Common use of Standzuteilung Clause in Contracts

Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch die Spielwarenmesse eG nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind, und wird per E-Mail, im Regelfall gleichzeitig mit der Rechnung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jahren innegehabt hatte. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m2. Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen der Spielwarenmesse eG und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustande. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Die Spielwarenmesse eG wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Ver- pflichtung besteht hierzu nicht. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Ände- rungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Standfläche des Ausstellers abweichend von der Zulas- sungsbestätigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insge- samt abzuändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen die Spielwarenmesse eG sind ausgeschlossen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen die Spielwarenmesse eG keine Ansprüche geltend gemacht werden. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen Standfläche. Die Aussteller bzw. deren Standgestalter müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unter- richten und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundrissskizzen der Standflächen mit dem engeren Umfeld mit Maßangaben von der Spielwarenmesse eG, Ver- anstaltungstechnik, angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind der Spielwarenmesse eG unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel beseitigt werden können. Verspätete Reklamationen kön- nen nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen An- sprüchen gegen die Spielwarenmesse eG. Die Haftung der Spielwarenmesse eG für Schäden aus Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Standzuteilung ist für alle An- spruchsarten ausgeschlossen, sofern der Spielwarenmesse eG kein Vorsatz zur Last fällt.

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Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch die Spielwarenmesse eG den Messeveranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind, sind und wird per E-Mailschriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der RechnungRech- nung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jahren Jah- ren innegehabt hatte. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m2. Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen der Spielwarenmesse eG dem Messeveran- stalter und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustandezustan- de. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von 2 zwei Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Die Spielwarenmesse eG Der Mes- severanstalter wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Ver- pflichtung Verpflichtung besteht hierzu nicht. Die Spielwarenmesse eG Der Messeveranstalter ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Ände- rungen Änderungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Standfläche Stand- fläche des Ausstellers abweichend von der Zulas- sungsbestätigungZulassungsbestä- tigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insge- samt abzuänderninsgesamt abzu- ändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen öffent- lichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten Räumlichkeiten und Flächen erforderlich erforder- lich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen die Spielwarenmesse eG den Messe- veranstalter sind ausgeschlossen. Die Spielwarenmesse eG Der Messeveranstalter ist berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen schlie- ßen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen die Spielwarenmesse eG den Messeveranstalter keine Ansprüche geltend gemacht werden. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen Standfläche. Die Aussteller bzw. deren Standgestalter Standge- stalter müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unter- richten unterrichten und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundrissskizzen Grundriss- skizzen der Standflächen mit dem engeren Umfeld mit Maßangaben von der Spielwarenmesse eG, Ver- anstaltungstechnik, Maßan- gaben vom Messeveranstalter angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind der Spielwarenmesse eG dem Messeveranstalter unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel beseitigt besei- tigt werden können. Verspätete Reklamationen kön- nen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen An- sprüchen Ansprüchen gegen die Spielwarenmesse eG. den Messeveranstalter. Die Haftung der Spielwarenmesse eG des Messeveranstalters für Schäden aus Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Standzuteilung ist für alle An- spruchsarten Anspruchsarten ausgeschlossen, sofern der Spielwarenmesse eG dem Messeveranstalter kein Vorsatz zur Last fällt.

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Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch die Spielwarenmesse eG nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind, sind und wird per E-Mailschriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Rechnung, übermittelt. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jahren innegehabt hatte. Die Messeleitung Messe- leitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m2. Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen der Spielwarenmesse eG dem Messe- veranstalter und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger Rech- nungsempfänger zustande. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von 2 zwei Wochen nach Erhalt der Standzuteilung Standzutei- lung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages Betei- ligungsvertrages nicht berührt. Die Spielwarenmesse eG wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Ver- pflichtung Verpflichtung besteht hierzu nicht. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, auch nachträglich nachträg- lich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Ände- rungen Änderungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere insbe- sondere die Standfläche des Ausstellers abweichend von der Zulas- sungsbestätigungZulassungsbestätigung, nach Lage, Art, Größe und Maße insge- samt insgesamt abzuändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, behördlicher Anforderungen Anfor- derungen oder deshalb erforderlich ist, weil die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden wer- den müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der für die Messe benötigten benö- tigten Räumlichkeiten und Flächen erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer geringe- rer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen die Spielwarenmesse eG sind ausgeschlossen. Die Spielwarenmesse eG ist berechtigt, Ein- und Ausgänge Aus- gänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen verle- gen oder zu schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken Wandstärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen Abweichungen können gegen die Spielwarenmesse eG keine Ansprüche geltend gemacht werden. TrennwändeTrennwän- de, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen Feuer- löschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen StandflächeStand- fläche. Die Aussteller bzw. deren Standgestalter müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unter- richten unterrichten und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundrissskizzen der Standflächen mit dem engeren Umfeld mit Maßangaben von der Spielwarenmesse eG, Ver- anstaltungstechnik, angefordert eG ange- fordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen Reklamati- onen sind der Spielwarenmesse eG unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel beseitigt werden können. Verspätete Reklamationen kön- nen nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen An- sprüchen Ansprüchen gegen die Spielwarenmesse eG. Die Haftung Haf- tung der Spielwarenmesse eG für Schäden aus Vertragsverletzungen Vertrags- verletzungen im Zusammenhang mit der Standzuteilung ist für alle An- spruchsarten Anspruchsarten ausgeschlossen, sofern der Spielwarenmesse eG kein Vorsatz zur Last fällt.

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Standzuteilung. Die Standzuteilung erfolgt durch Der Bewerber erhält vom Elbe Team die Spielwarenmesse eG nach GesichtspunktenUnterlagen, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind, und wird per E-Mail, im Regelfall gleichzeitig zusammen mit der RechnungRechnung für die Standgebühren. Die endgültige und einmalige Zusage für einen Standplatz erfolgt nur in Zusammenhang mit der fristgerechten Entrichtung des Standgeldes durch den Standbetreiber. Die Zulassung gilt nur für den von der Veranstaltungsleitung zugewiesenen Platz. Die OMG/ das Elbe Team entscheiden allein und endgültig, übermitteltwelcher Platz zugewiesen wird. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz (insbesondere eine bestimmte Lage) besteht nicht. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Standfläche und erwirbt einen solchen auch nicht dadurch, dass er dieselbe Fläche seit Jahren innegehabt hatte. Die Messeleitung wird jedoch besondere Standwünsche im Rahmen ihrer Möglichkeiten berücksichtigen. Jeder Stand hat eine Größe von mindestens 9 m2. Kleinere Standflächen werden nur in Ausnahmefällen vermietet. Der Beteiligungsvertrag kommt zwischen der Spielwarenmesse eG und dem anmeldenden Aussteller mit der Übersendung der „Zulassung/Rechnung“ an ihn bzw. soweit vereinbart an den vom Aussteller benannten Rechnungsempfänger zustande. Einspruch kann der Aussteller innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich per Einschreiben erheben. Durch einen Einspruch wird die Wirksamkeit des geschlossenen Beteiligungsvertrages nicht berührt. Die Spielwarenmesse eG wird sich bemühen, Abhilfe zu schaffen. Eine rechtliche Ver- pflichtung besteht hierzu nicht. Die Spielwarenmesse eG Veranstalter ist berechtigt, auch nachträglich – nach Zustandekommen des Beteiligungsvertrages – Ände- rungen in der Standzuteilung vorzunehmen, insbesondere die Standfläche des Ausstellers abweichend von der Zulas- sungsbestätigungStandzuteilung, nach Lageeinen Standplatz an anderer Stelle zuzuweisen oder die Abmessungen zu ändern, Artsofern es die Umstände erfordern. Den Anweisungen der OMG/ des Elbe Teams ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Anweisungen muss der Standbetreiber mit einem sofortigen Platzverweis rechnen. Die erteilte Zusage kann widerrufen werden, Größe und Maße insge- samt abzuändern, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, behördlicher Anforderungen oder deshalb erforderlich ist, weil wenn die Messe überzeichnet ist und weitere Aussteller zugelassen werden müssen oder weil Änderungen in der Standzuteilung für eine effizientere Auslastung der Voraussetzungen für die Messe benötigten Räumlichkeiten Erteilung nicht gegeben sind und Flächen erforderlich sind. Solche nachträglichen Änderungen dürfen jedoch den dem Aussteller zumutbaren Umfang nicht überschreiten. Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein geringerer Beteiligungspreis ergibt, ist der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zu erstatten. Weitere Ansprüche / oder gegen die Spielwarenmesse eG sind ausgeschlossendiese Bestimmungen verstoßen wird. Die Spielwarenmesse eG Weitervermietung oder die kostenlose Überlassung des Standplatzes an Dritte ist berechtigt, Ein- nicht statthaft und Ausgänge kann zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Der Aussteller muss mit Abweichungen bis zu 5 cm in Ausschluss der Standabmessung rechnen. Diese ergeben sich aus den Wand- stärken der Standbegrenzungswände. Aus diesen Abweichun- gen können gegen die Spielwarenmesse eG keine Ansprüche geltend gemacht werden. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen sind Bestandteil der zugewiesenen StandflächeVeranstaltung führen. Die Aussteller bzwStandeinteilung erfolgt wie folgt: Der Standbetreiber erhält keine direkte Standplatznummer. deren Standgestalter müssen Es wird der Bereich (Straße/Platz) mitgeteilt, in dem sich vor Beginn der Planungsarbeiten an jeweilige Standplatz befindet. Vor Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten unter- richten und die genauen Maße aufnehmenwird dem Standbetreiber durch Mitarbeiter des Elbe Teams ein Standplatz zugewiesen. Gegebenenfalls können Grundrissskizzen der Standflächen Fahrzeuge dürfen nur mit dem engeren Umfeld mit Maßangaben von der Spielwarenmesse eG, Ver- anstaltungstechnik, angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamationen sind der Spielwarenmesse eG unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel beseitigt werden können. Verspätete Reklamationen kön- nen nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen An- sprüchen gegen die Spielwarenmesse eG. Die Haftung der Spielwarenmesse eG für Schäden aus Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Standzuteilung ist für alle An- spruchsarten ausgeschlossen, sofern der Spielwarenmesse eG kein Vorsatz zur Last fälltausdrücklicher Erlaubnis am Standplatz verbleiben.

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