Teilkündigung. Neben den vertraglich vereinbarten Kündigungsrechten, einschließlich derjenigen der VOB/B, ist eine Kündigung nach §648a BGB möglich. Im Fall von Teilkündigungen, gleich ob auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsrecht beruhend, richtet sich die Teilbarkeit der Leistung nach §648a (2) BGB. Die Regelung in §8 (3) Nr.1 S. 2 VOB/B ist insoweit abbedungen.
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Teilkündigung. Neben den vertraglich vereinbarten Kündigungsrechten, einschließlich derjenigen der VOB/B, ist eine Kündigung nach §648a § 648 a BGB möglich. Im Fall von Teilkündigungen, gleich ob auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsrecht beruhend, richtet sich die Teilbarkeit der Leistung nach §648a § 648 a (2) BGB. Die Regelung in §§ 8 (3) Nr.1 Nr. 1 S. 2 VOB/B ist insoweit abbedungen.
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