Termine und Verzug Musterklauseln

Termine und Verzug. 13.1 Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetrieb- nahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.
Termine und Verzug. 14.1 Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung durch die AEK als eingehalten.
Termine und Verzug. (1) Die vereinbarten Leistungszeiten, insb. die vereinbarten Schulungstermine, sind verbindlich, es sei denn, die Vertragspartner treffen eine hiervon abweichende Vereinbarung.
Termine und Verzug. (a) Der Lieferant erbringt die LEISTUNGEN gemäss den im VERTRAG ver- einbarten Terminen.
Termine und Verzug. 14.1 Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung durch die Leistungserbringerin als eingehalten.
Termine und Verzug. Die Vertragsparteien vereinbaren gemeinsam die jeweiligen Termine. Die von PEDACON angegebenen Liefertermine sind ohne anders lautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dies gilt insbesondere für den Fall von Lieferverzögerungen, z.B. infolge von Lieferproblemen seitens eines Dritt- Herstellers, -Vertreibers oder -Lieferanten. Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der als ausdrücklich verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug. Die Einhaltung von Xxxxxxxx setzt voraus, dass der Kunde seine allfälligen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten fristgerecht erfüllt.
Termine und Verzug. 5.1 Termine für die Erfüllung des uns vom Kunden erteilten Auftrags (im Folgenden: Ausführungstermine) und Fristen für die Erfüllung des uns vom Kunden erteilten Auftrags (im Folgenden: Ausführungsfristen) können verbindlich und unverbindlich, aber in beiden Fällen ausnahmslos nur schriftlich vereinbart werden.
Termine und Verzug. 14.1 Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung durch die ISP als eingehalten.
Termine und Verzug. Hält der Leistungserbringer fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so kommt er ohne Weiteres in Verzug, in den übrigen Fällen durch Mahnung. Drohende Verzögerungen sowie die angenommene Dauer der Verzögerung sind der matriq AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gerät der Leistungserbringer in Verzug, setzt die matriq AG dem Leistungserbringer schriftlich eine angemessene Nachfrist an, welche in der Regel mindestens 10 Werktage beträgt. Die Nachfristansetzung hat keine Verschiebung anderer vereinbarter Termine zur Folge. Kann der Leistungserbringer auch die Nachfrist nicht einhalten, ist die matriq AG entweder berechtigt, eine weitere Nachfrist anzusetzen oder von der Vereinbarung zurückzutreten. In Ergänzung zu bzw. zusammen mit diesen Verzugsrechten kann die matriq AG vom Leistungserbringer Schadenersatz verlangen. Darüber hinaus können die Parteien für die Einhaltung bestimmter Termine durch den Leistungserbringer zusätzliche Konventionalstrafen vereinbaren.
Termine und Verzug a) Termine Liefertermine für Produkte sowie die mit dem Kunden ver- einbarten Meilenstein-Termine für Projektdienstleistun- gen gelten als verbindlich. Mangels abweichender Verein- barung gelten die Termine für den Beginn und das Ende der (Teil-)Abnahmeprüfung(en) als verbindliche Meilen- steine.