Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht Musterklauseln

Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziffer 8. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie kei- nen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netz- anschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 3.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird. 3.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasver- sorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ih- rer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziff. 10. 3.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorher- sehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwen- dung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Auf- wand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anord- nungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 3.4. Die Stadtwerke sind weiter von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschluss- nutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf ei- gene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kun- den gegen die Stadtwerke bleiben für den Fall unberührt, dass die Stadt- werke an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 3.1 Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Bedarf an der vertraglich vereinbarten Abnahmestelle an Gas bei Gaslieferverträgen vom Lieferanten zu beziehen. Bei Stromlieferverträgen beliefert der Lieferant Kunden, die im Belieferungsjahr nicht weniger als 1.000 kWh und nicht mehr als 30.000 kWh verbrauchen. Bei Gaslieferverträgen beliefert der Lieferant Kunden, die im Belieferungsjahr nicht weniger als 5.000 kWh und nicht mehr als 150.000 kWh verbrauchen. 3.2 Das Betreiben von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken), Notstromaggregaten, Elektrospeicherheizungen, Wärmepumpen, Bargeld- und/oder Chipkartenzählern, Doppel- oder Mehrtarifzählern sowie Photovoltaikanlagen an der vertraglich vereinbarten Abnahmestelle ist dem Kunden nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten gestattet. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn eine der genannten Anlagen an der Lieferstelle aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Gegenstand dieses Energieliefervertrages sind, betrieben wird. Hierzu gehören insbesondere Verträge mit Dritten über eine Aggregierung. Der Kunde ist verpflichtet, dem Energieversoger den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen. Eine bestehende vertragliche Vereinbarung über eine Aggregierung ist dem Lieferanten vor Vertragsschluss mitzuteilen. 3.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich und unaufgefordert über das Vorliegen oder Änderungen der in den Ziffern 3.1 und 3.2 genannten Umstände zu informieren. 3.4 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 11. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Ebenso, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Energie aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant ist verpflichtet, den gesamten Strombedarf des Kunden entsprechend den Bedingungen und Konditionen des Vertra- ges SparINstrom zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netz- betriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. Das Gleiche gilt, wenn der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Die Stadtwerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektri- scher Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnah- mestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Ener- giefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung sind die Stadtwerke, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahme- stelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energief- luss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netz- anschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/ oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Um- stände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Das STADTWERK AM SEE liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-ID energiewirtschaftlich identifiziert wird. 2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Das STADTWERK AM SEE stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.2 bis 6.4 in Rechnung. 2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist das STADTWERK AM SEE, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netz- betriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziffer 10. 2.4. Das STADTWERK AM SEE ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat, es sei denn, das STADTWERK AM SEE trifft hieran jeweils ein Verschulden.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Die SWVR liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertrag- lich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den jeweiligen Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist die SWVR als Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziffer 8. Die SWVR ist als Lieferant weiter von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netz- betreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbe- treiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn die SWVR an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Energie aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der SWVR nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messstelle bezogenen Netzanschlusses. Messstelle ist der Ort an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber, vgl. Ziffer 9. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung und/oder dem Bezug von Erdgas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leistungspflicht. 2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner 2.3 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie 2.4 Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf