Umbaukosten Musterklauseln

Umbaukosten. Wir erstatten Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, für - den erforderlichen Umbau der Wohnung/des Hauses oder - einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung/Haus - und die behindertengerechte Umrüstung oder Ausstattung eines Kraftfahrzeugs. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. Voraussetzungen für die Erstattung sind: - Die versicherte Person ist unfallbedingt dauerhaft in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). - Die sonstigen Voraussetzungen nach Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 für den Anspruch auf Invaliditätsleistung sind erfüllt. - Die versicherte Person benötigt eine behindertengerechte Wohnung oder ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug. - Die Umbaukosten sind innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag angefallen. Sie müssen den Anspruch auch innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie weisen uns mit einem ärztlichen Attest nach, dass der Umbau/Umzug wegen der unfallbedingten Invalidität notwendig ist.
Umbaukosten. Wir erstatten Kosten für den Umbau des Arbeitsplatzes der versicherten Person insgesamt bis zu 15.000 EUR. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. Voraussetzungen für die Erstattung sind: - Die versicherte Person ist unfallbedingt dauerhaft in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). - Die sonstigen Voraussetzungen nach Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 R+V AUB 2019 für den Anspruch auf Invaliditätsleistung sind erfüllt. - Die versicherte Person benötigt für die Ausübung ihrer Tätigkeit den Umbau ihres Arbeitsplatzes zu einem behindertengerechten Arbeitsplatz oder einen neuen behindertengerechten Arbeitsplatz. Beispiele: Türenverbreiterung, Rampenbau, Büromobiliar, Maschinen, Personen- oder Lastkraftwagen, sanitäre Einrichtungen - Die Umbaukosten sind innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag angefallen. Ist nach einer gemeinsamen Entscheidung des Arbeitgebers und der versicherten Person der Umbau des Arbeitsplatzes nicht notwendig, erstatten wir die Kosten für - den behindertengerechten Umbau der derzeitigen Wohnung Beispiele: Einbau eines Notrufsystems, Umbau oder Neuanschaffung von Bad und Küche oder - den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung oder - den Umbau des privaten PKW Sie müssen den Anspruch auch innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie weisen uns mit einem ärztlichen Attest nach, dass der Umbau/Umzug wegen der unfallbedingten Invalidität notwendig ist.
Umbaukosten. Wir erstatten Umbaukosten nach Ziffer 2.12.1 X+X XXX 0000 insgesamt bis zu 20.000 EUR.
Umbaukosten 

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Die Entschädigung ist pro Tag auf 200 EUR begrenzt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto