Common use of Steuern Clause in Contracts

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten können.

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Samples: Bond Terms, Anleihebedingungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären.die 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten können.

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Samples: Anleihebedingungen, Anleihebedingungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt8.1 Alle Zahlungen, die durch der Käufer im Rahmen des Vertrags an Cytiva zu leisten hat, verstehen sich exklusive Indirekter Steuern. 8.2 Sollten aufgrund geltender Gesetze, Vorschriften oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben anderer Regelungen Indirekte Steuern fällig werden, es sei dennwerden diese von Cytiva zusätzlich zu allen anderen fälligen Beträgen in Rechnung gestellt und sind vom Käufer nach Erhalt einer von Cytiva ausgestellten und gültigen Rechnung (wie von der zuständigen Steuerbehörde gefordert) zu zahlen. 8.3 Cytiva stellt nur dann Rechnungen ohne Berechnung der relevanten Indirekten Steuern aus, wenn der Käufer Cytiva bereits bei der Bestellung eine vollständig und korrekt ausgefüllte Freistellungsbescheinigung (oder eine andere nach dem geltenden Recht erforderliche Dokumentation) vorlegt. Wird eine solche Freistellungsbescheinigung Cytiva erst nach der Bestellung zur Verfügung gestellt, wird Cytiva dem Käufer die entsprechenden Steuergutschriften gewähren, nachdem Xxxxxx von der zuständigen Steuerbehörde die Freistellung oder Rückzahlung für alle zuvor berechneten Indirekten Steuern erhalten hat, die Gegenstand der Freistellungsdokumentation sind. 8.4 Der Käufer ist verpflichtet, Xxxxxx unverzüglich nach schriftlicher Mitteilung alle Indirekten Steuern zu erstatten, die Cytiva von einer Steuerbehörde aufgrund einer vom Käufer falsch ausgefüllten Freistellungsbescheinigung auferlegt werden, zuzüglich aller darauf anfallenden Zinsen und/oder Bußgelder. 8.5 Jede Partei ist selbst für alle Vermögens- und Grundsteuern auf Eigentum oder Pacht, für Franchise- und Konzessionssteuern auf ihre Geschäftstätigkeit und für alle Steuern auf ihre Netto- oder Bruttoeinkünfte verantwortlich. 8.6 Alle Zahlungen sind vom Käufer in voller Höhe und ohne Abzüge (einschließlich Quellensteuer) zu leisten. Wenn ein solcher Einbehalt oder Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt vorgeschrieben ist, muss der Käufer die nach dem Vertrag geschuldeten Beträge brutto auszahlen, damit die nach diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen vollständig geleistet werden und Cytiva so gestellt wird, als ob kein Einbehalt oder Abzug erfolgt wäre. Der Käufer muss Xxxxxx innerhalb eines (iii1) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung Monats genaue offizielle Quittungen des zuständigen Finanzamts über alle abgezogenen oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten könneneinbehaltenen Steuern vorlegen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Dienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Dienstleistungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf (1) Steuern umfassen alle gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben, Leistungen, Kosten und sonstige Gebühren jeder Art sowie Nebenleistungen wie Zinsen, Verzögerungsgelder, Verspätungszuschläge und -gelder, Säumniszuschläge und Zwangsgelder, die Schuldverschreibungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zu zahlen sind oder gezahlt werden. (2) Encory und der Auftragnehmer sind jeweils selbst für die Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten verantwortlich. Sollte eine Partei ihre steuerlichen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht erfüllen und sich dadurch für die andere Partei ein Verlust, Schaden oder anderer Nachteil ergeben, wird die erstgenannte Partei die andere Partei hiervon freistellen. (3) Sofern für die von Encory an die Anleihegläubiger den Auftragnehmer zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug Quellensteuer anfällt, wird diese entsprechend den anwendbaren Vorschriften von Encory einbehalten und für Rechnung des Auftragnehmers an die zuständige deutsche Finanzbehörde entrichtet. Auf Verlangen des Auftragnehmers und in Übereinstimmung mit anwendbaren deutschen Steuervorschriften stellt Encory dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Steuerbescheinigung über die Entrichtung etwaiger Quellensteuern für Rechnung des Auftragnehmers aus. Sofern ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen oder Einbehalt andere Vorschriften eine Ermäßigung oder eine Befreiung vom Quellensteuerabzug vorsehen, behält Encory den ermäßigten Betrag nur ein bzw. wendet Encory die Befreiung nur an, wenn der Auftragnehmer Encory mindestens 10 Bankarbeitstage vor dem Zahlungstermin eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat. Andernfalls wird Encory die Quellensteuern von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahltden geschuldeten Beträgen abziehen und einbehalten, die durch gemäß dem gültigen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz an die zuständige Finanzbehörde abzuführen sind. Der Auftragnehmer wird sämtlichen Bescheinigungs-, Informations-, Dokumentations- und anderen Verpflichtungen nachkommen, die für die Anwendung ermäßigter Steuersätze oder Befreiungen nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen Vorschriften erforderlich sind. (4) Der Auftragnehmer trägt sämtliche Steuern, die der Auftragnehmer im In- oder Ausland im Zuge des Einkaufs, Verbrauchs oder der Herstellung von Waren oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder Nutzung von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde Dienstleistungen sowie durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlenDienstreisen eigener Mitarbeiter auslöst, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Diese Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 Kosten im Fall mit Encory vereinbarten Preis enthalten, soweit der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen Auftragnehmer kein Erstattungs-, Abzugs- oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug Rückvergütungsanspruch dieser Steuern im In- oder Einbehalt hätte leisten können.Ausland hat. Der Auftragnehmer stellt Encory diese

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Samples: General Terms and Conditions for Indirect Purchasing

Steuern. 7.1 11.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger Teilschuldverschreibungen zu zahlenden Beträge werden sind ohne Ein- behalt oder Abzug von gegenwärtig oder Einbehalt zukünftig vorgeschriebenen Steuern, Ab- gaben und behördlichen Gebühren oder Festsetzungen gleich welcher Art, die von oder wegen gegenwärtiger in der Republik Österreich oder zukünftiger einer ihrer Gebietskörperschaften oder Behör- den mit der Befugnis zur Erhebung von Steuern auferlegt, erhoben, eingezogen, einbehalten oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahltfestgesetzt werden (die "Steuern"), zu leisten, es sei denn, ein sol- cher Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In einem solchen Fall hat die Emittentin, sofern nicht einer der in Punkt 11.2 genannten Ausnahmetatbestände vorliegt, zusätzliche Beträge (die "Zusätzlichen Beträge") derart zu leisten, dass die den Anleihegläubigern zufließenden Nettobeträge nach dem Einbehalt oder Ab- zug der Steuern jeweils den Beträgen entsprechen, die durch sie ohne Einbehalt oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder Ab- zug erhalten hätten. 11.2 Die Emittentin ist zur Zahlung der Zusätzlichen Beträge aufgrund von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde Steuern ge- mäß Punkt 11.1 nicht verpflichtet, wenn (a) diese auf andere Weise als durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen Teilschuldverschreibungen zu entrichten sind, oder (b) ein Anleihegläubiger, der zur Republik Österreich eine andere aus Quellen steuerli- cher Sicht relevante Verbindung hat, als den bloßen Umstand, dass er An- leihegläubiger ist oder dies zum Zeitpunkt des Erwerbs der Teilschuldver- schreibungen war, der Abgaben- oder Steuerpflicht unterliegt, oder (c) diese gemäß § 95 EStG in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke Republik Österreich von der Besteuerung so behandelt auszahlenden Stelle einbehalten werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 (d) diese aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen zahlbar sind, welche die später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen auf die Teilschuldverschreibungen oder, wenn dies später erfolgt, nach ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß ZiffPunkt 15. 12 der Anleihebedingungen wirksam wird;, oder 7.2.5 (e) diese nach Zahlung durch die Emittentin im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle Rahmen des Transfers an den Anleihegläubiger abgezogen oder einbehalten werden, oder (f) diese aufgrund oder infolge eines internationalen Vertrages, dessen Partei die Republik Österreich ist oder einer Verordnung oder Richtlinie aufgrund oder infolge eines solchen internationalen Vertrages auferlegt oder erhoben werden, oder (g) diese von einer Zahlstelle aufgrund der vom Rat der Europäischen Union am 03.06.2003 erlassenen Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträ- gen (Richtlinie 2003/48/EG des Rates) oder einer anderen Richtlinie der Eu- ropäischen Union zur Besteuerung privater Zinserträge, die die Beschlüsse der ECOFIN-Versammlung vom 27.11.2000 umsetzen, einbehalten oder ab- gezogen wurden, oder aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassen wurden, oder (h) diese von einer Zahlstelle einbehalten oder abgezogen werden, wenn eine andere die Zahlung von einer anderen Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat Mitgliedstaat der Europäischen Europäi- schen Union die Zahlung ohne einen solchen den Einbehalt oder Abzug oder Einbehalt hätte leisten vorgenommen werden können.

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Samples: Endgültige Bedingungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern oder sonstiger Abgaben jedweder Art gezahlt, die durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären.die 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 13 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten können.

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Samples: Anleihebedingungen

Steuern. 7.1 Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger 11.1 Sollten Steuern oder sonstiger andere öffentliche Abgaben jedweder Art gezahltauf Speicherpreise und andere in Zusammenhang mit dem Speichervertrag, seinem Abschluss und/oder seiner Beendigung sowie der Bereitstellung von Speicherprodukten fällige Gegenleistungen, einschließlich Steuern oder andere öffentliche Abgaben auf Speicherprodukte, die die Grundlage von Speicherpreisen und anderen Gegenleistungen bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, wird Storengy eine entsprechende Erhöhung oder Kürzung der genannten Speicherpreise oder der anderen im Rahmen des entsprechenden Speichervertrags und/oder dieser AGB fälligen Gegenleistungen vornehmen. Die Erhöhung oder Kürzung erfolgt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben in Kraft tritt. Dies gilt entsprechend auch für die Einführung, Abschaffung oder Änderung anderer Speicherpreise oder Gegenleistungen durch oder für in Übereinstimmung mit nationalen oder internationalen Gesetzen oder durch einen Verwaltungsakt oder die Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder Anweisung einer Behörde. 11.2 Alle in Artikel 10 (Speicherpreise) und dem entsprechenden Speichervertrag genannten Speicherpreise und andere Gegenleistungen gelten zuzüglich der geltenden Steuern. Der Speicherkunde hat Storengy alle geltenden Steuern, einschließlich der MwSt. in jeweils geltender Höhe auf Basis dieser Speicherpreise und anderen Gegenleistungen zu zahlen. 12 / 32 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE SPEICHERUNG VON GAS vom 24.06.2016 11.3 Die Bestimmungen dieses Artikels 11 (Steuern) und des entsprechenden Speichervertrags enthalten ausdrücklich keine allgemein geltenden Steuern, die auf den Gewinn von oder für Rechnung einer dort zur Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde durch Abzug oder Einbehalt an der Quelle auferlegt oder erhoben Storengy berechnet werden, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschriebenwie unter anderem Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die „Zusätzlichen Beträge“) zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der nach einem solchen Abzug oder Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug oder Einbehalt zu zahlen gewesen wärenDiese Steuern werden ausschließlich von Storengy getragen. 7.2 Zusätzliche Beträge gemäß Ziff. 7.1 sind nicht zahlbar wegen Steuern oder Abgaben, die: 7.2.1 von einer als Depotbank oder Inkassobeauftragter des Anleihegläubigers handelnden Person oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als dadurch, dass die Emittentin aus den von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen einen Abzug oder Einbehalt vornimmt oder 7.2.2 durch den Anleihegläubiger wegen einer anderen gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind als der bloßen Tatsache, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung so behandelt werden) oder dort besichert sind; 7.2.3 aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder 7.2.4 aufgrund einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der betreffenden Zahlung von Kapital, Zinsen oder Gewinnbeteiligungen oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß Ziff. 12 wirksam wird; 7.2.5 im Fall der Ausgabe von Einzelurkunden von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere Zahlstelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten können.

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Samples: Gas Storage Agreement