Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Neubau und Betrieb der Gasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster ist einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewer- tung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro- gramms auf die Schutzgüter (vgl. § 3 Satz 1 UVPG). Schutzgüter sind hierbei gemäß § 2 Abs. 1 UVPG: • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maß- gabe der geltenden Gesetze. Sie wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Be- teiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (vgl. § 3 Satz 2 UVPG). Gemäß § 24 Abs. 1 UVPG hat die zuständige Behörde eine zusammenfassende Dar- stellung zu erarbeiten, welche • die Umweltauswirkungen des Vorhabens, • die Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nach- teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und • die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausge- schlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie • die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft darstellt. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des von der Vorhabenträgerin zu erstellenden UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Abs. 4 UVPG sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 UVPG. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 UVPG sind daher die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Scopingunterlagen vom 25.05.2020, die Stellung- nahmen der Behörden und der anerkannten Naturschutzverbände im schriftlichen Sco- ping-Verfahren nebst Unterrichtung über die den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG vom 28.10.2020, der von der Vorhabenträgerin vorgelegte UVP-Bericht vom 20.08.2021 (Ordner 12, Kapitel 15 der Planunterlagen), die Stellungnahmen der Behör- den und der anerkannten Naturschutzverbände im Verfahren sowie die vorliegenden Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 UVPG verpflichtet, die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar- stellung in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Gemäß der Vorgaben nach den §§ 24 und 25 UVPG folgen die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.1) und die begründete Bewer- tung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.2) als Teil der Umweltverträglichkeits- prüfung.
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Samples: Planfeststellungsbeschluss
Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Neubau Mit der Novellierung des BauGB 2001 muss jeder Bebauungsplan bzw. seine Ände- rung auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) untersucht werden. Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP- Richtlinie, der IVU-Richtlinie und Betrieb weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) ist es erforderlich, anhand der Gasversorgungsleitung TENP IIIMerkmale des Vorha- bens, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000des Standortes und der Merkmale der möglichen Auswirkungen, DP 70)die UVP- Pflicht eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens festzustellen. Eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach § 3 Abs. 2 UVPG auch durch mehrere Vorhaben ausgelöst werden, Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster ist einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung zu unterziehenwenn diese in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewer- tung Stadt Dortmund plant neben der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro- gramms auf die Schutzgüter (vglvorliegen- den Bebauungsplanaufstellung keine weiteren Städtebauprojekte im angrenzenden Umfeld. § 3 Satz 1 UVPG). Schutzgüter sind hierbei gemäß § 2 Abs. 1 UVPG: • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten SchutzgüternEine UVP-Pflicht aufgrund kumulierender Vorhaben besteht somit nicht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient hier beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Be- bauungsplan ist nach der Anlage 1 zum UVPG innerhalb der dort unter der Nr. 18 genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben als Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes bzw. eines sonstigen großflächigen Handelsbe- triebes nach Nr. 18.6 einzustufen. Für solche Bauprojekte ist eine Umweltverträg- lichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben 5.000 m² zulässige Geschoss- fläche überschreitet. Unterhalb dieses Schwellenwertes ist ab einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maß- gabe zulässigen Ge- schossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, mittels derer festzustellen ist, ob eine UVP-Pflicht für das konkrete Vorhaben auf- grund seiner umweltrelevanten Auswirkungen gegeben ist oder nicht. Der vorliegende Planvorentwurf sieht einen Lebensmittel-Discount-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² netto vor. Da der geltenden Gesetze. Sie wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Be- teiligung untere Schwellenwert von 1.200 m² zulässiger Geschossfläche bei einer Ver- kaufsfläche von 800 m² erreicht wird, hat das Umweltamt der Öffentlichkeit durchgeführt (vgl. § 3 Satz 2 UVPG). Gemäß § 24 Abs. 1 UVPG hat die zuständige Behörde Stadt Dortmund für das Vorhaben eine zusammenfassende Dar- stellung zu erarbeiten, welche • die Umweltauswirkungen allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP- Pflicht anhand der Merkmale des Vorhabens, • die des Standortes und der Merkmale der möglichen Auswirkungen des Vorhabens und des Standortsdurchgeführt. Diese allgemeine Vorprü- fung kommt zu dem Ergebnis, mit denen erhebliche nach- teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und • die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausge- schlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie • die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft darstellt. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des von der Vorhabenträgerin zu erstellenden UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Abs. 4 UVPG sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 UVPG. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 UVPG sind daher die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Scopingunterlagen vom 25.05.2020, die Stellung- nahmen der Behörden und der anerkannten Naturschutzverbände im schriftlichen Sco- ping-Verfahren nebst Unterrichtung über die den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG vom 28.10.2020, der von der Vorhabenträgerin vorgelegte UVP-Bericht vom 20.08.2021 (Ordner 12, Kapitel 15 der Planunterlagen), die Stellungnahmen der Behör- den und der anerkannten Naturschutzverbände im Verfahren sowie die vorliegenden Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 UVPG verpflichtet, die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar- stellung in Hinblick auf dass eine wirksame Umweltvorsorge formelle Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Gemäß der Vorgaben nach den §§ 24 und 25 UVPG folgen die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.1) und die begründete Bewer- tung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.2) als Teil der Umweltverträglichkeits- prüfungUVP – Gesetzes unterbleiben kann.
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Samples: Durchführungsvertrag
Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Neubau und Betrieb Bei dem Vorhaben handelt es sich um den "Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen" sowie um eine „Erweiterung einer bestehenden Eisenbahnanlage“, für die nach Nr. 14.11 bzw. 14.10 der Gasversorgungsleitung TENP IIIAnlage 1 zu § 3c UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Nach überschlägiger Prüfung ist die Planfeststellungsbehörde am 21.08.2013 zu dem Ergebnis gekommen, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster ist einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewer- tung dass von dem geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro- gramms auf die Schutzgüter (vgl. § 3 Satz 1 UVPG). Schutzgüter sind hierbei gemäß § in Anlage 2 Abs. 1 UVPG: • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maß- gabe der geltenden Gesetze. Sie wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Be- teiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (vgl. § 3 Satz 2 UVPG). Gemäß § 24 Abs. 1 zum UVPG hat die zuständige Behörde eine zusammenfassende Dar- stellung zu erarbeiten, welche • die Umweltauswirkungen des Vorhabens, • die Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nach- teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und • die Maßnahmen, mit denen aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausge- schlossenausgehen können. Daher ist für das vorliegende Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, vermindert oder ausgeglichen werden sollenwobei die UVP nicht als selbständiges Verfahren durchgeführt wird, sondern im Planfeststellungs- verfahren integriert ist. Der voraussichtliche Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie • die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur Art und Landschaft darstellt. Die Erarbeitung erfolgt auf Umfang der Grundlage des von der Vorhabenträgerin zu erstellenden UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 6 UVPG voraussichtlich beizubringenden Unterlagen wurden in einer Antragskonferenz (Scoping) gemäß § 5 UVPG mit den zu beteiligenden Behörden und § 55 AbsInstitutionen erörtert. 4 UVPG sowie Es werden folgende Unterlagen vorgelegt, wobei die Unterlagen aus dem im April 2010 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren neu erstellt bzw. ergänzt wurden: • Technischer Erläuterungsbericht mit Darstellung der Äußerungen Entwässerung und verkehrlicher Untersuchung • Lagepläne (Maßstab 1: 500) • Querprofile (Maßstab 1: 100) • Darstellung der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 geprüften Vorhabenalternativen • Altlastengutachten • Baugrundgutachten • Schalltechnisches Gutachten • Erschütterungstechnisches Gutachten • Landschaftspflegerischer Begleitplan • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die Artengruppen Brutvögel und 56 UVPG. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung Fledermäuse • Naturschutzfachliche Beurteilung nach § 24 8 (2) BremNatG • Allgemeinverständliche Zusammenfassung der umwelterheblichen Auswirkungen gemäß § 6 UVPG sind daher die von Die Belange der Vorhabenträgerin vorgelegten Scopingunterlagen vom 25.05.2020, die Stellung- nahmen der Behörden und der anerkannten Naturschutzverbände UVP werden im schriftlichen Sco- ping-Verfahren nebst Unterrichtung über die den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG vom 28.10.2020, LBP und in der von allgemein verständlichen Zusammenfassung der Vorhabenträgerin vorgelegte UVP-Bericht vom 20.08.2021 (Ordner 12, Kapitel 15 der Planunterlagen), die Stellungnahmen der Behör- den und der anerkannten Naturschutzverbände im Verfahren sowie die vorliegenden Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 UVPG verpflichtet, die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar- stellung in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Gemäß der Vorgaben nach den §§ 24 und 25 UVPG folgen die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.1) und die begründete Bewer- tung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.2) als Teil der Umweltverträglichkeits- prüfungumwelterheblichen Auswirkungen allumfassend behandelt.
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Samples: Entwurfs Und Genehmigungsplanung
Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Neubau und Betrieb Mit der Gasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster ist einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung zu unterziehenNovellierung des BauGB 2001 muss jeder Bebauungsplan bzw. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewer- tung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro- gramms seine Änderung auf die Schutzgüter Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vglUVP) nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) untersucht werden. § 3 Satz 1 UVPG)Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. Schutzgüter sind hierbei gemäß § 2 Abs. 1 UVPG: • MenschenI S. 1950) ist es erfor- derlich, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maß- gabe anhand der geltenden Gesetze. Sie wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Be- teiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (vgl. § 3 Satz 2 UVPG). Gemäß § 24 Abs. 1 UVPG hat die zuständige Behörde eine zusammenfassende Dar- stellung zu erarbeiten, welche • die Umweltauswirkungen Merkmale des Vorhabens, • des Standortes und der Merkmale der mögli- chen Auswirkungen, die UVP-Pflicht eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens festzustellen. Eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach § 3 Abs. 2 UVPG auch durch mehrere Vorhaben ausgelöst werden, wenn diese in einem engen räumlichen Zu- sammenhang stehen. Die Stadt Dortmund plant neben der vorliegenden Bebauungsplanauf- stellung keine weiteren Städtebauprojekte im angrenzenden Umfeld. Eine UVP-Pflicht auf- grund kumulierender Vorhaben besteht somit nicht. Die hier beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungs- plan ist nach der Anlage 1 zum UVPG innerhalb der dort unter der Nr. 18 genannten bau- planungsrechtlichen Vorhaben als Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Einzel- handelsbetriebes bzw. eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes nach Nr. 18.6 einzu- stufen. Für solche Bauprojekte ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben 5.000 m² zulässige Geschossfläche überschreitet. Unterhalb dieses Schwellen- wertes ist ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, mittels derer festzustellen ist, ob eine UVP-Pflicht für das konkrete Vorhaben aufgrund seiner umweltrelevanten Auswirkungen gegeben ist oder nicht. Der vorliegende Planentwurf für das "Sondergebiet - Lebensmittel-Einzelhandel“ sieht eine Nutzfläche von 1.254 m² und eine Geschossfläche von 1.359 m² vor. Da der untere Schwel- lenwert von 1.200 m² zulässiger Geschossfläche überschritten wird, ist im Rahmen des Paral- lelverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Mg 156 eine allge- meine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 c i.V.m. Anlage 1 des UVPG durchgeführt worden. Diese Vorprüfung kommt anhand der in Anlage 2 UVPG dokumentierten Kriterien - Merkmale des Vorhabens und Vorhabens, - Standort des StandortsVorhabens, mit denen erhebliche nach- teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen- Merkmale der möglichen Auswirkungen, vermindert oder ausgeglichen werden sollenzu dem Ergebnis, und • die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausge- schlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie • die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft darstellt. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des von der Vorhabenträgerin zu erstellenden UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Abs. 4 UVPG sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 UVPG. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 UVPG sind daher die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Scopingunterlagen vom 25.05.2020, die Stellung- nahmen der Behörden und der anerkannten Naturschutzverbände im schriftlichen Sco- ping-Verfahren nebst Unterrichtung über die den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG vom 28.10.2020, der von der Vorhabenträgerin vorgelegte UVP-Bericht vom 20.08.2021 (Ordner 12, Kapitel 15 der Planunterlagen), die Stellungnahmen der Behör- den und der anerkannten Naturschutzverbände im Verfahren sowie die vorliegenden Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 UVPG verpflichtet, die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar- stellung in Hinblick auf dass eine wirksame Umweltvorsorge formelle Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3 UVPG un- terbleiben kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass erhebliche nachteilige Beeinträchtigun- gen des o.g. Vorhabens im Verfahren unbeachtlich sind. Sie werden nach Maßgabe der geltenden Gesetze zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Gemäß der Vorgaben nach den §§ 24 wie vor durch die verfahrensführende Behörde erfasst und 25 UVPG folgen die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.1) und die begründete Bewer- tung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.2) als Teil der Umweltverträglichkeits- prüfungim Bebauungsplan berücksichtigt.
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Samples: Durchführungsvertrag
Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Neubau und Betrieb Mit der Gasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster ist einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung zu unterziehenNovellierung des BauGB 2001 muss jeder Bebauungsplan bzw. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewer- tung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro- gramms seine Änderung auf die Schutzgüter Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vglUVP) nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) untersucht werden. § 3 Satz 1 UVPG)Un- ter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. Schutzgüter sind hierbei gemäß § 2 Abs. 1 UVPG: • MenschenI S. 1950) ist es erforderlich, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maß- gabe anhand der geltenden Gesetze. Sie wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Be- teiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (vgl. § 3 Satz 2 UVPG). Gemäß § 24 Abs. 1 UVPG hat die zuständige Behörde eine zusammenfassende Dar- stellung zu erarbeiten, welche • die Umweltauswirkungen Merkmale des Vorhabens, • des Standortes und der Merkmale der möglichen Auswirkungen, die UVP-Pflicht eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens festzu- stellen. Eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach § 3 Abs. 2 UVPG auch durch mehrere Vorhaben ausgelöst werden, wenn diese in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Stadt Dortmund plant neben der vorliegenden Bebauungsplan- aufstellung keine weiteren Städtebauprojekte im angrenzenden Umfeld. Eine UVP-Pflicht aufgrund kumulierender Vorhaben besteht somit nicht. Die hier beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan ist nach der Anlage 1 zum UVPG innerhalb der dort unter der Nr. 18 genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben als Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Ein- zelhandelsbetriebes bzw. eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes nach Nr. 18.6 ein zustufen. Für solche Bauprojekte ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben 5.000 m² zulässige Geschossfläche überschreitet. Unterhalb dieses Schwellenwertes ist ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vor- prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, mittels derer festzustellen ist, ob eine UVP-Pflicht für das konkrete Vorhaben aufgrund seiner Umwelt relevanten Auswirkungen gegeben ist oder nicht. Der vorliegende Planentwurf für den „ Lebensmittel-Einzelhandel“ sieht eine Nutzfläche von 1.254 m² und eine Geschossfläche von 1.359 m² vor. Da der untere Schwellenwert von 1.200 m² zulässiger Geschossfläche überschritten wird, hat das Umweltamt der Stadt Dort- mund für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 c i.V.m. Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Diese Vorprüfung kommt anhand der in Anlage 2 UVPG dokumentierten Kriterien - Merkmale des Vorhabens und Vorhabens, - Standort des StandortsVorhabens, mit denen erhebliche nach- teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen- Merkmale der möglichen Auswirkungen, vermindert oder ausgeglichen werden sollenzu dem Ergebnis, und • die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausge- schlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie • die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft darstellt. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des von der Vorhabenträgerin zu erstellenden UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Abs. 4 UVPG sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 UVPG. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 UVPG sind daher die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Scopingunterlagen vom 25.05.2020, die Stellung- nahmen der Behörden und der anerkannten Naturschutzverbände im schriftlichen Sco- ping-Verfahren nebst Unterrichtung über die den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG vom 28.10.2020, der von der Vorhabenträgerin vorgelegte UVP-Bericht vom 20.08.2021 (Ordner 12, Kapitel 15 der Planunterlagen), die Stellungnahmen der Behör- den und der anerkannten Naturschutzverbände im Verfahren sowie die vorliegenden Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 UVPG verpflichtet, die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar- stellung in Hinblick auf dass eine wirksame Umweltvorsorge formelle Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3 UVPG unterbleiben kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass erhebliche nachteilige Beeinträchti- gungen des o.g. Vorhabens im Verfahren unbeachtlich sind. Sie werden nach Maßgabe der geltenden Gesetze zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Gemäß der Vorgaben nach den §§ 24 wie vor durch die verfahrensführende Behörde erfasst und 25 UVPG folgen die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.1) und die begründete Bewer- tung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.2) als Teil der Umweltverträglichkeits- prüfungim Bebauungsplan berücksichtigt.
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Samples: Durchführungsvertrag