Standzuteilung. Der Veranstalter nimmt die Zuteilung der Stände eigenverantwortlich unter Berücksichtigung des Messekonzeptes sowie der zur Verfügung stehenden Gesamtausstellungsflächen vor. Die Zuteilung eines Standes kann mit Auftragsbestätigung erfolgen, spätestens jedoch 2 Wochen vor Beginn der Messe. Von Ausstellern geäußerte Wünsche werden soweit möglich berücksichtigt, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Zeitpunkt der Anmeldung, bzw. der Bestätigung ist für die Standzuteilung nicht maßgeblich. Der Veranstalter behält sich vor, die Aufteilung der Gesamtausstellungsflächen (Lage der Gänge, Freiflächen, Ausgänge) auch nach Zuteilung eines Standes zu verändern. Baulich bedingte Säulen und Xxxxxx sind in den berechneten Standflächen enthalten. Hieraus ergibt sich kein Anspruch des Ausstellers auf Minderung. Die Teilnahmekosten beziehen sich auf die ge- mietete Fläche. Standbegrenzungswände sowie etwaige weitere Aufbauten sind in den Teilnahme- kosten nicht enthalten. Der Veranstalter behält sich aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteil- ten Standfläche vor. Diese darf in der Breite und Tiefe jeweils höchstens 20 cm betragen und be- rechtigt nicht zu einer Kostenminderung durch den Aussteller. Der Tausch eines zugeteilten Standes sowie die ganz oder teilweise Überlassung des zugeteilten Standes an einen anderen Aussteller und/oder einen Dritten bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Veranstalters in Textform.
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Samples: Messe Und Ausstellungsvertrag, Messe Und Ausstellungsvertrag, Messe Und Ausstellungsvertrag
Standzuteilung. Der Veranstalter nimmt Die Standzuteilung erfolgt durch die Zuteilung Messe-/Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Messe- bzw. Ausstellungsthema gegeben sind. Das Eingangsdatum der Stände eigenverantwortlich unter Berücksichtigung Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Messekonzeptes sowie der zur Verfügung stehenden Gesamtausstellungsflächen vorAusstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zuteilung eines Standes kann Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit Auftragsbestätigung der Zulassung und der Bekanntgabe der Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen, spätestens jedoch 2 Wochen . Wird der Stand später als 28 Tage vor Beginn der Messe. Von Ausstellern geäußerte Wünsche werden soweit möglich berücksichtigt/Ausstellung bestellt, ein Anspruch hierauf besteht nichtsind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich. Der Zeitpunkt der AnmeldungAussteller muss damit rechnen, bzw. der Bestätigung ist für die Standzuteilung nicht maßgeblich. Der Veranstalter behält sich vor, die Aufteilung der Gesamtausstellungsflächen (Lage der Gänge, Freiflächen, Ausgänge) auch nach Zuteilung eines Standes zu verändern. Baulich bedingte Säulen und Xxxxxx sind in den berechneten Standflächen enthalten. Hieraus ergibt sich kein Anspruch des Ausstellers auf Minderung. Die Teilnahmekosten beziehen sich auf die ge- mietete Fläche. Standbegrenzungswände sowie etwaige weitere Aufbauten sind in den Teilnahme- kosten nicht enthalten. Der Veranstalter behält sich dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteil- ten Standfläche vor. Diese darf in der Breite und Tiefe jeweils höchstens 20 cm betragen und be- rechtigt nicht zu einer Kostenminderung durch den Aussteller. Der Tausch eines zugeteilten Standes sowie die ganz oder teilweise Überlassung des zugeteilten Standes an erforderlich ist. Diese berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darfnurauszwingenden Gründen erfolgen. Die Messe-/Ausstellungsleitung hatdembetroffenen Aussteller einen anderen Aussteller und/oder einen Dritten bedarf möglichstgleichwertigen Stand zuzuteilen. Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zuverlegen. Änderungen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Veranstalters in TextformLage, der Art oderder Maßedes Standeshatdie Messe-/Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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Samples: Exhibitor Agreement, Exhibitor Agreement
Standzuteilung. Der Veranstalter nimmt Die Standzuteilung erfolgt durch die Zuteilung Messe-/Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Messe- bzw. Ausstellungsthema gegeben sind. Das Eingangsdatum der Stände eigenverantwortlich unter Berücksichtigung Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Messekonzeptes sowie der zur Verfügung stehenden Gesamtausstellungsflächen vorAusstellers werden nach Möglichkeit berück- sichtigt. Die Zuteilung eines Standes kann Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit Auftragsbestätigung der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen, spätestens jedoch 2 Wochen . Wird der Stand später als 28 Tage vor Beginn der Messe. Von Ausstellern geäußerte Wünsche werden soweit möglich berücksichtigt/Ausstellung bestellt, ein Anspruch hierauf besteht nichtsind Bean- standungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich. Der Zeitpunkt der AnmeldungAussteller muß damit rechnen, bzw. der Bestätigung ist für die Standzuteilung nicht maßgeblich. Der Veranstalter behält sich vor, die Aufteilung der Gesamtausstellungsflächen (Lage der Gänge, Freiflächen, Ausgänge) auch nach Zuteilung eines Standes zu verändern. Baulich bedingte Säulen und Xxxxxx sind in den berechneten Standflächen enthalten. Hieraus ergibt sich kein Anspruch des Ausstellers auf Minderung. Die Teilnahmekosten beziehen sich auf die ge- mietete Fläche. Standbegrenzungswände sowie etwaige weitere Aufbauten sind in den Teilnahme- kosten nicht enthalten. Der Veranstalter behält sich daß aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteil- ten Standfläche vor. Diese darf in der Breite und Tiefe jeweils höchstens 20 cm betragen und be- rechtigt nicht zu einer Kostenminderung durch den Aussteller. Der Tausch eines zugeteilten Standes sowie die ganz oder teilweise Überlassung des zugeteilten Standes an erforderlich ist. Diese berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrückllich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Messe-/Ausstellungsleitung hat dem betroffenen Aussteller einen anderen Aussteller und/möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder einen Dritten bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung Maße des Veranstalters in TextformStandes hat die Messe-/Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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Samples: Exhibitor Agreement