Common use of Umfang des Nutzungsrechts Clause in Contracts

Umfang des Nutzungsrechts. Die Nutzungsrechte der Auftraggeberin nach Ziffer 1.7.1. umfassen das Recht, die Arbeitsergebnisse und die vorhandenen Bestände zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt zu nutzen. Die Auftraggeberin ist ins- besondere zu folgenden Nutzungen berechtigt: (a) die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung in beliebigen Druck- und Presseer- zeugnissen in beliebig vielen Auflagen und für Print-on-Demand-Dienste; (b) die unkörperliche Wiedergabe durch Vortrag und dessen öffentliche Wiedergabe, auch im Rundfunk und Fernsehen; (c) die Digitalisierung, elektronische Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, insbe- sondere durch Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger einschließlich Bildtonträgern und durch Verwendung maschinenlesbarer Datenträger (z. B. Disketten, CDs, DVDs, Speicherchips), einschließlich Speicherung, Aufnahme in Computerprogramme, Übertragung auf weitere Datenträger und auf Datenanlagen, Aufbe- reitung für und Erfassung in maschinenlesbaren Datenbanken; die Verbreitung und öffentliche Zugäng- lichmachung kann in körperlicher oder unkörperlicher Form erfolgen, auch im Wege der Online-Nutzung, insbesondere über Inter- oder Intranet, durch Wiedergabe auf Bildschirmen und durch Download; (d) die Bearbeitung (einschließlich Kürzungen und Ergänzungen), Umgestaltung und Übersetzung bzw. Übertragung in andere Sprachen oder Darstellungsformen einschließlich des Rechts zur Vertonung, Be- bilderung oder Betextung, Untertitelung sowie zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglich- machung, Veröffentlichung bzw. öffentlichen Wiedergabe derartiger Fassungen, auch im Rundfunk und im Fernsehen durch die Auftraggeberin oder von der Auftraggeberin beauftragte Dritte; (e) die Adaptierung für Film, Tonrundfunk- und Fernsehrundfunkzwecke, insbesondere durch entsprechende Bearbeitung zum Zwecke der Verfilmung und Wiederverfilmung, auch durch Video, DVD, Schmalfilm so- wie durch sonstige technische Verfahren, zur Sendung im Ton- und Fernseh- und Rundfunk in jeder Kommunikationsform sowie zu deren öffentlichen, auch wiederholten oder außerhalb der Veranstaltung erfolgenden Wiedergabe, auch durch Vortrag, Vorführung oder Aufführung, ferner zur Aufnahme, Über- spielung und Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie durch audiovisuelle Medien, jeweils in unbe- arbeiteter oder bearbeiteter Form, zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung in beliebiger Fassung, Anzahl, Auflage oder Ausgabe, zur öffentlichen Aufführung, zur öffentlichen Vor- führung oder Wiedergabe.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb) Für Die Erbringung Von Dienst Und Werkleistungen

Umfang des Nutzungsrechts. 1.1. Canon gewährt dem Vertragspartner an überlassener Software nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein - abhängig von den Vereinbarungen der Parteien - unbefristetes (Kauf) bzw. befristetes (Miete), nicht ausschließliches und – vorbehaltlich Ziff. 1.5 – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Software im betreffenden Schein aufgeführt und/oder zum laufenden Betrieb der den Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen bildenden Hardware erforderlich ist. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Nutzungsrechte der Auftraggeberin nach Ziffer 1.7.1Nutzung überlassener Open-Source-Software unterliegt gleichfalls vorrangig den jeweiligen besonderen Nutzungsbedingungen. umfassen das RechtDie Überlassung von Updates und Upgrades erfolgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wird - entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen. 1.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware im Rahmen der vertraglichen und die vorhandenen Bestände zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die Auftraggeberin ist ins- besondere zu folgenden Nutzungen berechtigt: (a) die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung in beliebigen Druck- und Presseer- zeugnissen in beliebig vielen Auflagen und für Print-on-Demand-Dienste; (b) die unkörperliche Wiedergabe durch Vortrag und dessen öffentliche Wiedergabe, auch gleichzeitige Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Rundfunk und Fernsehen;Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung) bedarf – soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – der gesonderten Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen. (c) die Digitalisierung1.3. Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von Canon nicht berechtigt, elektronische Vervielfältigungüberlassene Software in irgendeiner Form umzuarbeiten, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachungzu bearbeiten oder zu vervielfältigen, insbe- sondere durch Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger einschließlich Bildtonträgern und durch Verwendung maschinenlesbarer Datenträger (z. B. Disketten, CDs, DVDs, Speicherchips), einschließlich Speicherung, Aufnahme in Computerprogramme, Übertragung auf weitere Datenträger und auf Datenanlagen, Aufbe- reitung für und Erfassung in maschinenlesbaren Datenbanken; die Verbreitung und öffentliche Zugäng- lichmachung kann in körperlicher oder unkörperlicher Form erfolgen, auch soweit dies nicht im Wege Rahmen der Onlinebestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d Urheberrechtsgesetz – UrhG) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig. 1.4. Im Falle einer gemäß Ziff. 1.3 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner ist dieser nicht berechtigt, die Ergebnisse an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu vervielfältigen. 1.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß gegen Ziff. 1.3 hergestellte Software-Derivate. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, erworbene Software (Kauf) unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung, Bindung des Erwerbers an die geltenden Nutzungsbedingungen und nach Löschung notwendiger Vervielfältigungsstücke im Sinne der Ziff. 1.3 weiterzuveräußern. Im Falle der Veräußerung sind Canon unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers schriftlich bekannt zu geben. 1.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für (mit-)überlassene Benutzer- und Bedienungsdokumentationen entsprechend. Canon ist berechtigt, eine Dokumentation in elektronischer Form und in Deutsch oder Englisch zu überlassen. 1.7. Im Falle einer Vertragsverletzung, insbesondere über Inter- der vorstehenden Bestimmungen oder Intranetder geltenden Exportkontrollvorschriften, durch Wiedergabe auf Bildschirmen und durch Download; (d) die Bearbeitung (einschließlich Kürzungen und Ergänzungen)ist Canon u. a. berechtigt, Umgestaltung und Übersetzung Unterlassung, ggf. Überlassung oder Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke sowie Schadensersatz zu verlangen. Das Recht von Canon, das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. Übertragung in andere Sprachen oder Darstellungsformen einschließlich des Rechts zur Vertonungvom Vertrag zurückzutreten, Be- bilderung oder Betextung, Untertitelung sowie zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglich- machung, Veröffentlichung bzw. öffentlichen Wiedergabe derartiger Fassungen, auch im Rundfunk und im Fernsehen durch die Auftraggeberin oder von der Auftraggeberin beauftragte Dritte; (e) die Adaptierung für Film, Tonrundfunk- und Fernsehrundfunkzwecke, insbesondere durch entsprechende Bearbeitung zum Zwecke der Verfilmung und Wiederverfilmung, auch durch Video, DVD, Schmalfilm so- wie durch sonstige technische Verfahren, zur Sendung im Ton- und Fernseh- und Rundfunk in jeder Kommunikationsform sowie zu deren öffentlichen, auch wiederholten oder außerhalb der Veranstaltung erfolgenden Wiedergabe, auch durch Vortrag, Vorführung oder Aufführung, ferner zur Aufnahme, Über- spielung und Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie durch audiovisuelle Medien, jeweils in unbe- arbeiteter oder bearbeiteter Form, zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung in beliebiger Fassung, Anzahl, Auflage oder Ausgabe, zur öffentlichen Aufführung, zur öffentlichen Vor- führung oder Wiedergabebleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Miet , Service , Werk Und Beratungsverträge

Umfang des Nutzungsrechts. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu den nachstehenden Bedingungen dauerhaft zu nutzen: Hat der Lizenznehmer eine Einzelplatzlizenz erworben, ist er nicht berechtigt, die Software auf mehr als einem Arbeitsplatz gleichzeitig zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf jeder, der ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen. Sofern er jedoch die Hardware wechselt, ist er verpflichtet, die bisher installierte Software von der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Jedem Lizenznehmer der eine Einzelplatz- und/oder Mehrfachlizenz erworben hat, ist die Erstellung einer Sicherungskopie gestattet, die deutlich zu kennzeichnen ist. Die Nutzungsrechte Seriennummer, der Auftraggeberin Umstand, dass es sich um eine Sicherungskopie handelt, Datum des Erwerbs und Datum der Erstellung der Sicherungskopie sind zu vermerken. Der Einsatz der Software auf mehr als einem Arbeitsplatz gleichzeitig ist nur zulässig, wenn der Lizenznehmer nach Ziffer 1.7.1Maßgabe der unter Nummer 4 des EULAs getroffenen Regelung eine Mehrplatzlizenz oder die entsprechende Anzahl Einzelplatzlizenzen erworben hat. umfassen Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes ist im Rahmen einer Einzelplatzlizenz unzulässig, sofern damit die Nutzung von mehreren Arbeitsplätzen aus durchgeführt wird. Sofern der Lizenznehmer nur Updates oder Upgrades erworben hat, ist er zur Nutzung dieser Updates oder Upgrades nur für die Originalsoftware berechtigt, wenn er diese besitzt, nutzt und Inhaber einer für die Originalsoftware gültigen Lizenz ist. Das Recht zur Nutzung der Software umfasst das Recht, die Arbeitsergebnisse Software zu vervielfältigen, soweit dies zur ordnungsgemäßen und funktionalen Verwendung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Software vom Datenträger oder einem Downloadmedium - z.B. Internet – auf die Festplatte, auf einem Archivspeichermedium, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Originalsoftware nach Maßgabe der Bedingungen dieses Absatzes an Dritte zu veräußern: Die zulässige Weiterveräußerung gegenüber Dritten setzt voraus, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber vor Veräußerung den Dritten benennt (schriftliche Anzeigepflicht), der die Software und die vorhandenen Bestände zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt zu nutzenRechte zur Nutzung erwirbt. Die Auftraggeberin Weiterveräußerung ist ins- besondere nur zulässig, wenn dem Dritten gegenüber die Originaldatenträger einschließlich aller Kopien der Software, der Handbücher und etwaigen schriftlichen und elektronischen Begleitmaterials, die Lizenzbriefe oder Lizenzverbriefungen auf Datenträgern oder elektronischen Bauteilen sowie die Updates und Upgrades und die Verbriefungen der an diesen Produkten bestehenden Lizenzen übergibt. Die Weiterveräußerung kann nur mit einer vollständigen Übertragung der Nutzungsrechte einhergehen. Eine teilweise Übertragung von Nutzungsrechten ist nicht gestattet. Der Lizenznehmer ist in keiner Weise berechtigt, die Software an Dritte zu folgenden Nutzungen vermieten, zu verpachten oder zu verleihen. Er ist weiterhin nicht berechtigt: (a) , die VervielfältigungSoftware zu bearbeiten oder anderweitige Änderungen an der Software vorzunehmen. Der Lizenznehmer ist in keiner Weise berechtigt, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung die Schließpläne eines oder mehrerer Demomandanten in beliebigen Druck- und Presseer- zeugnissen in beliebig vielen Auflagen und für Print-on-Demand-Dienste; (b) die unkörperliche Wiedergabe durch Vortrag und dessen öffentliche Wiedergabe, auch einem laufenden Geschäftsbetrieb bzw. als produktive Anwendung einzusetzen. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer im Rundfunk Bezug auf Freeware ein uneingeschränktes Vervielfältigungsrecht ein, soweit die Vervielfältigung unentgeltlich und Fernsehen; (c) die Digitalisierunginsbesondere vollständig erfolgt. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt: Die Software zu modifizieren, elektronische Vervielfältigungzu adaptieren, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachungmit anderen Programmen zu verbinden, insbe- sondere durch Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger einschließlich Bildtonträgern und durch Verwendung maschinenlesbarer Datenträger (z. B. Diskettenzu übersetzen, CDsin eine andere Programmiersprache zu konvertieren, DVDs, Speicherchips), einschließlich Speicherung, Aufnahme in Computerprogramme, Übertragung auf weitere Datenträger und auf Datenanlagen, Aufbe- reitung für und Erfassung in maschinenlesbaren Datenbanken; die Verbreitung und öffentliche Zugäng- lichmachung kann in körperlicher oder unkörperlicher Form erfolgen, auch im Wege der Online-Nutzung, insbesondere über Inter- oder Intranet, durch Wiedergabe auf Bildschirmen und durch Download; (d) die Bearbeitung (einschließlich Kürzungen und Ergänzungen), Umgestaltung und Übersetzung Reverse- Engineering bzw. Übertragung Disassembling durchzuführen, zu dekompilieren oder abgeleitete Werke zu schaffen, sofern dies nicht ausdrücklich in andere Sprachen diesem Vertrag oder Darstellungsformen einschließlich des Rechts zur Vertonung, Be- bilderung oder Betextung, Untertitelung sowie zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglich- machung, Veröffentlichung bzw. öffentlichen Wiedergabe derartiger Fassungen, auch im Rundfunk und im Fernsehen durch die Auftraggeberin oder von der Auftraggeberin beauftragte Dritte; (e) die Adaptierung für Film, Tonrundfunk- und Fernsehrundfunkzwecke, insbesondere durch entsprechende Bearbeitung zum Zwecke der Verfilmung und Wiederverfilmung, auch durch Video, DVD, Schmalfilm so- wie durch sonstige technische Verfahren, zur Sendung im Ton- und Fernseh- und Rundfunk in jeder Kommunikationsform sowie zu deren öffentlichen, auch wiederholten oder außerhalb der Veranstaltung erfolgenden Wiedergabe, auch durch Vortrag, Vorführung oder Aufführung, ferner zur Aufnahme, Über- spielung und Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie durch audiovisuelle Medien, jeweils in unbe- arbeiteter oder bearbeiteter Form, zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung in beliebiger Fassung, Anzahl, Auflage oder Ausgabe, zur öffentlichen Aufführung, zur öffentlichen Vor- führung oder Wiedergabezwingende Gesetze gestattet ist.

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Samples: Software License Agreement

Umfang des Nutzungsrechts. Die Nutzungsrechte der Auftraggeberin GIZ nach dieser Ziffer 1.7.1. 1.6 umfassen das Recht, die Arbeitsergebnisse und die vorhandenen Bestände zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt zu nutzen. Die Auftraggeberin GIZ ist ins- besondere insbesondere zu folgenden Nutzungen berechtigt: : (a) die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung in beliebigen Druck- und Presseer- zeugnissen Presseerzeugnissen in beliebig vielen Auflagen und für Print-on-Demand-Dienste; ; (b) die unkörperliche Wiedergabe durch Vortrag und dessen öffentliche Wiedergabe, auch im Rundfunk und Fernsehen; ; (c) die Digitalisierung, elektronische Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche öf- fentliche Zugänglichmachung, insbe- sondere insbesondere durch Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger einschließlich Bildtonträgern und durch Verwendung maschinenlesbarer Datenträger (z. z.B. Disketten, CDs, DVDs, SpeicherchipsSpeicher- chips), einschließlich Speicherung, Aufnahme in Computerprogramme, Übertragung auf weitere Datenträger und auf Datenanlagen, Aufbe- reitung Aufberei- tung für und Erfassung in maschinenlesbaren Datenbanken; die Verbreitung Verbrei- tung und öffentliche Zugäng- lichmachung Zugänglichmachung kann in körperlicher oder unkörperlicher un- körperlicher Form erfolgen, auch im Wege der Online-Nutzung, insbesondere insbe- sondere über Inter- oder Intranet, durch Wiedergabe auf Bildschirmen und durch Download; ; (d) die Bearbeitung (einschließlich Kürzungen und Ergänzungen), Umgestaltung Umge- staltung und Übersetzung bzw. Übertragung in andere Sprachen oder Darstellungsformen einschließlich des Rechts zur Vertonung, Be- bilderung Bebilde- rung oder Betextung, Untertitelung sowie zur Vervielfältigung, VerbreitungVerbrei- tung, öffentlichen Zugänglich- machungZugänglichmachung, Veröffentlichung bzw. öffentlichen Wiedergabe öffentli- xxxx Xxxxxxxxxx derartiger Fassungen, auch im Rundfunk und im Fernsehen durch die Auftraggeberin GIZ oder von der Auftraggeberin GIZ beauftragte Dritte; ; (e) die Adaptierung für Film, Tonrundfunk- und Fernsehrundfunkzwecke, insbesondere durch entsprechende Bearbeitung zum Zwecke der Verfilmung Ver- filmung und Wiederverfilmung, auch durch Video, DVD, Schmalfilm so- wie durch sonstige technische Verfahren, zur Sendung im Ton- und Fernseh- und Rundfunk in jeder Kommunikationsform sowie zu deren öffentlichenöf- fentlichen, auch wiederholten oder außerhalb der Veranstaltung erfolgenden erfol- genden Wiedergabe, auch durch Vortrag, Vorführung oder Aufführung, ferner zur Aufnahme, Über- spielung Überspielung und Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie durch audiovisuelle Medien, jeweils in unbe- arbeiteter unbearbeiteter oder bearbeiteter Form, zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung in beliebiger Fassung, Anzahl, Auflage oder AusgabeAus- gabe, zur öffentlichen Aufführung, zur öffentlichen Vor- führung Vorführung oder WiedergabeWie- dergabe.

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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Dienstleistungen