Streitigkeiten. (1) Unbeschadet des Artikels 292 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, soweit möglich, in dem Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gütlich beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden, so wird sie auf Antrag ei- nes Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Die Vertragsstaaten bestellen hierzu jeweils einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung ei- nes Staatsangehörigen eines dritten Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Obmann. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Mo- xxxxx bestellt, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen den Antrag übermittelt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und eine anderweitige Eini- gung nicht erzielt, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, den oder die fehlenden Schiedsrichter unter Beach- tung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu ernennen. Besitzt der Präsident die Staatsangehö- rigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Er- nennungen des oder der betreffenden Schiedsrichter vor. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Der Schiedsspruch ist bindend. Jeder Vertragsstaat kommt für seine eigenen Kosten sowie die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter auf. Die Kosten des Obmannes und die sonstigen Kosten wer- den zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsstaaten getragen. Das Schiedsgericht kann be- züglich der Kostenübernahme andere Regelungen treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsge- richt sein Verfahren selbst.
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Streitigkeiten. Im Falle von Streitigkeiten ist der ordentliche Gerichtsweg einzuschlagen. Es entfällt also die Bestimmung der ÖNORM über das Schiedsgericht. Als Gerichtsstand wird ohne Rücksicht auf den Streitwert das Bezirksgericht St. Johann i. Pg. vereinbart. Der Bieter (1Auftragnehmer) Unbeschadet ist berechtigt das ausgefüllte Leistungsverzeichnis in Form von DATENTRÄGER (lt. ÖNORM 2063) vorzulegen. Im Falle der Abgabe auf Datenträger wird ein Angebotsausdruck in Kurztext mit Preisen und Zusammenstellung sowie firmenmäßiger Fertigung vorgelegt. Der Bieter erkennt den Text der Urschrift des Artikels 292 Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich an. Der verwendete Kurztext gilt nicht als Änderung des Vertrags zur Gründung Wortlautes der Europäischen Gemeinschaft werden Streitigkeiten Urschrift. Mit Unterzeichnunq des Anbots erklärt sich der Auftragnehmer mit den festgelegten Bedingungen und den BESONDEREN RECHTLICHEN BEDINGUNGEN einverstanden, bestätigt, alles genau gelesen, überlegt und zweifelsfrei verstanden zu haben, die Örtlichkeit und allfällige Besonderheiten des Bauwerks eingehend besichtigt und kontrolliert bzw. nachgeforscht zu haben und über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, soweit möglich, in dem Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gütlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werdenalles vollständig unterrichtet zu sein, so wird sie dass nachträglich Einwendungen und Forderungen wegen mangelhafter Information oder unklarer Plandarstellung ausgeschlossen sind. welche sich aus der Umsetzung der Auflagen aus dem Baubescheid ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn in den Plänen oder in der Leistungsbeschreibung darauf noch nicht Bezug genommen wurde. für den Auftragnehmer bestehenden gesetzlichen Vorschriften hat der AN folgende Brandschutzmaßnahmen ohne gesonderte Vergütung zu treffen: Nach Richtlinien TRVB A/149/85 "Brandschutz auf Antrag ei- nes Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet.
Baustellen" des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes in der geltenden Fassung und der österreichischen Brandverhütungsstellen und nach Abschnitt 5 (3Brandschutzmaßnahmen) Das Schiedsgericht wird von Fall und Abschnitt 19 (Arbeiten mit Flüssiggas) Bauarbeiterschutzverordnung. Kosten durch den AN verursachter Feuerwehreinsätze gehen zu Fall gebildetLasten des AN und werden bei dessen Rechnung in Abzug gebracht. Die Vertragsstaaten bestellen hierzu jeweils einen SchiedsrichterBauleitung und die verantwortlichen Poliere haben sich mit den einzuhaltenden Brandschutzmaßnahmen (Alarmierung, Erste Löschhilfe, Schutzmaßnahmen, Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen, etc.) und den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung ei- nes Staatsangehörigen eines dritten Mitgliedstaates der Europäischen Union zum ObmannSämtliche Kosten hiefür sind einzukalkulieren. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Mo- xxxxx bestellt, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen den Antrag übermittelt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und eine anderweitige Eini- gung nicht erzielt, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, den oder die fehlenden Schiedsrichter unter Beach- tung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu ernennen. Besitzt der Präsident die Staatsangehö- rigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Er- nennungen des oder der betreffenden Schiedsrichter vor.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Der Schiedsspruch ist bindend. Jeder Vertragsstaat kommt Dem AN obliegen alle für seine eigenen Leistungen erforderlichen Vermessungs-arbeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle und Leistungserbringung in eigener Verantwortlichkeit und auf seine Kosten. Es werden vom AG drei allgemeine Bezugspunkte übergeben, welche vom AN – zu überprüfen sind. Das Prüfergebnis ist der örtlichen Bauaufsicht schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Den weiteren Professionisten sind diese Bezugs-punkte zur Verfügung zu stellen. Die jeweiligen Subunternehmer sind verpflichtet, diese Mess-punkte protokolliert zu übernehmen. Werden im Zuge der gegenständlichen Arbeiten Grenz-, Vermessungs-, Höhenfixpunkte, Waagrisse etc. beschädigt, verschoben oder verschüttet, ist der AN verpflichtet, unverzüglich eine Neufestlegung auf seine Kosten sowie durchführen zu lassen und dies der örtlichen Bauaufsicht schriftlich zu Kenntnis zu bringen. Dies trifft auch zu, wenn ein Punkt bei der Arbeit im Wege steht. Während der gesamten Leistungsdauer müssen Grenz-, Vermessungs-, Höhenfix-punkte, Waagrisse etc. jederzeit nachkontrollierbar von dem AN erhalten und dem Nach--folge-Gewerk nachweislich übergeben werden. Die Markierungen sind entsprechend dem Untergrund dauerhaft oder löschbar herzustellen. Sämtliche für die Kosten Leistungs-erstellung notwendigen Kontrollen der Vorgängergewerke und Natur-masse sind vom AN unaufgefordert rechtzeitig und ohne gesonderte Vergütung zu nehmen und deren Abweichungen vom Planmaß an die Bauaufsicht und dem Projektleiter mitzuteilen. statische und bauphysikalische Nachweise Der jeweilige Auftragnehmer ist verpflichtet, für den die von ihm bestellten Schiedsrichter aufauszuführenden Leistungen Werk-, Detail-, und Montagepläne in den vom Auftraggeber bestimmten Plan-formaten, ohne gesonderte Vergütung, in der erforderlichen Anzahl anzufertigen und diese dem Auftraggeber bzw. dessen Vertreter zur Prüfung vorzulegen. Sollte dies von den Subunternehmern des Auftragnehmers nicht möglich sein hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass die geforderten Werkpläne von einem Planungs-büro, nach Xxxx des AN, erstellt werden. Droht eine Termin-plan-ver-schiebung ist der AG berechtigt auf Kosten des AN ein Planungsbüro zu beauftragen. Dem AG dürfen aus diesem Titel keine Kosten erwachsen. Die Kosten Planunterlagen sind entsprechend den Vorgaben des Obmannes Auftraggebers als CAD-Zeichnungen mit der vom Auftraggeber vorgegebenen Layer-Struktur, Beschriftungen, Positions-, und Produkthinweisen, Strichstärken etc. und Ausführungs--art als allgemeingültige Standardinformation (z.B. in dxf-File oder Gleich-wertiges) abzugeben. Durch die sonstigen Kosten wer- den zu gleichen Teilen Freigabe der Pläne ist der Auftragnehmer von den beiden Vertragsstaaten getragen. Das Schiedsgericht kann be- züglich der Kostenübernahme andere Regelungen treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsge- richt sein Verfahren selbstseiner Verant-wortung für die Ausführung nicht entbunden.
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Samples: Besondere Rechtliche Bedingungen
Streitigkeiten. (1) Unbeschadet des Artikels 292 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden . Über Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, zu denen diese Allgemeine Geschäftsbedingungen, es gilt nur niederländisches Recht.
2. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer über die Auslegung Realisierung oder Anwendung dieses VertragsUmsetzung von Vereinbarungen in Bezug auf Produkte, soweit möglichdie von diesem Unternehmer geliefert oder geliefert werden sollen, und Dienstleistungen können unter gebührender Beachtung der nachstehenden Bestimmungen sowohl vom Verbraucher als auch vom Der Unternehmer wird dem Thuiswinkel Disputes Committee, Postfach 90600, 2509 LP in dem Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gütlich beigelegtDen Haag (xxx.xxx.xx).
(2) Kann 3. Streitigkeiten werden vom Streitbeilegungsausschuss nur bearbeitet, wenn die Der Verbraucher hat seine Beschwerde zunächst innerhalb einer angemessenen Frist beim Unternehmer eingereicht.
4. Wenn die Beschwerde nicht zu einer Lösung führt, muss der Streit spätestens 12 Monate nach dem Datum sein auf die der Verbraucher die Beschwerde schriftlich oder in einer anderen Form beim Unternehmer eingereicht hat Ausschuss in der vor dem Streitbeilegungsausschuss festzulegenden Form.
5. Wenn der Verbraucher eine Streitigkeit nicht auf beim Streitbeilegungsausschuss einreichen möchte, ist er der Unternehmer an diese Weise beigelegt werden, so wird sie auf Antrag ei- nes Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitetXxxx gebunden. Vorzugsweise meldet der Verbraucher dies zuerst dem Unternehmer.
6. Wenn der Unternehmer dem Streitbeilegungsausschuss eine Streitigkeit vorlegen möchte, muss der Verbraucher innerhalb von fünf Wochen nach einer schriftlichen Anfrage des Unternehmers, muss schriftlich angeben, ob er dies wünscht oder ob er möchte, dass der Streit behandelt wird das zuständige Gericht. Der Unternehmer wird nicht über die Xxxx des Verbrauchers innerhalb der informiert Nach Ablauf von fünf Wochen ist der Unternehmer berechtigt, den Streit der zuständigen Person vorzulegen Richter.
7. Der Streitbeilegungsausschuss trifft eine Entscheidung unter den in der Bestimmungen des Streitbeilegungsausschusses (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildetxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxx- ons/decommissies/2404/thuiswinkel). Die Vertragsstaaten bestellen hierzu jeweils einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung ei- nes Staatsangehörigen eines dritten Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Obmann. Die Schiedsrichter Entscheidungen des Streitbeilegungsausschusses werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Mo- xxxxx bestellt, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen den Antrag übermittelt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreitenmittels getroffen verbindliche Beratung.
(4) Werden 8. Der Streitbeilegungsausschuss wird sich nicht mit Streitigkeiten befassen oder diese einstellen, wenn die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und Dem Unternehmer wurde eine anderweitige Eini- gung nicht erzieltZahlungseinstellung gewährt, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, den oder die fehlenden Schiedsrichter unter Beach- tung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu ernennen. Besitzt der Präsident die Staatsangehö- rigkeit eines der beiden Vertragsstaaten er ist bankrott gegangen oder ist er aus einem anderen Grund verhindertbankrott gegangen hat die Geschäftstätigkeit tatsächlich eingestellt, so nimmt bevor Streitigkeiten des Ausschusses tagen behandelt und ein endgültiges Urteil wurde gegeben.
9. Wenn zusätzlich zum Thuiswinkel Disputes Committee ein anderer anerkannt wird oder bei der Stiftung Consumer Disputes Committees (SGC) oder das im Rang nächstfolgende Mitglied Financial Complaints Institute Das mit Services (Kifid) verbundene Streitbeilegungskomitee ist für Streitigkeiten in Bezug auf zuständig hauptsächlich die Methode des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Er- nennungen des Verkaufs oder der betreffenden Schiedsrichter vorBereitstellung von Ferndiensten des Streitbeilegungsausschusses Thuiswinkel vorzugsweise autorisiert. Für alle anderen Streitigkeiten wird der andere bei SGC oder Kifid anerkannt angegliederter Streitbeilegungsausschuss.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Der Schiedsspruch ist bindend. Jeder Vertragsstaat kommt für seine eigenen Kosten sowie die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter auf. Die Kosten des Obmannes und die sonstigen Kosten wer- den zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsstaaten getragen. Das Schiedsgericht kann be- züglich der Kostenübernahme andere Regelungen treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsge- richt sein Verfahren selbst.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Streitigkeiten. (1) Unbeschadet des Artikels 292 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden . Über Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, zu denen diese allgemeinen Allgemeine Geschäftsbedingungen, es gilt nur niederländisches Recht.
2. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer über die Auslegung Realisierung oder Anwendung dieses VertragsUmsetzung von Vereinbarungen in Bezug auf Produkte, soweit möglichdie von diesem Unternehmer geliefert oder geliefert werden sollen, und Dienstleistungen können unter gebührender Beachtung der nachstehenden Bestimmungen sowohl vom Verbraucher als auch vom Der Unternehmer wird dem Thuiswinkel Disputes Committee, Postfach 90600, 2509 LP in dem Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gütlich beigelegtDen Haag (xxx.xxx.xx).
(2) Kann 3. Streitigkeiten werden vom Streitbeilegungsausschuss nur bearbeitet, wenn die Der Verbraucher hat seine Beschwerde zunächst innerhalb einer angemessenen Frist beim Unternehmer eingereicht.
4. Wenn die Beschwerde nicht zu einer Lösung führt, muss der Streit spätestens 12 Monate nach dem Datum sein auf die der Verbraucher die Beschwerde schriftlich oder in einer anderen Form beim Unternehmer eingereicht hat Ausschuss in der vor dem Streitbeilegungsausschuss festzulegenden Form.
5. Wenn der Verbraucher eine Streitigkeit nicht auf beim Streitbeilegungsausschuss einreichen möchte, ist er der Unternehmer an diese Weise beigelegt werden, so wird sie auf Antrag ei- nes Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitetXxxx gebunden. Vorzugsweise meldet der Verbraucher dies zuerst dem Unternehmer.
6. Wenn der Unternehmer dem Streitbeilegungsausschuss eine Streitigkeit vorlegen möchte, muss der Verbraucher innerhalb von fünf Wochen nach einer schriftlichen Anfrage des Unternehmers, muss schriftlich angeben, ob er dies wünscht oder ob er möchte, dass der Streit behandelt wird das zuständige Gericht. Der Unternehmer wird nicht über die Xxxx des Verbrauchers innerhalb der informiert Nach Ablauf von fünf Wochen ist der Unternehmer berechtigt, den Streit der zuständigen Person vorzulegen Richter.
7. Der Streitbeilegungsausschuss trifft eine Entscheidung unter den in der Bestimmungen des Streitbeilegungsausschusses (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildetxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxx- ons/decommissies/2404/thuiswinkel). Die Vertragsstaaten bestellen hierzu jeweils einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung ei- nes Staatsangehörigen eines dritten Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Obmann. Die Schiedsrichter Entscheidungen des Streitbeilegungsausschusses werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Mo- xxxxx bestellt, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen den Antrag übermittelt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreitenmittels getroffen verbindliche Beratung.
(4) Werden 8. Der Streitbeilegungsausschuss wird sich nicht mit Streitigkeiten befassen oder diese einstellen, wenn die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und Dem Unternehmer wurde eine anderweitige Eini- gung nicht erzieltZahlungseinstellung gewährt, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, den oder die fehlenden Schiedsrichter unter Beach- tung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu ernennen. Besitzt der Präsident die Staatsangehö- rigkeit eines der beiden Vertragsstaaten er ist bankrott gegangen oder ist er aus einem anderen Grund verhindertbankrott gegangen hat die Geschäftstätigkeit tatsächlich eingestellt, so nimmt bevor Streitigkeiten des Ausschusses tagen behandelt und ein endgültiges Urteil wurde gegeben.
9. Wenn zusätzlich zum Thuiswinkel Disputes Committee ein anderer anerkannt wird oder bei der Stiftung Consumer Disputes Committees (SGC) oder das im Rang nächstfolgende Mitglied Financial Complaints Institute Das mit Services (Kifid) verbundene Streitbeilegungskomitee ist für Streitigkeiten in Bezug auf zuständig hauptsächlich die Methode des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Er- nennungen des Verkaufs oder der betreffenden Schiedsrichter vorBereitstellung von Ferndiensten des Streitbeilegungsausschusses Thuiswinkel vorzugsweise autorisiert. Für alle anderen Streitigkeiten wird der andere bei SGC oder Kifid anerkannt angegliederter Streitbeilegungsausschuss.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Der Schiedsspruch ist bindend. Jeder Vertragsstaat kommt für seine eigenen Kosten sowie die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter auf. Die Kosten des Obmannes und die sonstigen Kosten wer- den zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsstaaten getragen. Das Schiedsgericht kann be- züglich der Kostenübernahme andere Regelungen treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsge- richt sein Verfahren selbst.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Streitigkeiten. (1) Unbeschadet des Artikels 292 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden . Für Vereinbarungen zwischen unternehmerischem und verbrauchermäßigen Vereinbarungen, auf die sich diese Geschäftsbedingungen beziehen, gilt nur niederländisches Recht.
2. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer über die Auslegung Gründung oder Anwendung dieses VertragsDurchführung von Vereinbarungen über Produkte oder Dienstleistungen, soweit möglichdie von diesem Unternehmer geliefert werden, können gemäß den Bestimmungen des Verbrauchers und des Unternehmers an den Streitbeilegungsausschuss Xxxxxxxxxxx.xxx Postbus 90600, 2509 LP in dem Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gütlich beigelegtDen Haag(xxx.xxx.xx) verwiesen werden.
(2) Kann 3. Eine Streitigkeit wird vom Streitbeilegungsausschuss nur behandelt, wenn der Verbraucher seine Beschwerde innerhalb einer kompetenten Frist beim Unternehmer eingereicht hat.
4. Führt die Beschwerde nicht zu einer Lösung, so ist die Streitigkeit spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sich der Verbraucher beim Unternehmer beschwert hat, schriftlich oder in einer von der Kommission zu bestimmenden Form an den Streitbeilegungsausschuss zu verweisen.
5. Wenn der Verbraucher eine Streitigkeit nicht auf an den Streitbeilegungsausschuss verweisen möchte, ist der Unternehmer an diese Weise beigelegt werdenXxxx gebunden. Vorzugsweise meldet der Verbraucher dies zuerst dem Unternehmer.
6. Will der Wirtschaftsteilnehmer eine Streitigkeit an den Streitbeilegungsausschuss verweisen, so wird sie auf Antrag ei- nes Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Die Vertragsstaaten bestellen hierzu jeweils einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung ei- nes Staatsangehörigen eines dritten Mitgliedstaates muss der Europäischen Union zum Obmann. Die Schiedsrichter werden Verbraucher innerhalb von zwei Monatenfünf Wochen nach schriftlicher Anfrage des Unternehmers schriftlich mitteilen, ob er dies wünscht oder die Streitigkeit vor dem zuständigen Gericht vernehmen will. Nimmt der Obmann Unternehmer die Xxxx des Verbrauchers nicht innerhalb von drei Mo- xxxxx bestelltder Fünf-Wochen-Frist wahr, nachdem einer ist der beiden Vertragsstaaten dem anderen den Antrag übermittelt hatUnternehmer berechtigt, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreitendem zuständigen Gericht vorzulegen.
7. Der Streitbeilegungsausschuss entscheidet unter den in der Geschäftsordnung des Streitbeilegungsausschusses (4xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxx-xxx/xx- commissies/2404/thuiswinkel) Werden festgelegten Bedingungen. Die Beschlüsse des Streitbeilegungsausschusses werden durch verbindliche Beratung gefasst.
8. Der Streitbeilegungsausschuss wird sich nicht mit einem Rechtsstreit befassen oder die Behandlung einstellen, wenn dem Unternehmer die Aussetzung der Zahlung gewährt wurde, er sich in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten konkursunfähig gemacht hat oder sein Geschäft effektiv gekündigt hat, bevor der Ausschuss in der mündlichen Verhandlung eine Streitigkeit angehört hat und eine anderweitige Eini- gung nicht erzieltendgültige Entscheidung ergangen ist.
9. Ist neben dem Streitbeilegungsausschuss Xxxxxxxxxxx.xxx eine andere anerkannte Streitbeilegungskommission (SGC) oder die Kommission für Finanzdienstleistungsbeschwerden (Kifid) zuständig, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, den oder die fehlenden Schiedsrichter unter Beach- tung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu ernennen. Besitzt der Präsident die Staatsangehö- rigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitztsind Streitigkeiten, die Er- nennungen hauptsächlich die Methode des Fernabsatzes oder der betreffenden Schiedsrichter vorFernabsatzleistung betreffen, der Streitbeilegungsausschuss Xxxxxxxxxxx.xxx vorzugsweise zuständig. Bei allen anderen Streitigkeiten ist der andere anerkannte Streitbeilegungsausschuss, der mit SGC oder Kifid verbunden ist.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Der Schiedsspruch ist bindend. Jeder Vertragsstaat kommt für seine eigenen Kosten sowie die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter auf. Die Kosten des Obmannes und die sonstigen Kosten wer- den zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsstaaten getragen. Das Schiedsgericht kann be- züglich der Kostenübernahme andere Regelungen treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsge- richt sein Verfahren selbst.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Streitigkeiten. (1) Unbeschadet Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach ß 38 der Zivil-prozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Artikels 292 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses VertragsAuftraggebers zust‰ndigen Stelle, soweit möglich, in wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gütlich beigelegtAuftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden1. Entstehen bei Vertr‰gen mit Behˆrden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zun‰chst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn mˆglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
2. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Nummer 1 wird die Verj‰hrung des in diesem Antrag geltend gemachten An-spruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie auf Antrag ei- nes Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitetdies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildetDaneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vertragsstaaten bestellen hierzu jeweils einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung ei- nes Staatsangehörigen eines dritten Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Obmann. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Mo- xxxxx bestellt, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen den Antrag übermittelt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreitenVereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.
(4) Werden Bei Meinungsverschiedenheiten über die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zul‰ssigkeit oder Zuverl‰ssigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungs-verfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine anderweitige Eini- gung nicht erzielt, so kann jeder staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten tr‰gt der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, den oder die fehlenden Schiedsrichter unter Beach- tung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu ernennen. Besitzt der Präsident die Staatsangehö- rigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Er- nennungen des oder der betreffenden Schiedsrichter vorunterliegende Teil.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der zwischen Streitf‰lle berechtigen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Der Schiedsspruch ist bindend. Jeder Vertragsstaat kommt für seine eigenen Kosten sowie Auftragnehmer nicht, die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter auf. Die Kosten des Obmannes und die sonstigen Kosten wer- den zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsstaaten getragen. Das Schiedsgericht kann be- züglich der Kostenübernahme andere Regelungen treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsge- richt sein Verfahren selbst.Arbeiten
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Samples: General Terms and Conditions for the Execution of Construction Services
Streitigkeiten. (1) Unbeschadet des Artikels 292 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, soweit möglich, in dem Gemeinsamen Gemeinsa- men Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gütlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden, so wird sie auf Antrag ei- nes eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung Entschei- dung unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildetgebil- det. Die Vertragsstaaten bestellen hierzu jeweils einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung ei- nes Staatsangehörigen eines Staatsange- hörigen eines dritten Mitgliedstaates der Europäischen Euro- päischen Union zum Obmann. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Mo- xxxxx Monaten bestellt, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen den Antrag übermittelt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und eine anderweitige Eini- gung Einigung nicht erzielt, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Europäi- schen Gemeinschaften bitten, den oder die fehlenden fehlen- den Schiedsrichter unter Beach- tung Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu ernennen. Besitzt der Präsident die Staatsangehö- rigkeit Staatsangehörigkeit eines der beiden bei- den Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende nächstfol- gende Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaftenGemeinschaften, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Er- nennungen des oder der betreffenden Schiedsrichter Schiedsrich- ter vor.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit Stimmen- mehrheit auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen allge- meinen Völkerrechts. Der Schiedsspruch ist bindendbin- dend. Jeder Vertragsstaat kommt für seine eigenen Kosten sowie die Kosten für den von ihm bestellten bestell- ten Schiedsrichter auf. Die Kosten des Obmannes und die sonstigen Kosten wer- den werden zu gleichen Teilen Tei- len von den beiden Vertragsstaaten getragen. Das Schiedsgericht kann be- züglich bezüglich der Kostenübernahme Kostenübernah- me andere Regelungen treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsge- richt Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
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Streitigkeiten. 1. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer über das Zustandekommen oder die Abwicklung von Verträgen mit Bezug auf die von dem Unternehmer gelieferten oder zu liefernden Sachen oder Dienstleistungen, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, können sowohl von dem Verbraucher als auch von dem Unternehmer bei der Schiedskommission für Wassersport, Bordewijklaan 46, Post-anschrift: Postbus 90600 in 0000 XX Xxx Xxxx, Xxxxxxxxxxx, (1xxx.xxx.xx) Unbeschadet des Artikels 292 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, soweit möglich, in dem Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gütlich beigelegtanhängig gemacht werden.
(2) Kann . Eine Streitigkeit wird von der Schiedskommission erst dann bearbeitet, wenn der Verbraucher seine Beschwerde zunächst bei dem Unternehmer geltend gemacht hat.
3. Die Schiedskommission bearbeitet eine Streitigkeit nur dann, wenn diese einen Wert von nicht auf diese Weise beigelegt mehr als
4. Streitigkeiten, deren Wert den Betrag in Höhe von € 14.000,-- übersteigt, können von der Schiedskommission nur bearbeitet werden, so wird sie auf Antrag ei- nes Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitetwenn beide Parteien ausdrücklich damit einverstanden sind.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall 5. Wenn eine Beschwerde bei dem Unternehmer geltend gemacht wurde, ist die Streitigkeit spätestens drei Monate nach ihrem Entstehen bei der Schiedskommission anhängig zu Fall gebildetmachen.
6. Die Vertragsstaaten bestellen hierzu jeweils einen SchiedsrichterMacht ein Verbraucher eine Streitigkeit bei der Schiedskommission anhängig, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung ei- nes Staatsangehörigen eines dritten Mitgliedstaates Möchte der Europäischen Union zum ObmannUnternehmer eine Streitigkeit bei der Schiedskommission anhängig machen, muss er den Verbraucher auffordern, binnen fünf Wochen zu erklären, ob er damit einverstanden ist. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei MonatenDer Unternehmer muss hierbei darauf hinweisen, dass es ihm nach Ablauf der Obmann innerhalb von drei Mo- xxxxx bestellt, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen den Antrag übermittelt hatvorgenannten Frist frei steht, die Streitigkeit bei einem Schiedsgericht staatlichen Gericht anhängig zu unterbreitenmachen.
(4) Werden 7. Die Schiedskommission entscheidet nach den Vorschriften der für sie geltenden Schiedsordnung. Die Entscheidungen der Schiedskommission ergehen nach dieser Schiedsordnung als rechtsverbindliche Empfehlungen. Die Schiedsordnung wird auf Anfrage übersandt. Für die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und Bearbeitung einer Streitigkeit fällt eine anderweitige Eini- gung nicht erzielt, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bitten, den Vergütung an.
8. Für die Entscheidung von Streitigkeiten sind entweder die staatlichen Gerichte oder die fehlenden Schiedsrichter unter Beach- tung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu ernennen. Besitzt der Präsident die Staatsangehö- rigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Er- nennungen des oder der betreffenden Schiedsrichter vorvorgenannte Schiedskommission ausschließlich zuständig.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Der Schiedsspruch ist bindend. Jeder Vertragsstaat kommt für seine eigenen Kosten sowie die Kosten für den von ihm bestellten Schiedsrichter auf. Die Kosten des Obmannes und die sonstigen Kosten wer- den zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsstaaten getragen. Das Schiedsgericht kann be- züglich der Kostenübernahme andere Regelungen treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsge- richt sein Verfahren selbst.
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Samples: Rental Agreement