Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. A2-1.1 Versichertes Risiko, A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang von Ab- schnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a) – und den nachfolgenden Bestimmungen (A2-1) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein- wirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von An- lagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter A2-1.1.5 fallen. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden, b) Vermögensschäden, die weder durch Perso- nen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich um Schäden handelt aus der Verletzung – von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausge- übten Gewerbebetrieb, – von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sach- schäden behandelt. Die Regelung zu Vermö- gensschäden in A1-6.11 findet keine Anwen- dung. A2-1.1.2 Abweichend von A1-7.25 b) sind An- sprüche nach dem Umweltschadensgesetz versi- chert, soweit sie auch auf Grund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationa- len Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. A2-1.1.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn a) gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räum- lichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein; b) Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. A2-1.1.4 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: a) Allgemeines Umweltrisiko Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die A2-1.1.5 fallen; b) Umwelt-Regressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De- montage, Instandhaltung und Wartung von An- lagen gemäß A2-1.1.5 oder Teilen, die ersicht- lich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. A2-1.1 Versichertes Risiko,
A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang von Ab- schnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a) – Umweltschäden gemäß den „Besonderen Bedingungen und den nachfolgenden Bestimmungen (A2-1) Risiko- beschreibungen für die gesetzliche Versicherung der Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein- wirkungUmwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs- Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)." Mitversichert sind auch Kleingebinde bis 50 I pro Einzelbehälter und bis maximal 500 I Gesamtlagermenge, soweit die Umwelteinwirkung nicht von An- lagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter A2-1.1.5 fallenjedoch CKW. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
a) Die Versicherungssumme beträgt 250.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden,
b) Vermögensschäden, die weder durch Perso- nen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich um Schäden handelt aus und Vermögensschäden je Ereignis und Jahr. Innerhalb der Verletzung Umwelthaftpflichtversicherung hat der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 10 % selbst zu tragen. – von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausge- übten Gewerbebetrieb, – von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sach- schäden behandelt. Die Regelung zu Vermö- gensschäden in A1WHG-6.11 findet keine Anwen- dung.
A2-1.1.2 Abweichend von A1-7.25 b) sind An- sprüche Anlagen (Anlagen nach dem Umweltschadensgesetz versi- chertWasserhaushaltsgesetz – z. B. Tanks für Benzin, soweit sie auch auf Grund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationa- len UmsetzungsgesetzenÖle, die auf der EULösungsmittel u.ä.) siehe Zusatzrisiken – Umwelt HG-Umwelt- haftungsrichtlinie Anlagen (2004/35/EG) basieren.
A2-1.1.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
a) gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung Aufzählung im räum- lichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anhang 1 des Umwelthaf- tungsgesetzes – z. B. Abfallverbrennungsanlagen). – Abwasseranlagen (z. B. Ölabscheider) – aus versicherungspflichtigen Umwelt HG-Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässergemäß An- hang 2 des Umwelthaftungsgesetzes) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
b) Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
A2-1.1.4 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Allgemeines Umweltrisiko Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die A2-1.1.5 fallen;
b) Umwelt-Regressrisiko – aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De- montage, Instandhaltung und Wartung von An- lagen gemäß A2-1.1.5 oder Teilen, die ersicht- lich für derartige vorstehend genannter Anlagen bestimmt sind, wenn (Umweltregressri- siko). Übt der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber auf dem Grundstück einen Beruf oder Be- trieb aus, wird der Anlagen istVersicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Berufs- oder Betriebs- haftpflichtversicherung gewährt.
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Nieß- braucher, Pächter, Xxxxxx, Verwalter (auch Verwalter des gemein- schaftlichen Wohnungseigentums).
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Samples: Versicherungsschutzvertrag
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. A2-1.1 Versichertes Risiko,
A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang von Ab- schnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a) – Umweltschäden gemäß den „Besonderen Bedingungen und den nachfolgenden Bestimmungen (A2-1) Risiko- beschreibungen für die gesetzliche Versicherung der Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein- wirkungUmwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs- Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)." Mitversichert sind auch Kleingebinde bis 50 I pro Einzelbehälter und bis maximal 500 I Gesamtlagermenge, soweit die Umwelteinwirkung nicht von An- lagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter A2-1.1.5 fallenjedoch CKW. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
a) Die Versicherungssumme beträgt 250.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden,
b) Vermögensschäden, die weder durch Perso- nen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich um Schäden handelt aus und Vermögensschäden je Ereignis und Jahr. Innerhalb der Verletzung Umwelthaftpflichtversicherung hat der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 10 % selbst zu tragen. – von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausge- übten Gewerbebetrieb, – von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sach- schäden behandelt. Die Regelung zu Vermö- gensschäden in A1WHG-6.11 findet keine Anwen- dung.
A2-1.1.2 Abweichend von A1-7.25 b) sind An- sprüche Anlagen (Anlagen nach dem Umweltschadensgesetz versi- chertWasserhaushaltsgesetz – z. B. Tanks für Benzin, soweit sie auch auf Grund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationa- len UmsetzungsgesetzenÖle, die auf der EULösungsmittel u.ä.) siehe Zusatzrisiken – Umwelt HG-Umwelt- haftungsrichtlinie Anlagen (2004/35/EG) basieren.
A2-1.1.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
a) gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung Aufzählung im räum- lichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anhang 1 des Umwelthaf- tungsgesetzes – z. B. Abfallverbrennungsanlagen). – Abwasseranlagen (z. B. Ölabscheider) – aus versicherungspflichtigen Umwelt HG-Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässergemäß An- hang 2 des Umwelthaftungsgesetzes) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
b) Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
A2-1.1.4 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Allgemeines Umweltrisiko Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die A2-1.1.5 fallen;
b) Umwelt-Regressrisiko – aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De- montage, Instandhaltung und Wartung vorstehend genannter Anlagen (Umweltregressri- siko). Übt der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Beruf oder Be- trieb aus, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Berufs- oder Betriebs- haftpflichtversicherung gewährt.
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Nieß- braucher, Pächter, Xxxxxx, Verwalter (auch Verwalter des gemein- schaftlichen Wohnungseigentums).
2. Mitversichert ist hinsichtlich des versicherten Grundstückes die gesetzliche Haftpflicht
2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von An- lagen gemäß A2-1.1.5 oder TeilenBau- arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabear- beiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 25.000 Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Beitrag überschritten, so entfällt die Mit- versicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- versicherung (§ 2 AHB);
2.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Perso- nen für Ansprüche, die ersicht- lich gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle in Betrieb des Versicherungsneh- mers gemäß Sozialgesetzbuch handelt. Das gleiche gilt für derartige Anlagen bestimmt sindsolche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienst- stelle zugefügt werden. Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversiche- rungsträgern gemäß § 640 SGB (vgl. § 4 Ziff. 11. 2. und § 7 AHB), und zwar auch für Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
2.4 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
2.5 der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen istZwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft.
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Samples: Versicherteninformation
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. A2-1.1 Versichertes Risiko,, Versicherungsschutz
A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang von Ab- schnitt Abschnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a(1) – und den nachfolgenden nachfol- genden Bestimmungen (A2-1) die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden durch Umweltein- wirkungUmwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von An- lagen Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter A2-1.1.5 fallen. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
a(1) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden,
b(2) Vermögensschäden, die weder durch Perso- nen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit so- weit es sich um Schäden handelt aus der Verletzung Ver- letzung – von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausge- übten Gewerbebetrieb, – von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sach- schäden behandelt. Die Regelung zu Vermö- gensschäden in A1-6.11 6.10 findet keine Anwen- dung.
A2-1.1.2 Abweichend von A1-7.25 b(2) sind An- sprüche Ansprü- che nach dem Umweltschadensgesetz versi- chertversichert, soweit sie auch auf Grund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationa- len Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.
A2-1.1.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
a) wenn – gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räum- lichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
b) ; – Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
A2-1.1.4 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
a(1) Allgemeines Umweltrisiko Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die A2-1.1.5 fallen;
b(2) Umwelt-Regressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, De- montage, Instandhaltung und Wartung von An- lagen gemäß A2-1.1.5 oder Teilen, die ersicht- lich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen istist (Umweltregressrisiko).
(3) Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5
(1) (WHG-Anlagen) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Gebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen etc.) mit ei- nem Fassungsvermögen bis 500 Liter je Ein- zelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis 3.000 Liter.
(4) Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5
(1) (WHG-Anlagen) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines einzelnen, auf seinem Betriebsgrundstück fest installierten Öl-, Benzin- oder Gastanks mit ei- nem Fassungsvermögen bis 30.000 Liter.
(5) Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 (4) (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus dem Betrieb von – Fettabscheidern, – Benzin- und Ölabscheidern einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in A2-1.3 genannten Vorausset- zungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Re- gressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. A1-7.26 findet insoweit keine Anwendung.
A2-1.1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für fol- gende Anlagen und Tätigkeiten:
(1) Anlagen des Versicherungsnehmers, die be- stimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu- stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); Versicherungsschutz besteht jedoch für die un- ter A2-1.1.4 (3) und (4) genannten Anlagen.
(2) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen);
(3) Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);
(4) Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewäs- ser derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsneh- mer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); Versicherungsschutz besteht jedoch für Fett-, Benzin- und Ölabscheider im Umfang von
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung