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Common use of Umfang der Leistungspflicht Clause in Contracts

Umfang der Leistungspflicht. 4.1 Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Tarifbedingungen. 4.2 Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden. 4.3 Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel gelten z. B. nicht, auch wenn sie vom Behandler verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorliegen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 4.4 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 4.5 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Ziffer 4.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn 4.5.1 die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist; 4.5.2 es sich um eine Notfalleinweisung handelt; 4.5.3 während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 4.6 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

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Umfang der Leistungspflicht. 4.1 Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Tarifbedingungen. 4.2 Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden. 4.3 Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel gelten z. B. nicht, auch wenn sie vom Behandler verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorliegen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 4.4 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 4.5 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Ziffer 4.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn 4.5.1 die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist; 4.5.2 es sich um eine Notfalleinweisung handelt; 4.5.3 während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 4.6 Z-FS - 5/2018 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

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Umfang der Leistungspflicht. 4.1 Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Tarifbedingungen. 4.2 Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden. 4.3 Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel gelten z. B. nicht, auch wenn sie vom Behandler verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorliegen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer und MultivitaminpräparateMultivitamin- präparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, DesinfektionsmittelDesinfek- tionsmittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 4.4 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 4.5 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Ziffer 4.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn 4.5.1 die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist; 4.5.2 es sich um eine Notfalleinweisung handelt; 4.5.3 während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 4.6 Z-STD - 01/2015 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Umfang der Leistungspflicht. 4.1 Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Tarifbedingungendem Tarif mit Tarifbeschreibung. Die Aufwendungen werden jeweils dem Versicherungsjahr zugerechnet, in dem die Heil- behandlung erfolgt, die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezo- gen oder die Heilmittel erbracht werden. Soweit der Tarif jähr- liche betragsmäßige Festlegungen (z.B. Selbstbehalte oder Leistungshöchstsätze) vorsieht, gelten diese je versicherte Person für volle Versicherungsjahre. Beginnt die Versicherung nicht am 1.1., ermäßigt sich der Betrag im ersten Versicherungs- jahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat. Im Ka- lenderjahr, in dem die Versicherung endet, mindert sich der Selbstbehalt bzw. ein tariflicher Höchstsatz nicht. 4.2 Der versicherten Person steht in Deutschland die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten freiZahnärzten, den für ambulante Behandlungen liquidationsberechtigten ap- probierten Ärzten eines Krankenhauses, den zur ambulanten Heilbehandlung zugelassenen Ambulanzen eines Kranken- hauses, welches die Voraussetzungen nach Ziffer 4.4 erfüllt, den medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Sozialgesetz- buch V (SGB V) (bei medizinischen Versorgungszentren handelt es sich um ärztlich geleitete Einrichtungen, welche für die ver- tragsärztliche Versorgung zugelassen sind), wenn die Abrech- nung auf der Grundlage der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte bzw. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmenZahnärzte erfolgt, dürfen Heilpraktiker den niedergelassenen appro- bierten psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten und den Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes frei. Im Ausland können die im jeweiligen Land zugelassenen Heilbehandler in Anspruch genommen werden. 4.3 Arznei-, Verbands-Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer Zif- fer 4.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem außer- dem aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel gelten z. B. nicht, auch wenn sie vom Behandler verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel Nähr- mittel (außer bei Vorliegen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene Hy- giene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung Anwen- dung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 4.4 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 4.5 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung Sanatoriumsbehand- lung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen Üb- rigen aber die Voraussetzungen von Ziffer 4.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann im versicherten Rahmen gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn 4.5.1 die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist; 4.5.2 es sich um eine Notfalleinweisung handelt; 4.5.3 während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien -Sanato- rien geleistet. 4.6 Bei teil-, vor- und nachstationärer Heilbehandlung sowie bei einer stationären Heilbehandlung in einem Sanitätszentrum der Bundeswehr besteht kein Anspruch auf Krankenhaustage- geld bzw. Ersatzkrankenhaustagegeld. 4.7 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- Untersu- chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber da- rüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 4.8 Aufwendungen für Behandlungen durch die in Ziffer 4.2 ge- nannten Behandler und in den in den Ziffer 4.4 und 4.5 ge- nannten Einrichtungen sowie für Verordnungen nach Ziffer 4.3 sind nur erstattungsfähig, sofern der Tarif entsprechende Leis- tungen auch vorsieht (vgl. Ziffer 4.1 Satz 1). 4.9 Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussicht- lich 2.000 EUR überschreiten werden, kann der Versicherungs- nehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versiche- rungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlan- gen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kos- tenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Be- weis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist. 4.10 Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer me- dizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur ver- langt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Aus- kunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Ver- sicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.

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Samples: Krankenzusatzversicherung

Umfang der Leistungspflicht. 4.1 Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Tarifbedingungen. 4.2 Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden. 4.3 Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel gelten z. B. nicht, auch wenn sie vom Behandler verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorliegen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 4.4 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 4.5 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Ziffer 4.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn 4.5.1 die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist; 4.5.2 es sich um eine Notfalleinweisung handelt; 4.5.3 während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 4.6 Z-STD - 5/2018 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Umfang der Leistungspflicht. 4.1 a) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den TarifbedingungenAbschnitt B und das Opti- onsrecht aus Abschnitt C dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 4.2 b) Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten Ärz- ten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker sowie Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes Heilpraktikergeset- zes frei. Darüber hinaus steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den appro- bierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in Anspruch genommen werdeneinem medizinischen Xxxxxxxxxxxxxxxxxx (XXX) xxxx § 00 XXX X (xxxxx Xxxxxx) tätig sind. Zudem steht der versicherten Per- son auch die Xxxx unter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahn- ärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. 4.3 c) Arznei-, Verbands-Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4.2 Buchstabe b) genannten Behandlern Leis- tungserbringern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel Apotheke gelten z. B. nichtauch Internet- und Versandapotheken, auch wenn sie vom Behandler verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorliegen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung die eine Erhöhung behördliche Erlaub- nis zum Versandhandel in der Lebensqualität im Vordergrund stehtEuropäischen Union haben. 4.4 d) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, auf die das Kranken- hausentgeltrecht (Bundespflegesatzverordnung, Krankenhausentgeltgesetz und Kran- kenhausfinanzierungsgesetz) Anwendung findet. In Erweiterung des Satzes 1 hat die versicherte Person während Auslandsaufenthalten die freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Krankenhäuser müssen unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 4.5 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Ziffer 4.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn 4.5.1 die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist; 4.5.2 es sich um eine Notfalleinweisung handelt; 4.5.3 während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 4.6 e) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden Behandlungs- methoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen schulmedi- zinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch je- doch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener vorhande- ner schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. f) Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die An- rechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV. g) Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen gegenüber der GKV sowie anderen Erstattungsverpflichteten, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungs- umfanges ausschließlich für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig. h) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000,– Euro über- schreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Um- fang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wo- chen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heil- behandlung notwendig ist. i) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versi- cherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versi- cherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem be- nannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend ge- macht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstande- nen Kosten.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Umfang der Leistungspflicht. 4.1 Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Art und Höhe der Leistungen für voll- und teilstatio- näre Hospizversorgung ergeben sich aus den Tarifbedingungen. 4.2 Ta- rifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hos- pizversorgung (vgl. § 1 Abs. 8) (Anlage). Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten Zahn- ärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes an- deres bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden. 4.3 . Die ambulante Psychotherapie können auch ande- re für diese Behandlung zugelassene und staatlich anerkannte Therapeuten durchführen. Diese müs- sen niedergelassen und im Arztregister eingetragen sein. Dies können z.B. auch Psychologische Psy- chotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeuten sein. Es können auch nicht niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten gewählt werden, die ansonsten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 bzw. 2a) erfüllen und die Behandlung in einem für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum oder einer ärzt- lich geleiteten Einrichtung erbringen und diese ent- sprechend der jeweils gültigen amtlichen Gebüh- renordnung abrechnen. Arznei-, Verbands-Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4.2 Absatz 2 genannten Behandlern verordnetBehandelnden verord- net, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen be- zogen werden. Als Arzneimittel gelten z. B. nichtArznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel können auch wenn sie vom Behandler von den in Absatz 2b) genannten Behandeln- den verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorliegen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 4.4 werden. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung Heilbe- handlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter un- ter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 4.5 . Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung Heilbehand- lung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung Sa- natoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten Rekonva- leszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen Voraus- setzungen von Ziffer 4.4 Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen tarifli- chen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer Ver- sicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich schrift- lich zugesagt hat. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn 4.5.1 die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist; 4.5.2 es sich um eine Notfalleinweisung handelt; 4.5.3 während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung Be- handlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistetgeleis- tet. 4.6 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

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Samples: Private Krankenversicherung

Umfang der Leistungspflicht. 4.1 Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den Tarifbedingungen. 4.2 Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden. 4.3 Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel gelten z. B. nicht, auch wenn sie vom Behandler verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorliegen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 4.4 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 4.5 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Ziffer 4.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn 4.5.1 die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist; 4.5.2 es sich um eine Notfalleinweisung handelt; 4.5.3 während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 4.6 Z-STD - 09/2015 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Umfang der Leistungspflicht. 4.1 a) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus den TarifbedingungenAbschnitt B und das Optionsrecht aus Abschnitt C dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 4.2 b) Der versicherten Person steht die Xxxx unter den niedergelassenen nieder- gelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker sowie Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes Heilpraktikerge- setzes frei. Darüber hinaus steht der versicherten Person auch die Xxxx unter den approbierten Ärzten und Zahn- ärzten frei, die in Anspruch genommen werdeneinem medizinischen Versorgungszent- rum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe Anhang) tätig sind. 4.3 c) Arznei-, Verbands-Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Ziffer 4.2 Buchstabe b) genannten Behandlern verordnetLeistungserbringern verord- net, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke (auch Internet- und Versandapotheke) bezogen werden. Als Arzneimittel gelten z. B. nicht, auch wenn sie vom Behandler verordnet wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorliegen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungspräparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate, Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 4.4 d) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung Heilbehand- lung hat die versicherte Person freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, auf die das Krankenhausentgeltrecht (Bundespflegesatzverordnung, Krankenhausentgeltgesetz und Krankenhausfinanzie- rungsgesetz) Anwendung findet. In Erweiterung des Satzes 1 hat die versicherte Person während Auslands- aufenthalten die freie Xxxx unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Krankenhäuser müssen unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende ausrei- chende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten Möglichkei- ten verfügen und Krankengeschichten führen. 4.5 Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Ziffer 4.4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn 4.5.1 die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten Person ist; 4.5.2 es sich um eine Notfalleinweisung handelt; 4.5.3 während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfordert. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 4.6 e) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- Un- tersuchungs- oder Behandlungsmethoden und ArzneimittelArznei- mittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und ArzneimittelArznei- mittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend erfolgverspre- chend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine sei- ne Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. f) Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehen- den Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstat- tungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV. g) Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen ge- genüber der GKV sowie anderen Erstattungsverpflich- teten, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für darüber hinaus- gehende Aufwendungen leistungspflichtig. h) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraus- sichtlich 2.000,– Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtig- te Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durch- führung der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kosten- voranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist be- ginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versi- cherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versi- cherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist. i) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungs- nehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behand- lung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht wer- den. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.

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