden unverzüglich eine Stellungnahme über Beginn und Ursache sowie, so weit als möglich, über die zu erwartenden Auswirkungen und Dauer der Verzögerung übergeben.
Störungen bei der Leistungserbringung. Qualitäts Management Wenn eine Ursache, die SAIT nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die vertragliche vereinbarte Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die voraussichtliche Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann SAIT auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwor- tungsbereichs. Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von SAIT vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von SAIT innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde SAIT den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Ge- brauch. Gerät SAIT mit der Leistungserbringung aufgrund einer durch SAIT zu vertretenden Ursache in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämt- liche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss ver- einbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von SAIT beruht. Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rück- trittsrecht nur, wenn die Verzögerung von SAIT zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden k...
Störungen bei der Leistungserbringung. 3.1 Wenn eine Ursache, die DV-Lösungen nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die
Störungen bei der Leistungserbringung. 10.1. Soweit irgendeine Ursache, die Fimans nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann Fimans eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Fimans auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen. V. H. gilt entsprechend.
Störungen bei der Leistungserbringung. 4.1. Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
Störungen bei der Leistungserbringung. 3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
Störungen bei der Leistungserbringung. 10.1. Soweit irgendeine Ursache, die AS/point nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann AS/point eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann AS/point auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen. V. H. gilt entsprechend.
Störungen bei der Leistungserbringung. 5.1 Wenn ein Ereignis eintritt, das der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik, Aussperrung, Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophen etc., und dass die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Entsprechendes gilt, sofern beim Kunden ein solches Ereignis eintritt.
Störungen bei der Leistungserbringung. 9.1 Wenn eine Ursache, die Lemundo nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Terminein- haltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.