Umweltbeeinträchtigungen. E6.1 Versichert sind Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, so- fern diese Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert (wie Meldung an zuständi- ge Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Scha- denverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen). Versichert sind auch Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung als Folge des Austretens von boden- oder gewässerschädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfall- produkte) aufgrund des Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage, sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen gemäss vorstehendem Absatz erfordert. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Ver- sicherungsnehmer beweist, dass die entsprechende Anlage ord- nungs- und vorschriftsgemäss erstellt, gewartet oder stillgelegt wurde. E6.2 Als Umweltbeeinträchtigung gilt: E6.2.1 die nachhaltige Störung des Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Xxxxx, Xxxxx oder Fauna durch jegliche Einwir- kung; E6.2.2 jeder Sachverhalt, der gemäss anwendbarem Recht als Um- weltschaden definiert wird;
Umweltbeeinträchtigungen. Definition
a) Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Xxxxx, Xxxxx oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als «Umweltschaden» bezeichnet wird.
Umweltbeeinträchtigungen. Die Haftpflicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Schäden nicht unter den Versicherungsschutz gemäss Art. 24 AVB fallen.
Umweltbeeinträchtigungen aufgrund von oder im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen. Umweltbeeinträchtigungen sind der tatsächliche, angebliche oder befürchtete Ausstoss, Ausfluss, Austritt oder die Ablagerung von Umweltge- fahren in oder auf Böden, bewegliche oder unbewegliche Sachen, das Wasser, die Luft oder Atmosphäre sowie jegliche Aufforderung oder Anfrage an eine versicherte Person oder seine eigene Entscheidung, Um- weltgefahren zu testen, überwachen, reinigen, beseitigen, behandeln, entgiften, neutralisieren oder einzu- dämmen. Umweltgefahren sind Gefahr bringende Substanzen, die Umweltbeeinträchtigungen hervorrufen können. Zu diesen Substanzen gehören insbesondere feste, flüssige oder thermische Reizstoffe, Gase, Erschütterun- gen, Verunreinigungen oder Nebel, Dampf, Russ, Rauch, Säuren, Alkalien, Chemikalien, Abfälle, jede an- dere Immission, Abwasser, Wärme, Strahlen, Druck, Öl, aus Öl hergestellte Produkte, infektiöser oder me- dizinischer Abfall, Asbest, Asbestprodukte, Geräusche, radioaktive Stoffe und ionisierendes Material.
Umweltbeeinträchtigungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeein- trächtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötz- lich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist und zudem sofortige Massnahmen wie eine Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung oder die Einleitung von Schadenverhütungs- bzw. Schaden- minderungsmassnahmen erfordert. Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden oder der Pflanzen- bzw. Tierwelt durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder andere nachteiligen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Öko- systeme entstehen können oder entstanden sind. Eben- falls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als «Umweltschaden» bezeichnet wird.
Umweltbeeinträchtigungen. D 3.12.1Plötzlich und unvorhergesehenes Ereignis Versichert ist die Haftpflicht für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, sofern diese Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert (Meldung an zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen u.a.). Versichert sind auch Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung als Folge des Austretens von boden- oder gewässerschädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer) aufgrund des Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage, sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen gemäss vorstehendem Absatz erfordert. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Versicherungsnehmer beweist, dass die entsprechende Anlage ordnungs- und vorschriftsgemäss erstellt, gewartet oder stillgelegt wurde.
Umweltbeeinträchtigungen. Versichert sind Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeein- trächtigung im Rahmen von Art. E6 der AB;
Umweltbeeinträchtigungen. E6.1 Versichert sind Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, so- fern diese Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen,
Umweltbeeinträchtigungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen und Sachschäden im Zusam menhang mit einer Umweltbeeinträchti gung, jedoch nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetre tenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs oder Schaden minderungsmassnahmen.
Umweltbeeinträchtigungen. Nicht versichert sind Ansprüche im Zusammenhang mit drohenden oder eingetretenen Umweltbeeinträchtigun- gen im Sinne von Art. 1.6.2, soweit diese Ansprüche nicht ausdrücklich unter den Versicherungsschutz ge- mäss Art. 1.11.1 und Art. 1.6.1 sowie Art. 1.6.3 fallen.