Umweltbeeinträchtigungen Musterklauseln

Umweltbeeinträchtigungen. E6.1 Versichert sind Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, so- fern diese Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert (wie Meldung an zuständi- ge Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Scha- denverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen). Versichert sind auch Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung als Folge des Austretens von boden- oder gewässerschädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Abwässer und sonstige betriebliche Abfall- produkte) aufgrund des Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage, sofern das festgestellte Austreten sofortige Massnahmen gemäss vorstehendem Absatz erfordert. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Ver- sicherungsnehmer beweist, dass die entsprechende Anlage ord- nungs- und vorschriftsgemäss erstellt, gewartet oder stillgelegt wurde. E6.2 Als Umweltbeeinträchtigung gilt: E6.2.1 die nachhaltige Störung des Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Xxxxx, Xxxxx oder Fauna durch jegliche Einwir- kung; E6.2.2 jeder Sachverhalt, der gemäss anwendbarem Recht als Um- weltschaden definiert wird;
Umweltbeeinträchtigungen. Die Haftpflicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Schäden nicht unter den Versicherungsschutz gemäss Art. 24 AVB fallen.
Umweltbeeinträchtigungen. 1.6.1 Versichert sind Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, sofern diese Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehe- nen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert (wie Meldung an zuständige Behörde, Alarmie- rung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen). Versichert sind auch Ansprüche für Personen- und Sach- schäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträch- tigung als Folge des Austretens von boden- oder gewässer- schädigenden Stoffen wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und andere Chemikalien (nicht aber Ab- wässer und sonstige betriebliche Abfallprodukte) aufgrund des Durchrostens oder Leckwerdens einer mit dem Grundstück fest verbundenen Anlage, sofern das fest- gestellte Austreten sofortige Massnahmen gemäss vor- stehendem Absatz erfordert. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern der Versicherungsnehmer beweist, dass die entsprechende Anlage ordnungs- und vorschrifts- gemäss erstellt, gewartet oder stillgelegt wurde.
Umweltbeeinträchtigungen. Umweltbeeinträchtigungen sind der tatsächliche, angebliche oder befürchtete Ausstoß, Ausfluss, Austritt oder die Ablagerung von Umweltgefahren in oder auf Böden, bewegliche oder unbewegliche Sachen, das Wasser, die Luft oder Atmosphäre sowie jegliche Aufforderung oder Anfrage an den Versicherungsnehmer, eine Tochtergesellschaft, eine versicherte Person oder deren eigene Entscheidung, Umweltgefahren zu testen, überwachen, reinigen, beseitigen, behandeln, entgiften, neutralisieren oder einzudämmen. Umweltgefahren sind gefahrbringende Substanzen, die Umweltbeeinträchtigungen hervorrufen können. Zu diesen Substanzen gehören insbesondere feste, flüssige oder thermische Reizstoffe, Gase, Erschütterungen, Verunreinigungen oder Nebel, Dampf, Ruß, Rauch, Säuren, Alkalien, Chemikalien, Abfälle, jede andere Immission, Abwasser, Wärme, Strahlen, Druck, Öl, aus Öl hergestellte Produkte, infektiöser oder medizinischer Abfall, Asbest, Asbestprodukte sowie jegliche Geräusche.
Umweltbeeinträchtigungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeein- trächtigung, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötz- lich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist und zudem sofortige Massnahmen wie eine Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung oder die Einleitung von Schadenverhütungs- bzw. Schaden- minderungsmassnahmen erfordert. Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden oder der Pflanzen- bzw. Tierwelt durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder andere nachteiligen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Öko- systeme entstehen können oder entstanden sind. Eben- falls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als «Umweltschaden» bezeichnet wird.
Umweltbeeinträchtigungen. 3.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen­ und Sachschäden im Zusam­ menhang mit einer Umweltbeeinträchti­ gung, jedoch nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetre­ tenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs­ oder Schaden­ minderungsmassnahmen.
Umweltbeeinträchtigungen. E4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen­ und Sachschäden im Zusam­ menhang mit einer Umweltbeeinträchti­ gung, jedoch nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetre­ tenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs­ oder Schaden­ minderungsmassnahmen. E4.2 Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nach­ haltige Störung des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Xxxxx, Xxxxx oder Fauna durch Immissio­ nen, sofern als Folge dieser Störung schäd­ liche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. E4.3 In Ergänzung zu Artikel E10 sind nicht versichert: E3.4 Familienangehörige von Xxxxxxxxx­, Mit­ und Gesamteigentümern
Umweltbeeinträchtigungen. C1.3 Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzung C1.1 Versicherungsumfang
Umweltbeeinträchtigungen. Versichert sind Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeein- trächtigung im Rahmen von Art. E6 der AB;
Umweltbeeinträchtigungen. E6.1 Versichert sind Ansprüche für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, so- fern diese Umweltbeeinträchtigung die Folge eines einzelnen,