Streitbeilegungsverfahren. Das FVU weist darauf hin, dass es nicht verpflichtet ist, bei Streitigkeiten aus dem Netzanschlussvertrag/ Fernwärmeversorgungsvertrag oder über dessen Bestehen mit Kunden und Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, und dass es nicht an einem solchen Verfahren teilnimmt.
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Streitbeilegungsverfahren. Das FVU weist darauf hin, dass es nicht verpflichtet ist, bei Streitigkeiten aus dem Netzanschlussvertrag/ Fernwärmeversorgungsvertrag oder über dessen Bestehen mit Kunden und Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch Gesetz- buch sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle Verbraucherschlichtungs- stelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, und dass es nicht an einem solchen Verfahren teilnimmt.
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Streitbeilegungsverfahren. Das FVU 13.1 Die GWO weist darauf hin, dass es nicht verpflichtet ist, bei Streitigkeiten aus dem Netzanschlussvertrag/ Netzanschlussvertrag/Fernwärmeversorgungsvertrag oder über dessen Bestehen mit Kunden und KundenAnschlussnehmern, die Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, und dass es nicht an einem solchen Verfahren teilnimmt.
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Streitbeilegungsverfahren. Das FVU weist darauf hin, dass es nicht verpflichtet ist, bei Streitigkeiten aus dem Netzanschlussvertrag/ Fernwärmeversorgungsvertrag Netzanschlussvertrag oder über dessen Bestehen mit Kunden und KundenAnschlussnehmern, die Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, und dass es nicht an einem solchen Verfahren teilnimmt.
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Streitbeilegungsverfahren. Das FVU weist darauf hin, dass es nicht verpflichtet ist, bei Streitigkeiten aus dem Netzanschlussvertrag/ Netzanschlussver- trag/Fernwärmeversorgungsvertrag oder über dessen Bestehen mit Kunden und KundenAnschlussnehmern, die Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, und dass es nicht an einem solchen Verfahren teilnimmt.
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