Steuerausländer Musterklauseln

Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand ge- nommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotfüh- renden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachge- wiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgaben- ordnung4 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotfüh- rende Stelle zuständige Finanzamt.
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer Anteile an ausschüttenden Son- dervermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (Depotfall), wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnli- che Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Terminge- schäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genom- men, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nach- weist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs gemäß § 37 Abs. 2 AO zu beantragen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der depotführenden Stelle. Hat ein ausländischer Anleger Anteile thesaurierender Sonder- vermögen im Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- le, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigen- schaft der Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli- daritätszuschlag, soweit dieser nicht auf inländische Dividenden entfällt, erstattet. Erfolgt der Antrag auf Erstattung verspätet, kann - wie bei verspätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds - eine Erstattung gemäß § 37 Absatz 2 AO auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt wer- den. Für inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt ein Steuerabzug. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung dieses Steuerabzugs für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundes- republik Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und inländische Mieten erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- le, wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Termin- geschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Aus- ländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht be- kannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstat- tung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung13 zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt. Hat ein ausländischer Anleger die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stel- le, wird ihm bei Nachweis seiner steuerlichen Ausländereigenschaft keine Steuer einbehalten, soweit es sich nicht um inländische Dividenden handelt. Erfolgt der Nachweis verspätet, kann – wie bei ver- spätetem Nachweis der Ausländereigenschaft bei ausschüttenden Fonds – eine Erstattung entspre- chend der Abgabenordnung14 auch nach dem Thesaurierungszeitpunkt beantragt werden. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden DBA ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.
Steuerausländer. Der Anwendungsbereich der Bestimmungen zu der Besteuerung von Steuerausländern bleiben im Vergleich zu den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Regelungen grundsätzlich unverändert (vgl. insofern unter "Besteuerung bis zum 31. Dezember 2008", "Steuerausländer"). Nach deutschem Recht fällt hinsichtlich der Schuldverschreibungen keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, sofern im Fall der Erbschaftsteuer weder der Erblasser noch der Erwerber oder im Fall der Schenkungsteuer weder der Schenker noch der Beschenkte in Deutschland ansässig sind und die Schuldverschreibungen nicht Teil des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte einschließlich eines ständigen Vertreters des Gläubigers in Deutschland sind. Besondere Regelungen gelten für bestimmte außerhalb Deutschlands lebende deutsche Staatsangehörige (Auswanderer). Im Zusammenhang mit der Begebung, Übergabe oder Zeichnung der Schuldverschreibungen fallen keine Stempelsteuer, Emissionssteuern, Anmeldesteuern oder ähnliche Steuern oder Abgaben in Deutschland an. Vermögensteuer wird in Deutschland gegenwärtig nicht erhoben.
Steuerausländer. Personen, die in Deutschland steuerlich nicht ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften aus den Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen keiner Besteuerung und es wird im Regelfall auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Das gilt nicht, soweit (i) die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe Betriebsvermögen einer deutschen Betriebstätte des Anlegers sind oder einem ständigen Vertreter des Anlegers in Deutschland zugeordnet werden können, (ii) die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe nicht aus anderen Gründen einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen (z.B. weil sie, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, mit deutschem Grundbesitz oder inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, besichert sind) oder (iii) die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe bei einem deutschen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, einem inländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen Wertpapierhandelsbank bezahlt bzw. gutgeschrieben werden (Tafelgeschäft). Soweit die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen der deutschen Besteuerung nach (i) bis (iii) unterliegen, wird auf diese Einkünfte im Regelfall Kapitalertragsteuer gemäß den oben unter den Abschnitten Kapitalertragsteuer beschriebenen Bestimmungen erhoben.
Steuerausländer. Soweit ein Anleger weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in Deutschland hat und die Forderung aus der angebotenen Schuldverschreibung nicht zu einer in Deutschland befindlichen Betriebsstätte gehört, zäh- len die Einnahmen nicht z.B. zu den inländischen Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG, so dass diese in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Besteuerung im Ansäs- sigkeitsstaat bzw. im Sitzstaat des Zahlungsempfängers bleibt hiervon jedoch unberührt. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung der Kapitalforderung des Anlegers. An- dernfalls unterliegen die Einnahmen aus der Schuldverschreibung der beschränkten Steu- erpflicht in Deutschland gemäß den vorstehend dargestellten Prinzipien.
Steuerausländer. Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Zinsen, zinsähnliche Erträge, Wertpapierveräußerungsgewinne, Termingeschäftsgewinne und ausländische Dividenden Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung zu beantragen. Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt. Inwieweit eine Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugs auf inländische Dividenden für den ausländischen Anleger möglich ist, hängt von dem zwischen dem Sitzstaat des Anlegers und der Bundesrepublik Deutschland bestehenden DBA ab. Eine DBA-Erstattung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn.