Teilkündigung Musterklauseln

Teilkündigung. Der Leistungsnehmer ist berechtigt, einzelne nach diesem Term Sheet für seine BK-Kabel genutzten Kabelkanalanlagen zu kündigen (nachfolgend “Teilkündigung” genannt). Wird die Teilkündigung bis zum Ablauf des 31.12.2004 erklärt, beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate zum Monatsende. Wird sie ab dem 01.01.2005 erklärt, beträgt sie 15 Monate zum Monatsende. Wird anstatt der Kabelkanalanlagen, bezüglich der das Term Sheet teilweise gekündigt wird, eine neue Kabelkanalanlage gemäß Term Sheet 2 angemietet, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Die vom Leistungsnehmer zu entrichtende Vergütung reduziert sich mit Wirksamwerden der Kündigung gemäß Ziffer 6.3.
Teilkündigung. 3.2.3 Eine Teilkündigung Ihrer Versicherung ist nur wirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme 3.000,- Euro nicht unterschreitet und der verbleibende Beitrag 120,- Euro jährlich nicht unterschreitet. Ist die Kündigung wegen Unterschreitens dieser Mindestbeiträge un- wirksam und wollen Sie Ihre Versicherung beenden, müssen Sie eine neue Kündigung aussprechen.
Teilkündigung. Neben den vertraglich vereinbarten Kündigungsrechten, einschließlich derjenigen der VOB/B, ist eine Kündigung nach §648a BGB möglich. Im Fall von Teilkündigungen, gleich ob auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsrecht beruhend, richtet sich die Teilbarkeit der Leistung nach §648a (2) BGB. Die Regelung in §8 (3) Nr.1 S. 2 VOB/B ist insoweit abbedungen.
Teilkündigung. (3) Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn die verbleibende beitrags- pflichtige Versicherungssumme mindestens 2.500 Euro beträgt. Ist diese Versiche- rungssumme niedriger, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen ganz kündigen. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
Teilkündigung. (2) Wenn Sie Ihren Vertrag nur teilweise kündigen wollen, steht Ihnen die Möglichkeit der flexiblen Auszahlung (§ 7) zur Verfügung.
Teilkündigung. (5) Sie können Ihren beitragspflichtigen Vertrag auch teil- weise kündigen, wenn die Summe der verbleibenden in- nerhalb eines Jahres zu zahlenden Beiträge für die Hauptversicherung den Mindestbetrag von 300,00 EUR im Jahr nicht unterschreitet. Haben Sie Zusatzversicherungen eingeschlossen, werden Ihre Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie die Beitragssumme der Hauptversicherung reduziert. Würde dadurch der Mindestbeitrag oder die Mindestrente der Zu- satzversicherung unterschritten werden, reduzieren wir die Zusatzversicherung nur bis zu dem Mindestbetrag und reduzieren die Hauptversicherung sowie sonstige einge- schlossene Zusatzversicherungen entsprechend überver- hältnismäßig.
Teilkündigung. Eine Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Machen wir von diesem Recht gebrauch, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Teilkündigung. (3) Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn die verbleibende beitragspflichtige monatliche Rente mindestens 25 Euro beträgt. Ist diese Rente niedriger, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen ganz kündigen. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
Teilkündigung. 28.1. Schadensersatz für entgangenen Gewinn kann der Auftragnehmer im Falle der Teilkündigung nicht verlangen, wenn ihm ein gleichwertiger Ersatzauftrag angeboten wird.
Teilkündigung. Viele Verträge haben nicht nur ein Produkt oder ein Ab- satzgebiet zum Gegenstand. Hin und wieder stellt sich da- bei die Frage der Teilkündigung. Dieser Punkt ist im Ver- trag zu regeln oder auszuschliessen. Ging das vergessen, ist die Gesamtbeziehung zu betrachten. Oft werden Pro- duktegruppen gebildet, um neben Schnelldrehern weitere Produkte zu verkaufen84, die sich isoliert weniger oder gar nicht präsentieren oder verkaufen lassen. Das muss mög- lich sein, um Nischenprodukte überhaupt zu vertreiben. Umgekehrt will vielleicht der Lieferant plötzlich sein Lu- xusprodukt nicht mehr dem Abnehmer der Volumenpro- dukte liefern, weil er einen Boutiquevertreiber als besse- ren Kanal erachtet. Haben die Parteien derartige Fälle nicht vorgesehen und können sie sich nicht auf dem Verhandlungsweg einigen, gilt dass die Verträge zu erfüllen bleiben und Anpassungen mangels Konsens via (Änderungs-)Kündigung zu regeln sind. Sicher darf man auf beiden Seiten kein einseitiges Rosinenpicken tolerieren, selbst wenn sich eine Partei die- ses Recht der einseitigen Vertragsänderung so vorbehalten hat, ohne auf die Kündigungsfristen Rücksicht zu nehmen. Auch die Aushöhlung des Bezugsrechts durch die Vor- spiegelung von Kapazitäts- oder Lieferengpässen ist nicht zu tolerieren. Kann der Lieferant liefern, muss er liefern.85