Störungen bei der Leistungserbringung. 3.1. Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
3.2. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
3.3. Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.
3.4. Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt ...
Störungen bei der Leistungserbringung. 3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung"), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen
3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder
3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für
Störungen bei der Leistungserbringung. (1) Beide Parteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht vom Willen der Partei abhängig sind. Bei „Umständen“ handelt es sich um jedes betriebsfremde, von außen kommende, unvorhersehbare und nicht zu vertretende, unabwendbare und ungewöhnliche Ereignis. Dies gilt beispielsweise, allerdings nicht abschließend für Arbeitskonflikte und die vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Sabotage, Erdbeben, sonstige Naturkatastrophen. Die Parteien werden unverzüglich eine Stellungnahme über Beginn und Ursache sowie, so weit als möglich, über die zu erwartenden Auswirkungen und Dauer der Verzögerung übergeben.
(2) Die jeweilige Partei wird alle zumutbaren Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden unternehmen, sofern diese mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind, und die andere Partei hierüber laufend informieren.
(3) Vereinbarte Termine und Fristen, die durch das Einwirken der genannten Umstände nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Leistungsbefreiung gemäß vorstehenden Absatz 3 entsprechend verlängert. Nach Wegfall des die Leistungsbefreiung begründenden Umstands finden automatisch die neuen, entsprechend längeren Termine und Fristen Anwendung, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung der Parteien hierzu bedarf.
(4) Dauert die Unterbrechung insgesamt über einen Zeitraum von mehr als einem Monat an, so kann die anaptis GmbH die Kündigung des Vertrags erklären.
(5) Gerät die anaptis GmbH mit einer Leistung in Verzug, ist die in Verzug befindliche Leistung nur mit einem Verzugszinssatz von 0,5 % p.a. zu verzinsen.
(6) Sofern die anaptis GmbH von dem Vertragspartner mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wurde, für welche die anaptis GmbH auf eine nur dem Vertragspartner zustehende Zugriffsmöglichkeit (bspw. auf eine von einem Dritten gewährte Lizenz oder ein sonstiges zeitlich begrenztes Nutzungsrecht) zugreifen können muss, ist der anaptis GmbH die Leistungserfüllung nur solange möglich, wie der Vertragspartner der anaptis GmbH die Nutzung dieser Zugriffsmöglichkeit ermöglicht. Entzieht der Vertragspartner der anaptis GmbH also die Nutzung dieser Zugriffsmöglichkeit, wird die anaptis GmbH insoweit automatisch von der weiteren Leistungspflicht befreit. Dies gilt insbesondere im Falle eines sog. ...
Störungen bei der Leistungserbringung. Wenn eine Ursache, die SAIT nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die vertragliche vereinbarte Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die voraussichtliche Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
Störungen bei der Leistungserbringung. 10.1. Soweit irgendeine Ursache, die Fimans nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann Fimans eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Fimans auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen. V. H. gilt entsprechend.
Störungen bei der Leistungserbringung. 4.1 Wenn eine Ursache, die EDENTITY nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
4.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann EDENTITY auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Vertragspartner hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
4.3 Wenn der Vertragspartner wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von EDENTITY vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Vertragspartner auf Verlangen der EDENTITY innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Vertragspartner der EDENTITY den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Störungen bei der Leistungserbringung. 3.1 Wenn eine Ursache, die DV-Lösungen nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die
3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann DV-Lösungen auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von DV-Lösungen vom
3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen
Störungen bei der Leistungserbringung. 3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu ver- treten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschie- ben sich die Termine um die Dauer der Störung, erfor- derlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wie- deranlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Be- reich aufgetretenen Störung und die Dauer der Ver- schiebung unverzüglich zu unterrichten.
Störungen bei der Leistungserbringung. Soweit eine Ursache, die Kendox nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann Kendox eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Kendox auch die Vergütung des Mehraufwandes ver- langen.
Störungen bei der Leistungserbringung. 3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungs- ersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises. 3.3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.