Teilschäden Musterklauseln

Teilschäden. Wenn versicherte Sachen teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Teilschäden. Wenn Hausrat teilweise beschädigt wird, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens den mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe); falls keine Taxe vereinbart ist, höchstens den Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Wenn Wertgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens den mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe); falls keine Taxe vereinbart ist, höchstens den Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Teilschäden. Wenn Hausrat teilweise beschädigt wird, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Wenn Kunst- oder Wertgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens den mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe), andernfalls höchstens den Marktwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
Teilschäden. 3.3.2.1 Schäden an einem Fahrzeug, das nicht älter ist als 120 Monate, werden unter Vorbehalt der Bestimmungen 3.3.2.3 auf der Grundlage von Reparaturkosten ohne Abzug wegen Verbesserung erstattet. 3.3.2.2 Schäden an einem Fahrzeug, das älter ist als 120 Monate, werden auf der Grundlage von Reparaturkosten erstattet. Falls die Reparatur oder der Ersatz eine Verbesserung bedeutet, so wird die Verbesserung von der Versicherungsleistung abgezogen. 3.3.2.3 Schäden an Benzinmotoren, die älter sind als 36 Monate, an Takelage, Persenning, Sprayhood und ähnliches, Farbsystemen, Gel-Coatings und aufblasbaren/faltbaren Fahrzeugen werden auf der Grundlage der Reparatur- oder Ersatzkosten abzüglich eines angemessenen Prozentsatzes wegen der entstandenen Verbesserung erstattet.
Teilschäden. Bei Teilschäden werden die notwendigen Wiederherstellungskosten ohne Abzüge “neu für alt” erstattet, abzüglich eines erzielbaren Erlöses aus vorhandenen Restwerten. Der Versicherungsnehmer kann die Anrechnungsverpflichtung hinsichtlich eines Restwertes nicht dadurch abwenden, dass er dem Versicherer die beschädigte Sache zur Verfügung stellt.
Teilschäden. Wenn versicherte Sachen teilweise beschädigt werden, werden die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung erstattet, höchstens jedoch der Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. 3.Mehrkostendeckung Wird Ihr Bürobetrieb durch einen über diesen Vertrag versicherten Sachschaden unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer die entstehenden Mehrkosten. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Jahres beträgt 00.000 € sofern nicht anders im Versicherungsschein geregelt. Mehrkosten sind Aufwendungen, die in Ihrem Betrieb normalerweise nicht entstehen und infolge des Sachschadens zur Vermeidung oder Verminderung der Betriebsunterbrechung aufgewendet werden müssen. Mehrkosten können z. B. anfallen für die • Nutzung fremder Büroräumlichkeiten, Anlagen oder Einrichtungen; • Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen; • Erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
Teilschäden. Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertgerechte Instand- setzung des versicherten Fahrzeuges sowie die Kosten für das Abschleppen bis zur nächstgelegenen, für die in Betracht kom- menden Arbeiten geeignete, Garage. Reifen werden aufgrund ihres Abnützungsgrades entschädigt. Sofern keine Reparaturausführung erfolgt, erstatten wir 90 % des ermittelten Schadenbetrages (ohne MWST). Glasschäden: Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Reparatur nicht vorgenommen wird oder wenn die gesamten Instandstellungskosten (Scheiben- und andere Reparaturkosten) den Zeitwert des versicherten Fahrzeuges erreichen oder über- steigen. Zusätzlich entschädigen wir, sofern Entschädigungsart plus ver- einbart ist, als Folge eines versicherten Kaskoereignisses pro Scha- denereignis jeweils bis maximal CHF 500:‌‌‌‌‌ a) die Standgebühren; b) die Reinigungskosten des Wageninnern; c) ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug während der Dauer der Reparatur.
Teilschäden. Wenn versicherte Sachen teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles höchstens jedoch den ortsüblichen Wiederbeschaffungswert / Reparaturwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Abschnitt X. Xxxxxx VI. 3.3. der Mundial by Hiscox Bedingungen 01/2019 wird dahingehend modifiziert, dass die Höchstdauer der Lagerung lediglich 120 Tage beträgt. Abschnitt A. Ziffern VI. 3.4. und 3.8. der Mundial by Hiscox Bedingungen 01/2019 werden ersatzlos gestrichen. Bei Abschnitt A. Ziffern VI. 3.5. und 3.6. der Mundial by Hiscox Bedingungen 01/2019 werden jeweils die letzten Satzteile dahingehend modifiziert, dass die Höchstdauer nicht 1 Jahr, sondern lediglich 120 Tage beträgt. Bei Abschnitt X. Xxxxxx VI. 3.7. der Mundial by Hiscox Bedingungen 01/2019 wird dahingehend modifiziert, dass die Höchstdauer der Bewachung lediglich 72 Stunden beträgt.
Teilschäden. Wenn Kunst- oder Wertgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens die mit uns vereinbarte Taxe, falls keine Taxe vereinbart ist, höchstens den Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Wenn eine Taxe vereinbart ist, ersetzen wir Ihnen zusätzlich, vorbehaltlich einer Überschreitung der Leistungsobergrenzen (Ziffer VI.6.), bis zu 30% dieser Taxe, soweit innerhalb der jeweils aktuellen Versicherungsperiode eine Werterhöhung in Bezug auf den beschädigten Kunst- oder Wertgegenstand eingetreten ist. Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt werden und auch nach einer Repara- tur eine Wertminderung verbleiben würde, ersetzen wir auf Ihren Wunsch anstelle der notwendigen Reparatur oder Wiederherstellungskosten, die mit uns vereinbarte Taxe, wenn eine solche vereinbart ist (Cash Option).
Teilschäden a) Wenn Hausrat oder Wertgegenstände teilweise be- schädigt werden, ersetzen wir die notwendigen Repa- raturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wert- minderung. Wir erstatten jedoch höchstens den Wie- derbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) zum Zeit- punkt des Eintritts des Versicherungsfalles. b) Wenn Kunstgegenstände teilweise beschädigt wer- den, ersetzen wir die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens den Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.