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Common use of Steuern Clause in Contracts

Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.

Appears in 6 contracts

Samples: Sell on Premise Agreement, Sell on Premise Agreement, Sell on Premise Agreement

Steuern. 1Der Lieferant trägt und zahlt alle anwendbaren Steuern, die auf Nettoeinkommen, Bruttoeinkommen oder Bruttoeinnahmen basieren oder daran gemessen werden, einschließlich aller Quellensteuern, Zuschläge und Stempelgebühren, die von dem Lieferanten für das Recht, Verträge abzuschließen oder Geschäfte in einem Gerichtsbezirk zu tätigen, erhoben werden. Jede Partei Wenn der Lieferant gesetzlich dazu verpflichtet ist, von der Gesellschaft Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer (einschließlich aller Bruttoeinnahmen, die der Mehrwertsteuer oder einer Verkaufs- und Nutzungssteuer ähnlich sind) im Namen eines Steuergebiets zu erheben, stellt der Lieferant der Gesellschaft Rechnungen zur Verfügung, in denen der Steuerbetrag separat und eindeutig angegeben ist, und die Gesellschaft hat diese Steuern an den Lieferanten zu überweisen. Der Lieferant ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern dafür verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, alle anwendbaren ausländischen, nationalen, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen lokalen Gesetze in Bezug auf Mehrwertsteuer und Verkaufs- und Nutzungssteuer oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern deren Ersatz einzuhalten, einschließlich der Registrierung, Steuererhebung und Einreichung von Erklärungen, soweit zutreffend. Unabhängig davon, ob der Lieferant Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer von der Gesellschaft erheben muss, hat der Lieferant auf jeder Rechnung den Zuständigkeitsbereich für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen Steuerzwecke („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“z. B. Land, Staat und örtliche Gerichtsbarkeit) gesetzlich verpflichtetanzugeben, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landesfür jedes Gebiet, in dem er ansässig istdie Waren bereitgestellt wurden. Falls zutreffend, verrechnen kannakzeptiert der Lieferant anstelle der Zahlung von Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer eine ordnungsgemäß ausgeführte Befreiung oder eine direkte Zahlungsbescheinigung der Gesellschaft. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühenDie Entscheidung, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze ob dem Lieferanten anstelle Zahlung der Mehrwert-, Umsatz oder Nutzungssteuer eine Befreiungs- oder Direktzahlungsbescheinigung vorgelegt wird, wird von der Gesellschaft auf Standortbasis getroffen, und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig der Lieferant leistet der Gesellschaft jede erforderliche Hilfe und Unterstützung, um eine solche Befreiung- oder Direktzahlungsbescheinigung zu erhalten, soweit dies nach geltendem Recht vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt wird. Mit Ausnahme der Mehrwert-, Umsatz- oder Nutzungssteuer, wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammenoben beschrieben, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigtLieferant (allein) verantwortlich und haftet der Lieferant für alle anderen Steuern, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine unabhängig von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von Bewertungs- oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt istBemessungsgrundlage, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von auf den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der UmstandWert, dass diese Möglichkeit nicht (Preis oder Vergütung oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme Bezug auf die Lieferung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt vertraglich vereinbarten Waren erhoben werden.

Appears in 3 contracts

Samples: General Terms and Conditions for the Purchase of Goods, General Terms and Conditions for the Purchase of Goods, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Waren

Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(nIdentifikations- nummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX SAP setzt voraus, dass die der im Rahmen dieses Vertrags Business One VAR Delivered Support Modells oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte diesem geleistete Support für die Unterstützte Software für Geschäftszwecke den Geschäftsbetrieb des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert geleistet wird, der den der angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Umsatzsteuer- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer Dienstleistungssteuernummer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.

Appears in 3 contracts

Samples: Support Agreement, Support Agreement, Support Agreement

Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger Zahlungsempfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX SAP setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene diesem weitervertriebenen oder ausgelieferte Software erbrachten Cloud Services und Services für Geschäftszwecke die geschäftliche Nutzung des Partners bestimmt ist sind und an dem Standort des Partners ausgeliefert wirderbracht werden, der den der angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Umsatzsteuer- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer Dienstleistungssteuernummer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Cloud Schedule vorgelegt werden.

Appears in 3 contracts

Samples: Specific Terms for Sell Cloud (Indirect Sales Model), Sell Cloud Agreement, Sell Cloud Agreement

Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger Zahlungsempfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich einschliesslich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und UmsatzsteuerMehrwertsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- Mehrwert- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX SAP setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene diesem weitervertriebenen oder ausgelieferte Software erbrachten Cloud Services und Services für Geschäftszwecke die geschäftliche Nutzung des Partners bestimmt ist sind und an dem Standort des Partners ausgeliefert wirderbracht werden, der den der angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Mehrwertsteuer- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer Dienstleistungssteuernummer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß gemäss oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Cloud Schedule vorgelegt werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Sell Cloud Agreement, Specific Terms for Sell Cloud (Indirect Sales Model)

Steuern. 1. Jede Partei ist für die ordnungsgemässe Zahlung bzw. Abführung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-Bundes-, staatlichen Landes- oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für unter oder im Rahmen von oder in Verbindung Zusammenhang mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags diesem Vertrag empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger für unter oder im Rahmen von oder in Verbindung Zusammenhang mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags diesem Vertrag empfangene Zahlungen einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen erforderlichen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger unter diesem Vertrag oder im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags Zusammenhang damit nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form schriftlich darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Über den Umstand, dass diese Möglichkeit dies nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) bestehtnicht möglich ist, ist dem hat der Empfänger den Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilenzu informieren. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich einschliesslich Zollgebühren, Zöllen Zölle sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und UmsatzsteuerMehrwertsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- Mehrwert- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte SAP Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Mehrwert- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß unter diesem oder in Verbindung im Zusammenhang mit einem Teil dieses Vertrags diesem Vertrag eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen Gestattungen direkte Zahlungen vorzunehmen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Service Schedule vorgelegt werden.

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Samples: Service Agreement, Service Agreement

Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen jedwedem Teil dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen jedem Teil dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen jedem Teil dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX SAP setzt voraus, dass die der im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte diesem erbrachte Support für die Unterstützte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert erbracht wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem jedem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise VAR Delivered Support Schedule vorgelegt werden.

Appears in 2 contracts

Samples: Support Agreement, Support Agreement

Steuern. 1. Jede Partei ist nach Maßgabe der anwendbaren Gesetze für die Zahlung ihrer eigenen Identifizierung und Begleichung aller Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-und sonstigen staatlichen Gebühren und Abgaben (sowie aller Strafzahlungen, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von Zinsen und sonstigen zusätzlichen Zahlungen), die dieser Partei bei den oder in Verbindung Bezug auf die Transaktionen und Zahlungen unter dieser Vereinbarung auferlegt werden, verantwortlich. Alle von Ihnen für Produkte und Services zu zahlenden Gebühren verstehen sich ohne indirekte Steuern. Wir können Ihnen anwendbare indirekte Steuern, zu deren Einzug wir gesetzlich verpflichtet oder berechtigt sind, berechnen und Sie haben sie zu bezahlen. Sie haben uns die zur Feststellung, ob wir zum Einzug indirekter Steuern von Ihnen verpflichtet sind, vernünftigerweise benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Wir ziehen keine indirekten Steuern ein und Sie haben diese Steuern nicht zu zahlen, wenn Sie uns eine ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung über die Freistellung oder eine Steuerbefreiung (“Direct Payment Permit”) vorlegen, mit einem der wir eine einschlägige Befreiung von diesen Steuern beantragen können. Alle unter dieser Vereinbarung von Ihnen an uns geleisteten Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Gesetze ohne Einbehalt oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3Abzug. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem ein solcher Einbehalt oder Abzug einen (insbesondere grenzübergreifende Quellensteuern) für eine Zahlung erforderlich, entrichten Sie die notwendigen zusätzlichen Beträge, sodass der von uns erhaltene Nettobetrag dem zu diesem Zeitpunkt unter dieser Vereinbarung fälligen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen Wir stellen Ihnen die zur Reduzierung oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdenBeseitigung eines Einbehalts oder Abzugs im Hinblick auf unter dieser Vereinbarung erfolgte Zahlungen vernünftigerweise verlangten Steuerformulare zur Verfügung.

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Samples: Aws Elemental Geräte Und Software Servicebedingungen

Steuern. 1Sämtliche Zahlungen, Entgelte und sonstigen vom Kunden an die Gesellschaft nach dieser Vereinbarung zahlbaren Beträge sind exklusive aller Verkaufs-, Waren- und Dienstleistungs-, Mehrwert-, Verbrauchs- oder anderen Steuern, Abgaben und Gebühren. Jede Partei ist Der Kunde trägt alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die für den Kunden oder die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-Gesellschaft gemäß dieser Vereinbarung anfallen, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern ausgenommen für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3Steuern, die auf dem Nettoeinkommen der Gesellschaft basieren. Ist ein Abzug oder eine Einbehaltung durch den Kunden gesetzlich vorgeschrieben, wird das Entgelt auf den Betrag erhöht, der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) Summe des Entgelts ergibt, das fällig gewesen wäre, wenn kein Abzug oder Einbehaltung erforderlich gewesen wäre. Vor einem Abzug oder einer Einbehaltung, hat der Kunde die Gesellschaft über die Höhe eines solchen Abzugs oder Einbehalts zu informieren und eine Ansässigkeitsbescheinigung, oder andere gesetzlich verpflichtetvorgeschriebene Dokumente, Einkommen- von der Gesellschaft anzufordern, um eine Befreiung oder Körperschaftsteuer Ermäßigung eines solchen Abzugs oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder Einbehalts in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom Anspruch zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kannnehmen. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühenKunde, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden ein solcher Abzug oder Einbehaltung gilt, hat der zuständigen Steuerbehörde oder anderen Behörden gegebenenfalls den vollen Betrag des Abzugs oder der Einbehaltung zu zahlen und der Gesellschaft alle Dokumente vorzulegen, die diesen Abzug oder die zuständige SteuerbehördeEinbehaltung bestätigen. Ansonsten ist der Zahlende berechtigtDiese Dokumente sollten, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehältsoweit vorhanden, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt istalle Nachweise enthalten, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach erforderlich sind, um die Inanspruchnahme der Steuergutschrift durch die Gesellschaft sicherzustellen. Die Gesellschaft wird dem Recht Kunden jenen Teil des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wirdBruttobetrags zurückzahlen, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn zu einer effektiven Steuerersparnis aufgrund von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdenSteuergutschriften geführt hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Steuern. 1Der Auftragnehmer trägt und zahlt alle anwendbaren Steuern, die auf dem Nettoeinkommen, dem Bruttoeinkommen oder den Bruttoeinnahmen basieren oder daran bemessen werden, einschließlich etwaige Quellensteuern, die vom Auftragnehmer für seine Geschäftstätigkeit in einem Land erhoben werden. Jede Partei Wenn der Auftragnehmer gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Umsatzsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer (einschließlich der Mehrwertsteuer oder einer Verkaufs- und Nutzungssteuer) von Arconic im Namen eines Steuergebiets zu erheben, muss der Auftragnehmer Arconic Rechnungen ausstellen, die den Steuerbetrag aufgeschlüsselt und eindeutig angeben und Arconic wird diese Steuern an den Auftragnehmer weiterleiten. Der Auftragnehmer ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern dafür verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, alle anwendbaren ausländischen, nationalen, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen lokalen Gesetze in Bezug auf die Mehrwertsteuer sowie die Verkaufs- und Nutzungssteuer oder möglicherweise deren Äquivalente zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von erfüllen, einschließlich Registrierung, Steuererhebung und gegebenenfalls Steuererklärung. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer bei Arconic Umsatzsteuer oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen Verkaufs- und Nutzungssteuer erheben muss, muss der Auftragnehmer auf jeder Rechnung den Steuerstaat („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“also Land, Staat und örtlicher Gerichtsstand) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landesangeben, in dem er ansässig istdie Dienstleistungen erbracht wurden. Gegebenenfalls muss der Auftragnehmer anstelle der Zahlung einer etwaigen Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer eine ordnungsgemäß erstellte Freistellungs- oder Direktzahlungsbescheinigung von Arconic akzeptieren. Die Entscheidung, verrechnen kannob eine Befreiung oder eine Bescheinigung über eine Direktzahlung anstelle der Zahlung einer etwaigen Verkaufs- und Nutzungssteuer an den Auftragnehmer übermittelt wird, wird von Arconic nach Standort getroffen. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühenMit Ausnahme der oben beschriebenen Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer fallen alle anderen Steuern, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden unabhängig von ihrer Bezeichnung oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt istBemessung, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht hinsichtlich des LandesAuftragnehmers, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich des Preises oder der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die Vergütung im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke der vertraglich festgelegten erbrachten Leistungen erhoben werden, unter die Verantwortung und Haftung des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdenAuftragnehmers.

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Samples: Standard Terms and Conditions for the Provision of Services

Steuern. 1. Jede Partei ist für Sofern in der Bestellung nichts anderes vorgesehen ist, verstehen sich alle Preise ausschließlich nationaler, provinzieller, bundesstaatlicher, kommunaler oder sonstiger staatlicher Steuern, Abgaben, Umlagen, Gebühren, Verbrauchssteuern oder Tarife, die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen infolge der Bestellung oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von Zusammenhang damit anfallen, einschließlich Umsatz-, Gebrauchs- oder Mehrwertsteuern (oder analogen Steuern, falls zutreffend). Verkaufs-, Gebrauchs- oder Mehrwertsteuern (oder analoge Steuern, falls zutreffend) werden in Verbindung mit der/den Rechnung(en) des Verkäufers getrennt ausgewiesen und der Käufer wird diese Steuern in der jeweiligen Höhe zahlen. Der Käufer kann Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird der Käufer dem Verkäufer eine Bescheinigung über die Befreiung oder einen sonstigen angemessenen schriftlichen Nachweis über die Befreiung vorlegen. Der Käufer haftet nicht für Steuern, die auf dem Nettoeinkommen, dem Bruttoeinkommen, dem Kapital, dem Nettowert, dem Franchise, einem Vorteil, dem Eigentum des Verkäufers beruhen oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen für ähnliche Steuern oder Festsetzungen („Zahlungsempfängerauf dem Einkommen beruhende Steuern“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich der Käufer nach dem Gesetz, gemäß einer Vorschrift oder Verordnung verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach auf dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Einkommen beruhende Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme Arten der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilenZahlung, die ihm in gemäß dem Land zugeteilt wurde(n)Vertrag an den Verkäufer geschuldet werden, in einzubehalten, wird der Käufer (i) diese Steuern von dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wirdBetrag abziehen, der andernfalls gemäß der Bestellung an den angegebenen Identifikationsnummern für Verkäufer zu zahlen wäre, (ii) diese Steuern an die Umsatz- oder für die Waren- zuständige Steuerbehörde abführen und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält(iii) den Originalbeleg, der eine erhobene, auf dem Einkommen beruhende Steuer dokumentiert, versenden, wobei der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdenVerkäufer den Nettobetrag nach diesen Abzügen erhält.

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Samples: Warenkaufvertrag

Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für Sofern im Rahmen von Auftrag nichts anderes vorgesehen ist, verstehen sich alle Preise ausschließlich nationaler, provinzieller, bundesstaatlicher, kommunaler oder sonstiger staatlicher Steuern, Abgaben, Umlagen, Gebühren, Verbrauchssteuern oder Tarifen, die infolge der im Auftrag vorgesehenen Transaktionen oder im Zusammenhang damit anfallen, einschließlich Umsatz-, Gebrauchs- oder Mehrwertsteuern (oder analogen Steuern, falls zutreffend). Verkaufs-, Gebrauchs- oder Mehrwertsteuern (oder analoge Steuern, falls zutreffend) werden in Verbindung mit der/den Rechnung(en) des Dienstleisters getrennt ausgewiesen und der Käufer wird diese Steuern in der jeweiligen Höhe zahlen. Der Käufer kann Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird der Käufer dem Dienstleister eine Bescheinigung über die Befreiung oder einen sonstigen angemessenen schriftlichen Nachweis über die Befreiung vorlegen. Der Käufer haftet nicht für Steuern, die auf dem Nettoeinkommen, dem Bruttoeinkommen, dem Kapital, dem Nettowert, dem Franchise, einem Vorteil, dem Eigentum des Dienstleisters beruhen oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen für ähnliche Steuern oder Festsetzungen („Zahlungsempfängerauf dem Einkommen beruhende Steuern“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich der Käufer nach dem Gesetz, gemäß einer Vorschrift oder Verordnung verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach auf dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Einkommen beruhende Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme Arten der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilenZahlung, die ihm in gemäß dem Land zugeteilt wurde(n)Vertrag an den Dienstleister geschuldet werden, in einzubehalten, wird der Käufer (i) diese Steuern von dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wirdBetrag abziehen, der andernfalls gemäß dem Auftrag an den angegebenen Identifikationsnummern für Dienstleister zu zahlen wäre, (ii) diese Steuern an die Umsatz- oder für die Waren- zuständige Steuerbehörde abführen und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält(iii) den Originalbeleg, der eine erhobene, auf dem Einkommen beruhende Steuer dokumentiert, versenden, wobei der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werdenDienstleister den Nettobetrag nach diesen Abzügen erhält.

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Samples: Service Agreement

Steuern. 1Der Lieferant trägt und zahlt alle anwendbaren Steuern, die auf Nettoeinkommen, Bruttoeinkommen oder Bruttoeinnahmen basieren oder daran gemessen werden, einschließlich aller Quellensteuern, Zuschläge oder Stempelgebühren, die vom Lieferanten für das Recht, Verträge abzuschließen oder Geschäfte in einem Gerichtsbezirk zu tätigen, erhoben werden. Jede Partei Wenn der Lieferant gesetzlich dazu verpflichtet ist, von der Gesellschaft Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer (einschließlich aller Bruttoeinnahmen, die der Mehrwertsteuer oder einer Verkaufs- und Nutzungssteuer ähnlich sind) im Namen eines Steuergebiets zu erheben, stellt der Lieferant der Gesellschaft Rechnungen zur Verfügung, in denen der Steuerbetrag separat und eindeutig angegeben ist, und die Gesellschaft hat diese Steuern an den Lieferanten zu überweisen. Der Lieferant ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern dafür verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, alle anwendbaren ausländischen, nationalen, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen lokalen Gesetze in Bezug auf Mehrwertsteuer und Verkaufs- und Nutzungssteuer oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern deren Ersatz einzuhalten, einschließlich der Registrierung, Steuererhebung und Einreichung von Erklärungen, soweit zutreffend. Unabhängig davon, ob der Lieferant Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer von der Gesellschaft erheben muss, hat der Lieferant auf jeder Rechnung den Zuständigkeitsbereich für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen Steuerzwecke („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“z. B. Land, Staat und örtliche Gerichtsbarkeit) gesetzlich verpflichtetanzugeben, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landesfür jedes Gebiet, in dem er ansässig istdie Dienstleistungen bereitgestellt wurden. Falls zutreffend, verrechnen kannakzeptiert der Lieferant anstelle der Zahlung von Mehrwertsteuer oder Verkaufs- und Nutzungssteuer eine ordnungsgemäß ausgeführte Befreiung oder eine direkte Zahlungsbescheinigung der Gesellschaft. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühenDie Entscheidung, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze ob dem Lieferanten anstelle Zahlung der Mehrwert-, Umsatz oder Nutzungssteuer eine Befreiungs- oder Direktzahlungsbescheinigung vorgelegt wird, wird von der Gesellschaft auf Standortbasis getroffen, und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig der Lieferant leistet der Gesellschaft jede erforderliche Hilfe und Unterstützung, um eine solche Befreiung- oder Direktzahlungsbescheinigung zu erhalten, soweit dies nach geltendem Recht vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangt wird. Mit Ausnahme der Mehrwert-, Umsatz- oder Nutzungssteuer, wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammenoben beschrieben, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigtLieferant verantwortlich und haftet der Lieferant für alle anderen Steuern, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine unabhängig von der BehördeBewertungs- oder Bemessungsgrundlage, an die diese Quellensteuer gezahlt wurdeauf vertraglich vereinbarte Werte, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von Preise oder Vergütungen oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, Bezug auf die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich Lieferung der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt Dienstleistungen erhoben werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Von Dienstleistungen

Steuern. 1. Jede Partei ist für die ordnungsgemäße Zahlung bzw. Abführung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-Bundes-, staatlichen Landes- oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für unter oder im Rahmen von oder in Verbindung Zusammenhang mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags diesem Vertrag empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger für unter oder im Rahmen von oder in Verbindung Zusammenhang mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags diesem Vertrag empfangene Zahlungen einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen erforderlichen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger unter diesem Vertrag oder im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags Zusammenhang damit nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form schriftlich darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Über den Umstand, dass diese Möglichkeit dies nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) bestehtnicht möglich ist, ist dem hat der Empfänger den Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilenzu informieren. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen Zölle sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte SAP Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß unter diesem oder in Verbindung im Zusammenhang mit einem Teil dieses Vertrags diesem Vertrag eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen Gestattungen direkte Zahlungen vorzunehmen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Service Schedule vorgelegt werden.

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Samples: Service Agreement

Steuern. 1. Jede Der Lieferant trägt alle Steuern oder Abgaben, die im Zusammenhang mit den Zahlungen durch AdvanIDe oder durch mit AdvanIDe verbundenen Unternehmen in dem Land anfallen, in dem er seinen Sitz hat, unabhängig davon, ob sie sich nach dem Bruttoumsatz, der Lieferung, dem Besitz oder Nutzen der Vertragsgegenstände oder anderweitig bestimmen. Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist jede Partei ist für die Zahlung Einhaltung ihrer eigenen Steuern steuerlichen Pflichten - einschließlich aller Steuern, behördlichen und sonstigen Abgaben - selbst verantwortlich. 2. Sämtliche AdvanIDe ist berechtigt, von Regierungs-der vereinbarten Vergütung (dem Preis) Steuern einzubehalten, staatlichen wenn und soweit wie das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, dies erfordert. Wenn AdvanIDe den vollen Preis an den Lieferant gezahlt hat ohne Steuern einzubehalten und sich herausstellt, dass die Vergütung (der Preis) einer Quellenbesteuerung unterlag und AdvanIDe diese an die deutschen Steuerbehörden abführen muss, ist der Lieferant verpflichtet, AdvanIDe den entsprechenden Betrag der Quellensteuer zu erstatten. Die Parteien werden zusammenarbeiten, um eine Freistellungsbescheinigung oder örtlichen Behörden erhobenen vergleichbare Dokumente zu erhalten, die zur Vorlage bei den Steuerbehörden benötigt werden, um AdvanIDe von ihrer Verpflichtung zur Einbehaltung zu befreien und/oder möglicherweise um alle Steuern, die AdvanIDe bereits zurückhält oder für den Lieferanten überwiesen hat, zu erhebenden Einkommensteuern erstatten. Insbesondere wird AdvanIDe unverzüglich auf Anfordern des Lieferanten alle Anträge erstellen und alle notwendigen Dokumente anfertigen, um die Freistellungsbescheinigung oder entsprechende Unterlagen zu erhalten. Falls AdvanIDe Steuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“)den Lieferanten abführt, wird sie dem Lieferanten eine entsprechende Steuerbescheinigung zukommen lassen. 3. Ist Die Zahlungen nach diesen Bestimmungen umfassen keine Umsatzsteuern, die zahlungsleistende eine Partei („Zahlender“) gesetzlich der anderen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen in Rechnung stellen muss. AdvanIDe ist für ihre umsatzsteuerlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag in dem Land verantwortlich, in dem sie ihren Sitz hat. Der Lieferant ist verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern Rechnungen auszustellen, die dem anwendbaren Recht des Staates bzw. der Staaten entsprechen, in dem die angebotenen Leitungen von einer Bruttozahlung an den Empfänger der Umsatzsteuer erfasst werden, insbesondere entsprechend dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG). Falls die vertraglich zu erbringenden Leistungen auch im Rahmen von oder dem Land, in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“)dem der Lieferant seinen Sitz hat, der Umsatzsteuer unterliegen, und AdvanIDe diese ausländische Umsatzsteuer nicht erstattet bekommen kann, zahlt und trägt AdvanIDe diese Umsatzsteuer; wenn AdvanIDe die ausländische Umsatzsteuer in diesem Staat erstattet bekommen kann, ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kannfür die ausländische Umsatzsteuer verantwortlich. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern Lieferant unterstützt AdvanIDe in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt istihren Bemühungen, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilengezahlte ausländische Umsatzsteuer erstattet zubekommen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und Umsatzsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.

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Samples: General Terms and Conditions

Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen Teil dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich einschliesslich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und UmsatzsteuerMehrwertsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(nIdentifikations- nummer(n) für die Umsatz- Mehrwert- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX SAP setzt voraus, dass die der im Rahmen dieses Vertrags Business One VAR Delivered Support Modells oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte diesem geleistete Support für die Unterstützte Software für Geschäftszwecke den Geschäftsbetrieb des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert geleistet wird, der den der angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Mehrwertsteuer- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer Dienstleistungssteuernummer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß gemäss oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.

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Samples: Support Agreement

Steuern. 1. Jede Partei ist für die Zahlung ihrer eigenen Steuern verantwortlich. 2. Sämtliche von Regierungs-, staatlichen oder örtlichen Behörden erhobenen oder möglicherweise zu erhebenden Einkommensteuern für im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags empfangene Zahlungen werden vom Zahlungsempfänger getragen („Zahlungsempfänger“). 3. Ist die zahlungsleistende Partei („Zahlender“) gesetzlich verpflichtet, Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuern von einer Bruttozahlung an den Empfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags einzubehalten („Quellensteuer“), ist sie berechtigt, diese Steuern vom zu zahlenden Bruttobetrag einzubehalten oder abzuziehen, sofern und soweit der Zahlungsempfänger diese Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, verrechnen kann. Der Zahlende muss sich jedoch bestmöglich bemühen, den einzubehaltenden Steuerbetrag unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen so niedrig wie möglich zu halten. Der Zahlungsempfänger arbeitet mit dem Zahlenden im notwendigen Umfang bei der Beantragung einer solchen Reduzierung zusammen, insbesondere und u. a. auch durch Beschaffung der notwendigen Formulare für den Zahlenden oder die zuständige Steuerbehörde. Ansonsten ist der Zahlende berechtigt, Steuern in Höhe der nach einschlägigen Gesetzen geltenden Standardsätze einzubehalten. Sofern der Zahlende Quellensteuern einbehält, übergibt er dem Zahlungsempfänger eine von der Behörde, an die diese Quellensteuer gezahlt wurde, ausgestellte Quittung. Falls der Zahlungsempfänger im Rahmen von oder in Verbindung mit einem oder mehreren Teilen dieses Vertrags nicht berechtigt ist, die Quellensteuer mit seinen Einkommen- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten nach dem Recht des Landes, in dem er ansässig ist, zu verrechnen, einigen sich der Zahlungsempfänger und der Zahlende in schriftlicher Form darüber, ob der Zahlende dazu berechtigt ist, im Namen des Empfängers Steuern von den vertraglich vereinbarten Zahlungen einzubehalten. Der Umstand, dass diese Möglichkeit nicht (oder in einem bestimmten Jahr nicht) besteht, ist dem Zahlenden durch den Empfänger mitzuteilen. 4. Alle sonstigen Steuern und Gebühren (einschließlich einschliesslich Zollgebühren, Zöllen sowie Verbrauchs-, Bruttoeinnahmen-, Verkaufs- und UmsatzsteuerMehrwertsteuer) mit Ausnahme der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (oder ähnlicher Steuern) trägt der Zahlende. Der Partner muss SAP seine Identifikationsnummer(n) für die Umsatz- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer mitteilen, die ihm in dem Land zugeteilt wurde(n), in dem er seinen Geschäftssitz hat. XXX setzt voraus, dass die im Rahmen dieses Vertrags oder in Verbindung mit ihm vertriebene oder ausgelieferte Software für Geschäftszwecke des Partners bestimmt ist und an dem Standort des Partners ausgeliefert wird, der den angegebenen Identifikationsnummern für die Umsatz- Mehrwert- oder für die Waren- und Dienstleistungssteuer entspricht. Hierbei kann es sich auch um mehrere Standorte handeln. Wenn von einer Zahlung gemäß gemäss oder in Verbindung mit einem Teil dieses Vertrags eine solche Steuer oder Abgabe einzubehalten oder abzuziehen ist, erhöht der Zahlende die betreffende Zahlung entsprechend, um sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger nach dem Einbehalt oder Abzug einen Betrag erhält, der der sonst geforderten Zahlung entspricht. Etwaige Direktzahlungsgenehmigungen oder gültige Steuerbefreiungsbescheinigungen müssen SAP vor der Unterzeichnung des Sell On Premise Schedule vorgelegt werden.

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Samples: Sell on Premise Agreement