Common use of Steuern Clause in Contracts

Steuern. 10.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsin- habers, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. der Anleger- Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführen.

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Steuern. 10.1 9.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsin- habers, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. der Anleger- Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführen.

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Steuern. 10.1 11.1 Abzug von Kapitalertragsteuer: Die Emittentin wird auf die fälligen Zinszahlungen so- wie auf eine etwaige Anleger-Erfolgsbeteiligung Kapitalertragsteuern in Höhe der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Steuersätze einbehalten und an das Finanzamt ab- führen. Zu diesem Zweck wird die Emittentin im Auftrag des Schuldverschreibungsin- habers, der hiermit erteilt wird, den Teil des Zinszahlungsanspruchs bzw. der Anleger- Erfolgsbeteiligung des Schuldverschreibungsinhabers, welcher prozentual dem jeweils gültigen Abzugsteuersatz (Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags sowie ggf. Kirchensteuer) entspricht, einbehalten und an das Finanzamt abführen.

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