Termine und Verzug Musterklauseln

Termine und Verzug. 13.1 Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetrieb- nahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich. 13.2 Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung durch die Leistungserbringerin als eingehalten. 13.3 Hält die Leistungserbringerin verbindliche Termine nicht ein, kommt sie ohne weiteres in Verzug. In den übrigen Fällen hat der Kunde die Leistungserbringerin durch schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Nach- frist in Verzug zu setzen. 13.4 Eine Frist ist auch dann eingehalten, wenn die bestimmungs- gemässe Nutzung durch den Kunden möglich beziehungs- weise nicht beeinträchtigt ist, aber noch Nacharbeiten oder weitere Leistungen erforderlich sind (sog. Workarounds). 13.5 Kann die Leistung aufgrund von Verzögerungen, die nicht die Leistungserbringerin zu vertreten hat, nicht zum verein- barten Termin erbracht werden, so hat die Leistungserbrin- gerin Anspruch auf eine Anpassung des Terminprogramms und auf eine Verschiebung der vertraglich festgelegten Ter- mine. 13.6 Kein Verschulden der Leistungserbringerin liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, behördli- chen Massnahmen, Umweltereignissen und bei Verspätun- gen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten ent- standen sind. 13.7 Sobald für die Leistungserbringerin Verzögerungen erkenn- bar sind, zeigt sie diese dem Kunden unverzüglich schriftlich an.
Termine und Verzug. Die Vertragsparteien vereinbaren gemeinsam die jeweiligen Termine. Die von PEDACON angegebenen Liefertermine sind ohne anders lautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Dies gilt insbesondere für den Fall von Lieferverzögerungen, z.B. infolge von Lieferproblemen seitens eines Dritt- Herstellers, -Vertreibers oder -Lieferanten. Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der als ausdrücklich verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug. Die Einhaltung von Xxxxxxxx setzt voraus, dass der Kunde seine allfälligen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten fristgerecht erfüllt.
Termine und Verzug. (1) Die vereinbarten Leistungszeiten, insb. die vereinbarten Schulungstermine, sind verbindlich, es sei denn, die Vertragspartner treffen eine hiervon abweichende Vereinbarung. (2) Der Anbieter ist verpflichtet, den Kunden rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. (3) Im Fall des Verzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Termine und Verzug. (a) Der Lieferant erbringt die LEISTUNGEN gemäss den im VERTRAG ver- einbarten Terminen. (b) Hält der Lieferant einen Liefertermin oder einen als Meilenstein bezeichneten Termin nicht ein, so kommt er ohne weitere Mittei- lung in Verzug. Bei anderen Terminen tritt der Verzug erst nach Mahnung und Ablauf der angesetzten Nachfrist ein. (c) Befindet sich der Lieferant in Verzug, kann Zühlke nach Ansetzen einer weiteren Nachfrist entweder a) auf Kosten des Lieferanten die von ihm geschuldete LEISTUNG selber erbringen oder durch ei- nen Dritten erbringen lassen (Ersatzvornahme), b) vom VERTRAG zurücktreten und die Rückzahlung der bereits geleisteten Entschä- digung nebst Schadenersatz verlangen oder c) auf der LEISTUNG des Lieferanten beharren (unter Vorbehalt von Schadenersatz). (d) Kommt der Lieferant in Verzug, so schuldet er in jedem Fall eine Konventionalstrafe von 0.5% der Entschädigung pro Verspätungs- tag, höchstens jedoch 10% der gesamten Entschädigung. Die Be- zahlung der Konventionalstrafe befreit den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz bleibt vorbehalten. (e) Der Lieferant verpflichtet sich, Xxxxxx über absehbare Nichtein- haltungen von Xxxxxxxx soweit zumutbar vorgängig schriftlich o- der via E-Mail zu informieren.
Termine und Verzug. 6.1 Angaben über Dauer und Fertigstellung der Prüfungsleistungen gelten nur annähernd, es sei denn, die Auftragnehmerin hat die Prüfungsdauer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Beginn, Dauer und Ende können sich durch unvorhersehbare Ereignisse und Umstände, welche außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen, verschieben. 6.2 Soweit eine Liefer- und Leistungszeit für die Leistung der Auftragnehmerin vereinbart ist, beginnt diese nicht vor eindeutiger Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages und Bereitstellung sowie der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von etwa erforderlichen Bescheinigungen, Unterlagen und des Prüfmaterials durch den Auftraggeber. Bei verzögerter Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Verzögerung. 6.3 Die Auftragnehmerin gerät nur bei einer fruchtlosen Mahnung – wobei die Mahnung erst nach angemessener Zeit erfolgen darf und in Textform erfolgen muss - nach Eintritt der Fälligkeit durch den Auftraggeber in Verzug. 6.4 Xxxxxx, die der Auftragnehmerin durch Verzögerungen entstehen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber.
Termine und Verzug. 5.1 Termine für die Erfüllung des uns vom Kunden erteilten Auftrags (im Folgenden: Ausführungstermine) und Fristen für die Erfüllung des uns vom Kunden erteilten Auftrags (im Folgenden: Ausführungsfristen) können verbindlich und unverbindlich, aber in beiden Fällen ausnahmslos nur schriftlich vereinbart werden. 5.2 Ausführungsfristen beginnen mit dem Zustandekommen des Vertrags, jedoch nicht vor der Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden (vgl. Ziff. 4 dieser AGB), insbesondere nicht vor der Zurverfügungstellung sämtlicher von uns zur Erfüllung des Auftrags benötigten Informationen und Dokumente. 5.3 Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Ausführungstermins oder einer unverbindlichen Ausführungsfrist können wir erst 4 Wochen nach Ablauf des Ausführungstermins bzw. der Ausführungsfrist durch eine schriftliche Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden. 5.4 Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse verlängert sich der Ausführungstermin bzw. die Ausführungsfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten (Ausführungs-) Verzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden (Ausführungs-) Verzugs eintreten. 5.5 Der Anspruch des Kunden auf Ersatz eines Schadens wegen Erfüllungs- bzw. Ausführungsverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % der vereinbarten (Netto-) Vergütung beschränkt. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Erfüllungs- bzw. Ausführungsverzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Erfüllungs- bzw. Ausführungsverzögerung kann der Kunde bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 281 BGB) verlangen.
Termine und Verzug. (a) Angekündigte Xxxxxxxxxxxxx gelten – ausgenommen bei Fixgeschäften – als nach bestem Wissen geschätzt und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach dem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist nicht verlangen, sofern der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Verzug ohne Verschulden von Kontron entstanden ist, und trifft den Kunden die Beweislast. Fälle höherer Gewalt entheben Kontron von der Lieferpflicht. Gleiches gilt für alle unvorhergesehenen Störungen und Erschwernisse der Lieferfähigkeit, auf die Kontron keinen Einfluss hat und welcher Art auch immer (Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen usw.). Insbesondere zählt hierzu auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grund auch immer, seitens einer bestehenden oder Kontron in Aussicht gestellten Bezugsquelle. Für Kontron besteht dann keine Verpflichtung, die vertragsgegenständliche Ware bei einer anderen Bezugsquelle zuzukaufen. Solange der Kunde mit Verbindlichkeiten in Rückstand ist, ruht die Lieferverpflichtung von Kontron. (b) Bei Verbrauchergeschäften gilt als vereinbart, dass Kontron auch 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher folgenden Tag liefern kann.
Termine und Verzug. 1. Die in der Bestellung angegebenen Termine sind verbindlich. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit. 2. Gründe, die zu einer Terminüberschreitung führen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Terminüberschreitungen können beim Auftraggeber aufgrund seiner eigenen Verpflichtungen gegenüber seinem Kunden zu erheblichen Schäden führen. 3. Im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber bei Gefahr im Verzuge, bei Eilbedürftigkeit oder um weiteren Schaden zu vermeiden, ohne Nachfristsetzung dazu berechtigt, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung / Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. 4. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Vertragspreises je Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer im Verzug befindet, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Vertragspreises. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt bis zur Schlusszahlung erhalten, auch wenn dies bei der An- oder Abnahme der jeweiligen Lieferung oder Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten.
Termine und Verzug. 5.1 Angegebene Liefer- und Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von SNOW schriftlich zu bestätigen. 5.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von XXXX aus Gründen, die SNOW nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und es verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und XXXX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 5.3 Befindet sich XXXX in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er XXXX schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Termine und Verzug a) Termine Liefertermine für Produkte sowie die mit dem Kunden ver- einbarten Meilenstein-Termine für Projektdienstleistun- gen gelten als verbindlich. Mangels abweichender Verein- barung gelten die Termine für den Beginn und das Ende der (Teil-)Abnahmeprüfung(en) als verbindliche Meilen- steine.