Common use of Umfang des Nutzungsrechts Clause in Contracts

Umfang des Nutzungsrechts. 1.1. Canon gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Par- teien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich Ziff. 1.5 – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Software im betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufen- den Betrieb der den Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich ist. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen.

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Samples: canon.a.bigcontent.io, canon.a.bigcontent.io

Umfang des Nutzungsrechts. 1.1. Canon 1.1 CVU gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Par- teien Parteien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und - vorbehaltlich Ziff. 1.5 - nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Software im betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufen- den laufenden Betrieb der den Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich ist. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller ("Fremdsoftware") bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen.

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Samples: www.cvu-berlin.de

Umfang des Nutzungsrechts. 1.1. Canon XXXXXXXX gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Par- teien Parteien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich ZiffZiff . 1.5 – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Software im betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufen- den Betrieb der den Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich ist. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen.

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Samples: sallmann.at

Umfang des Nutzungsrechts. 1.1. Canon gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Par- teien Parteien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich Ziff. 1.5 – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Software im betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufen- den laufenden Betrieb der den Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich ist. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen.

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Samples: canon-it.de

Umfang des Nutzungsrechts. 1.1. Canon gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Par- teien Parteien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich Ziff. 1.5 – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten EinsatzzwecksNutzungsrecht. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit nur für die Software - im betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufen- den Betrieb der den Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich istLeistungsschein aufgeführte – und entsprechend spezifizierte Software. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzung überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. Die Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen.

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Samples: www.canon.de