Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch den Messeveranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind und wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Rech- nung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jah- ren innegehabt hatte. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m². Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen dem Messeveran- stalter und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustan- de. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Der Mes- severanstalter wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht hierzu nicht. Der Messeveranstalter ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Änderungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Stand- fläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungsbestä- tigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzu- ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffent- lichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforder- lich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Messe- veranstalter sind ausgeschlossen. Der Messeveranstalter ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schlie- ßen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen den Messeveranstalter keine Ansprüche geltend gemacht werden. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen Standfläche. Die Aussteller bzw. deren Standge- stalter müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unterrichten und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundriss- skizzen der Standflächen mit dem engeren Umfeld mit Maßan- gaben vom Messeveranstalter angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind dem Messeveranstalter unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel besei- tigt werden können. Verspätete Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Messeveranstalter. Die Haftung des Messeveranstalters für Schäden aus Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Standzuteilung ist für alle Anspruchsarten ausgeschlossen, sofern dem Messeveranstalter kein Vorsatz zur Last fällt.
Appears in 1 contract
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch den Messeveranstalter die Spielwarenmesse eG nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind und wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Rech- nungRechnung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jah- ren Jahren innegehabt hatte. Die Messeleitung Messe- leitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m². Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen dem Messeveran- stalter Messe- veranstalter und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustan- deRech- nungsempfänger zustande. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Standzuteilung Standzutei- lung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages Betei- ligungsvertrages nicht berührt. Der Mes- severanstalter Die Spielwarenmesse eG wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht hierzu nicht. Der Messeveranstalter Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, auch nachträglich nachträg- lich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Änderungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere insbe- sondere die Stand- fläche Standfläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungsbestä- tigungZulassungsbestätigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzu- ändernabzuändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffent- lichen öffentlichen Ordnung, behördlicher Anforderungen Anfor- derungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden wer- den müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten benö- tigten Räumlichkeiten und Flächen erforder- lich erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer geringe- rer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Messe- veranstalter die Spielwarenmesse eG sind ausgeschlossen. Der Messeveranstalter Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Ein- und Ausgänge Aus- gänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen verle- gen oder zu schlie- ßen schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken Wandstärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen Abweichungen können gegen den Messeveranstalter die Spielwarenmesse eG keine Ansprüche geltend gemacht werden. TrennwändeTrennwän- de, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen Feuer- löschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen StandflächeStand- fläche. Die Aussteller bzw. deren Standge- stalter Standgestalter müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unterrichten und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundriss- skizzen Grundrissskizzen der Standflächen mit dem engeren Umfeld mit Maßan- gaben vom Messeveranstalter angefordert Maßangaben der Spielwarenmesse eG ange- fordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen Reklamati- onen sind dem Messeveranstalter der Spielwarenmesse eG unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel besei- tigt beseitigt werden können. Verspätete Reklamationen können kön- nen nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Messeveranstalter. die Spielwarenmesse eG. Die Haftung des Messeveranstalters Haf- tung der Spielwarenmesse eG für Schäden aus Vertragsverletzungen Vertrags- verletzungen im Zusammenhang mit der Standzuteilung ist für alle Anspruchsarten ausgeschlossen, sofern dem Messeveranstalter der Spielwarenmesse eG kein Vorsatz zur Last fällt.
Appears in 1 contract
Samples: Teilnahmebedingungen
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch den Messeveranstalter die Spielwarenmesse eG nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind sind, und wird schriftlichper E-Mail, im Regelfall gleichzeitig mit der Rech- nungRechnung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jah- ren Jahren innegehabt hatte. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m²m2. Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen dem Messeveran- stalter der Spielwarenmesse eG und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustan- dezustande. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von zwei 2 Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Der Mes- severanstalter Die Spielwarenmesse eG wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Verpflichtung Ver- pflichtung besteht hierzu nicht. Der Messeveranstalter Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Änderungen Ände- rungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Stand- fläche Standfläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungsbestä- tigungZulas- sungsbestätigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzu- änderninsge- samt abzuändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffent- lichen öffentlichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforder- lich erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Messe- veranstalter die Spielwarenmesse eG sind ausgeschlossen. Der Messeveranstalter Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schlie- ßen schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen den Messeveranstalter die Spielwarenmesse eG keine Ansprüche geltend gemacht werden. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen Standfläche. Die Aussteller bzw. deren Standge- stalter Standgestalter müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unterrichten unter- richten und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundriss- skizzen Grundrissskizzen der Standflächen mit dem engeren Umfeld mit Maßan- gaben vom Messeveranstalter Maßangaben von der Spielwarenmesse eG, Ver- anstaltungstechnik, angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind dem Messeveranstalter der Spielwarenmesse eG unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel besei- tigt beseitigt werden können. Verspätete Reklamationen können kön- nen nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen An- sprüchen gegen den Messeveranstalter. die Spielwarenmesse eG. Die Haftung des Messeveranstalters der Spielwarenmesse eG für Schäden aus Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Standzuteilung ist für alle Anspruchsarten An- spruchsarten ausgeschlossen, sofern dem Messeveranstalter der Spielwarenmesse eG kein Vorsatz zur Last fällt.
Appears in 1 contract
Standzuteilung. (1) Detailfragen zur Veranstaltungsorganisation/-ablauf (bspw. Standbau, Auf- und Abbau, Bestellungen, Beiträge im Veran- staltungsforum, Werbemittel) sind an die Veranstaltungslei- tung, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx zu richten.
(2) Es gelten folgende Mindestbeteiligungsgrößen: Reine Stand- fläche 18 qm, Komplettstand 9 qm sowie Präsentationseinheit 2 laufende Meter.
(3) Die Standzuteilung erfolgt durch nach gründlicher Prüfung aller Angaben und Wünsche – mit einer Priorisierung nach Auf- tragseingang.
(4) Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(5) Abweichungen der zugewiesenen Platzierung gegenüber diesen Wünschen ergeben sich aus dem vorliegenden Gesamtbedarf sowie den Messeveranstalter nach Gesichtspunktentatsächlich vorhandenen Umsetzungsmöglichkeiten und berechtigen nicht zu einer Stornierung.
(6) Der Aussteller ist nicht berechtigt, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind und den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst Dritten zu überlassen oder zu tauschen.
(7) Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Rech- nung, übermitteltZulassung und der Bekanntgabe der Standnummer mit- geteilt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jah- ren innegehabt hatte. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m². Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen dem Messeveran- stalter und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustan- de. Einspruch kann der Aussteller Beanstandungen müssen innerhalb von zwei Wochen 8 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung Standeinteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Der Mes- severanstalter wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht hierzu nicht. Der Messeveranstalter ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Änderungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Stand- fläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungsbestä- tigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzu- ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffent- lichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforder- lich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Messe- veranstalter sind ausgeschlossen. Der Messeveranstalter ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schlie- ßen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. erfolgen.
(8) Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung bzw. Erweiterung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese berechtigt nicht zur Minderung bzw. Erhöhung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände.
(9) Die Veranstaltungsleitung kann nach Zulassung des Ausstel- lers diesem eine andere als die in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken Zulassung vorgesehene Ausstellungsfläche zuweisen oder die ursprüngliche Fläche ver- schieben, wenn dies bei nicht vollständiger Vermietung der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen den Messeveranstalter keine Ansprüche geltend gemacht werden. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre von der Veranstaltungsleitung angebotenen Ausstellungsflächen zur Wahrung des Gesamtbildes erforderlich ist oder dies zur Reali- sierung weiterer Interessen notwendig wird und Feuerlöschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen Standfläche. Die dem Aussteller bzw. deren Standge- stalter müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort eine nach Lage und Stelle über die technischen Gegebenheiten unterrichten und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundriss- skizzen der Standflächen mit dem engeren Umfeld mit Maßan- gaben vom Messeveranstalter angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind dem Messeveranstalter unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel besei- tigt werden können. Verspätete Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Messeveranstalter. Die Haftung des Messeveranstalters für Schäden aus Vertragsverletzungen Größe im Zusammenhang mit wesentlichen gleichwertige Fläche zur Verfügung gestellt wird.
(10) Im Falle von behördlichen Auflagen, die auch die Standflä- che des Ausstellers betreffen, ist die Veranstaltungsleitung zur Befriedigung dieser Auflagen berechtigt, die angemeldete und/oder zugelassene Ausstellungsfläche in der Standzuteilung ist für alle Anspruchsarten Größe bis max. 10% der gebuchten Flächengröße zu verändern oder die ursprüngliche Fläche zu verschieben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen, sofern dem Messeveranstalter kein Vorsatz zur Last fällt.
Appears in 1 contract
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch den Messeveranstalter die Spielwarenmesse eG nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind und wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Rech- nungRechnung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jah- ren Jahren innegehabt hatte. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigenberücksichti- gen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m²m2. Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen dem Messeveran- stalter der Spielwarenmesse eG und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustan- deRechnungs- empfänger zustande. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von zwei 2 Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit Wirk- samkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Der Mes- severanstalter Die Spielwarenmesse eG wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffenschaf- fen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht hierzu nicht. Der Messeveranstalter Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Änderungen Änderun- gen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Stand- fläche Standfläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungsbestä- tigungZulassungs- bestätigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzu- ändernabzuändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffent- lichen öffentlichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen Ände- rungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforder- lich erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreitenüber- schreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Messe- veranstalter die Spielwarenmesse eG sind ausgeschlossen. Der Messeveranstalter Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schlie- ßen schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen den Messeveranstalter die Spielwarenmesse eG keine Ansprüche geltend gemacht werden. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen Standfläche. Die Aussteller bzw. deren Standge- stalter Standgestalter müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unterrichten unter- richten und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundriss- skizzen Grundrissskizzen der Standflächen mit dem engeren Umfeld mit Maßan- gaben vom Messeveranstalter Maßangaben von der Spielwarenmesse eG, Veranstaltungstechnik, angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind dem Messeveranstalter der Spielwarenmesse eG unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel besei- tigt beseitigt werden können. Verspätete Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen An- sprüchen gegen den Messeveranstalter. die Spielwarenmesse eG. Die Haftung des Messeveranstalters der Spielwarenmesse eG für Schäden aus Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Standzuteilung ist für alle Anspruchsarten An- spruchsarten ausgeschlossen, sofern dem Messeveranstalter der Spielwarenmesse eG kein Vorsatz zur Last fällt.
Appears in 1 contract
Samples: Teilnahmebedingungen
Standzuteilung. Der Bewerber erhält vom Elbe Team die Unterlagen, zusammen mit der Rechnung für die Standgebühren. Die Standzuteilung endgültige und einmalige Zusage für einen Standplatz erfolgt nur in Zusammenhang mit der fristgerechten Entrichtung des Standgeldes durch den Messeveranstalter nach GesichtspunktenStandbetreiber. Die Zulassung gilt nur für den von der Veranstaltungsleitung zugewiesenen Platz. Die OMG/ das Elbe Team entscheiden allein und endgültig, welcher Platz zugewiesen wird. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz (insbesondere eine bestimmte Lage) besteht nicht. Der Veranstalter ist berechtigt, abweichend von der Standzuteilung, einen Standplatz an anderer Stelle zuzuweisen oder die durch das Ausstellungsthema Abmessungen zu ändern, sofern es die Umstände erfordern. Den Anweisungen der OMG/ des Elbe Teams ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Anweisungen muss der Standbetreiber mit einem sofortigen Platzverweis rechnen. Die erteilte Zusage kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht gegeben sind und wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Rech- nung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jah- ren innegehabt hatte/ oder gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m². Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen dem Messeveran- stalter Weitervermietung oder die kostenlose Überlassung des Standplatzes an Dritte ist nicht statthaft und dem anmeldenden Aussteller mit kann zum Ausschluss der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustan- de. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Der Mes- severanstalter wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht hierzu nicht. Der Messeveranstalter ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Änderungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Stand- fläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungsbestä- tigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzu- ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffent- lichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforder- lich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Messe- veranstalter sind ausgeschlossen. Der Messeveranstalter ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schlie- ßen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen den Messeveranstalter keine Ansprüche geltend gemacht werden. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen StandflächeVeranstaltung führen. Die Aussteller bzwStandeinteilung erfolgt wie folgt: Der Standbetreiber erhält keine direkte Standplatznummer. deren Standge- stalter müssen Es wird der Bereich (Straße/Platz) mitgeteilt, in dem sich vor Beginn der Planungsarbeiten an jeweilige Standplatz befindet. Vor Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unterrichten und die genauen Maße aufnehmenwird dem Standbetreiber durch Mitarbeiter des Elbe Teams ein Standplatz zugewiesen. Gegebenenfalls können Grundriss- skizzen der Standflächen Fahrzeuge dürfen nur mit dem engeren Umfeld mit Maßan- gaben vom Messeveranstalter angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind dem Messeveranstalter unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel besei- tigt werden können. Verspätete Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Messeveranstalter. Die Haftung des Messeveranstalters für Schäden aus Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Standzuteilung ist für alle Anspruchsarten ausgeschlossen, sofern dem Messeveranstalter kein Vorsatz zur Last fälltausdrücklicher Erlaubnis am Standplatz verbleiben.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch den Messeveranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind und wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Rech- nungRechnung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jah- ren Jahren innegehabt hatte. Die Messeleitung Messe- leitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m². Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen dem Messeveran- stalter Messever- anstalter und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung Über- sendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustan- deRechnungs- empfänger zustande. Einspruch kann der Aussteller innerhalb inner- halb von zwei Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch Ein- spruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages Beteili- gungsvertrages nicht berührt. Der Mes- severanstalter Messeveranstalter wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Verpflichtung Ver- pflichtung besteht hierzu nicht. Der Messeveranstalter ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Änderungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere insbe- sondere die Stand- fläche Standfläche des Ausstellers abweichend von der Zulassungsbestä- tigungZulassungsbestätigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insgesamt abzu- ändernabzuändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffent- lichen öffentlichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung Standzutei- lung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforder- lich erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer geringe- rer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen den Messe- veranstalter Messeveranstalter sind ausgeschlossen. Der Messeveranstalter ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schlie- ßen schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmenvorzu- nehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken Wandstärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen Abweichungen können gegen den Messeveranstalter keine Ansprüche geltend gemacht werden. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen Feuerlösch- kästen sind Bestandteil der zugewiesenen Standfläche. Die Aussteller bzw. deren Standge- stalter Standgestalter müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unterrichten und die genauen genau- en Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundriss- skizzen der Standflächen mit dem engeren Umfeld mit Maßan- gaben Maßangaben vom Messeveranstalter angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind dem Messeveranstalter Messe- veranstalter unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilenmitzu- teilen, so dass etwaige Mängel besei- tigt beseitigt werden können. Verspätete Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Messeveranstalter. Die Haftung des Messeveranstalters für Schäden aus Vertragsverletzungen im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Standzuteilung ist für alle Anspruchsarten ausgeschlossen, sofern dem Messeveranstalter kein Vorsatz Vor- satz zur Last fällt.
Appears in 1 contract
Samples: Teilnahmebedingungen