Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektri- scher Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnah- mestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Ener- giefluss messtechnisch erfasst wird.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, den gesamten Strombedarf des Kunden entsprechend den Bedingungen und Konditionen des Vertra- ges SparINstrom zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die EWS liefert dem Kunden den gesamten Bedarf an elektrischer Energie an dessen vertraglich benannte Verbrauchsstelle. Die Verbrauchsstelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses und wird durch die Marktlokation eindeutig bestimmt. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an der vertraglich vereinbarten Abnahmestelle an Gas bei Gaslieferverträgen vom Lieferanten zu beziehen. Bei Stromlieferverträgen beliefert der Lieferant Kunden, die im Belieferungsjahr nicht weniger als 1.000 kWh und nicht mehr als 30.000 kWh verbrauchen. Bei Gaslieferverträgen beliefert der Lieferant Kunden, die im Belieferungsjahr nicht weniger als 5.000 kWh und nicht mehr als 150.000 kWh verbrauchen.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahme- stelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen Netzanschlusses. Messstelle ist der Ort an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 3.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Ener- gie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energie- wirtschaftlich identifiziert wird.