Common use of Umweltverträglichkeitsprüfung Clause in Contracts

Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Novellierung des BauGB 2001 muss jeder Bebauungsplan bzw. seine Änderung auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) untersucht werden. Un- ter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) ist es erforderlich, anhand der Merkmale des Vorhabens, des Standortes und der Merkmale der möglichen Auswirkungen, die UVP-Pflicht eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens festzu- stellen. Eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach § 3 Abs. 2 UVPG auch durch mehrere Vorhaben ausgelöst werden, wenn diese in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Stadt Dortmund plant neben der vorliegenden Bebauungsplan- aufstellung keine weiteren Städtebauprojekte im angrenzenden Umfeld. Eine UVP-Pflicht aufgrund kumulierender Vorhaben besteht somit nicht. Die hier beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan ist nach der Anlage 1 zum UVPG innerhalb der dort unter der Nr. 18 genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben als Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Ein- zelhandelsbetriebes bzw. eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes nach Nr. 18.6 ein zustufen. Für solche Bauprojekte ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben 5.000 m² zulässige Geschossfläche überschreitet. Unterhalb dieses Schwellenwertes ist ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vor- prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, mittels derer festzustellen ist, ob eine UVP-Pflicht für das konkrete Vorhaben aufgrund seiner Umwelt relevanten Auswirkungen gegeben ist oder nicht. Der vorliegende Planentwurf für den „ Lebensmittel-Einzelhandel“ sieht eine Nutzfläche von 1.254 m² und eine Geschossfläche von 1.359 m² vor. Da der untere Schwellenwert von 1.200 m² zulässiger Geschossfläche überschritten wird, hat das Umweltamt der Stadt Dort- mund für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 c i.V.m. Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Diese Vorprüfung kommt anhand der in Anlage 2 UVPG dokumentierten Kriterien - Merkmale des Vorhabens, - Standort des Vorhabens, - Merkmale der möglichen Auswirkungen, zu dem Ergebnis, dass eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG unterbleiben kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass erhebliche nachteilige Beeinträchti- gungen des o.g. Vorhabens im Verfahren unbeachtlich sind. Sie werden nach wie vor durch die verfahrensführende Behörde erfasst und im Bebauungsplan berücksichtigt.

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Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Novellierung des BauGB 2001 muss jeder Bebauungsplan Bei dem Vorhaben handelt es sich um den "Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen" sowie um eine „Erweiterung einer bestehenden Eisenbahnanlage“, für die nach Nr. 14.11 bzw. seine Änderung auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) untersucht werden. Un- ter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) ist es erforderlich, anhand der Merkmale des Vorhabens, des Standortes und der Merkmale der möglichen Auswirkungen, die UVP-Pflicht eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens festzu- stellen. Eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach § 3 Abs. 2 UVPG auch durch mehrere Vorhaben ausgelöst werden, wenn diese in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Stadt Dortmund plant neben der vorliegenden Bebauungsplan- aufstellung keine weiteren Städtebauprojekte im angrenzenden Umfeld. Eine UVP-Pflicht aufgrund kumulierender Vorhaben besteht somit nicht. Die hier beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan ist nach 14.10 der Anlage 1 zum zu § 3c UVPG innerhalb der dort unter der Nr. 18 genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben als Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Ein- zelhandelsbetriebes bzw. eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes nach Nr. 18.6 ein zustufen. Für solche Bauprojekte ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben 5.000 m² zulässige Geschossfläche überschreitet. Unterhalb dieses Schwellenwertes ist ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vor- prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, mittels derer festzustellen ist, ob eine UVP-Pflicht für das konkrete Vorhaben aufgrund seiner Umwelt relevanten Auswirkungen gegeben ist oder nicht. Der vorliegende Planentwurf für den „ Lebensmittel-Einzelhandel“ sieht eine Nutzfläche von 1.254 m² und eine Geschossfläche von 1.359 m² vor. Da der untere Schwellenwert von 1.200 m² zulässiger Geschossfläche überschritten wird, hat das Umweltamt der Stadt Dort- mund für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 c i.V.mdurchzuführen ist. Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Diese Vorprüfung kommt anhand Nach überschlägiger Prüfung ist die Planfeststellungsbehörde am 21.08.2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem geplanten Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG dokumentierten aufgeführten Kriterien - Merkmale des Vorhabenserhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können. Daher ist für das vorliegende Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, - Standort des Vorhabenswobei die UVP nicht als selbständiges Verfahren durchgeführt wird, - Merkmale der möglichen Auswirkungen, zu dem Ergebnis, dass eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung sondern im Sinne des Planfeststellungs- verfahren integriert ist. Der voraussichtliche Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Art und Umfang der nach § 6 UVPG unterbleiben kannvoraussichtlich beizubringenden Unterlagen wurden in einer Antragskonferenz (Scoping) gemäß § 5 UVPG mit den zu beteiligenden Behörden und Institutionen erörtert. Dies bedeutet allerdings nichtEs werden folgende Unterlagen vorgelegt, dass erhebliche nachteilige Beeinträchti- gungen des o.g. Vorhabens wobei die Unterlagen aus dem im Verfahren unbeachtlich sindApril 2010 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren neu erstellt bzw. Sie ergänzt wurden: • Technischer Erläuterungsbericht mit Darstellung der Entwässerung und verkehrlicher Untersuchung • Lagepläne (Maßstab 1: 500) • Querprofile (Maßstab 1: 100) • Darstellung der geprüften Vorhabenalternativen • Altlastengutachten • Baugrundgutachten • Schalltechnisches Gutachten • Erschütterungstechnisches Gutachten • Landschaftspflegerischer Begleitplan • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die Artengruppen Brutvögel und Fledermäuse • Naturschutzfachliche Beurteilung nach § 8 (2) BremNatG • Allgemeinverständliche Zusammenfassung der umwelterheblichen Auswirkungen gemäß § 6 UVPG Die Belange der UVP werden nach wie vor durch die verfahrensführende Behörde erfasst und im Bebauungsplan berücksichtigtLBP und in der allgemein verständlichen Zusammenfassung der umwelterheblichen Auswirkungen allumfassend behandelt.

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Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Novellierung des BauGB 2001 muss jeder Bebauungsplan bzw. seine Änderung auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) untersucht werden. Un- ter Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) ist es erforderlicherfor- derlich, anhand der Merkmale des Vorhabens, des Standortes und der Merkmale der möglichen mögli- chen Auswirkungen, die UVP-Pflicht eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens festzu- stellenfestzustellen. Eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach § 3 Abs. 2 UVPG auch durch mehrere Vorhaben ausgelöst werden, wenn diese in einem engen räumlichen Zusammenhang Zu- sammenhang stehen. Die Stadt Dortmund plant neben der vorliegenden Bebauungsplan- aufstellung Bebauungsplanauf- stellung keine weiteren Städtebauprojekte im angrenzenden Umfeld. Eine UVP-Pflicht aufgrund auf- grund kumulierender Vorhaben besteht somit nicht. Die hier beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Bebauungs- plan ist nach der Anlage 1 zum UVPG innerhalb der dort unter der Nr. 18 genannten bauplanungsrechtlichen bau- planungsrechtlichen Vorhaben als Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Ein- zelhandelsbetriebes Einzel- handelsbetriebes bzw. eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes nach Nr. 18.6 ein zustufeneinzu- stufen. Für solche Bauprojekte ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben 5.000 m² zulässige Geschossfläche überschreitet. Unterhalb dieses Schwellenwertes Schwellen- wertes ist ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vor- prüfung Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, mittels derer festzustellen ist, ob eine UVP-Pflicht für das konkrete Vorhaben aufgrund seiner Umwelt relevanten umweltrelevanten Auswirkungen gegeben ist oder nicht. Der vorliegende Planentwurf für den „ das "Sondergebiet - Lebensmittel-Einzelhandel“ sieht eine Nutzfläche von 1.254 m² und eine Geschossfläche von 1.359 m² vor. Da der untere Schwellenwert Schwel- lenwert von 1.200 m² zulässiger Geschossfläche überschritten wird, hat das Umweltamt der Stadt Dort- mund für das Vorhaben ist im Rahmen des Paral- lelverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Mg 156 eine allgemeine allge- meine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 c i.V.m. Anlage 1 des UVPG durchgeführtdurchgeführt worden. Diese Vorprüfung kommt anhand der in Anlage 2 UVPG dokumentierten Kriterien - Merkmale des Vorhabens, - Standort des Vorhabens, - Merkmale der möglichen Auswirkungen, zu dem Ergebnis, dass eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG unterbleiben un- terbleiben kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass erhebliche nachteilige Beeinträchti- gungen Beeinträchtigun- gen des o.g. Vorhabens im Verfahren unbeachtlich sind. Sie werden nach wie vor durch die verfahrensführende Behörde erfasst und im Bebauungsplan berücksichtigt.

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Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Novellierung des BauGB 2001 muss jeder Bebauungsplan bzw. seine Änderung Ände- rung auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) untersucht werden. Un- ter Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-UVP- Richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) ist es erforderlich, anhand der Merkmale des VorhabensVorha- bens, des Standortes und der Merkmale der möglichen Auswirkungen, die UVP-UVP- Pflicht eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens festzu- stellenfestzustellen. Eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann nach § 3 Abs. 2 UVPG auch durch mehrere Vorhaben ausgelöst werden, wenn diese in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Stadt Dortmund plant neben der vorliegenden Bebauungsplan- aufstellung vorliegen- den Bebauungsplanaufstellung keine weiteren Städtebauprojekte im angrenzenden Umfeld. Eine UVP-Pflicht aufgrund kumulierender Vorhaben besteht somit nicht. Die hier beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan Be- bauungsplan ist nach der Anlage 1 zum UVPG innerhalb der dort unter der Nr. 18 genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben als Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Ein- zelhandelsbetriebes Einzelhandelsbetriebes bzw. eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes Handelsbe- triebes nach Nr. 18.6 ein zustufeneinzustufen. Für solche Bauprojekte ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltverträg- lichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben 5.000 m² zulässige Geschossfläche Geschoss- fläche überschreitet. Unterhalb dieses Schwellenwertes ist ab einer zulässigen Geschossfläche Ge- schossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vor- prüfung Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen, mittels derer festzustellen ist, ob eine UVP-Pflicht für das konkrete Vorhaben aufgrund auf- grund seiner Umwelt relevanten umweltrelevanten Auswirkungen gegeben ist oder nicht. Der vorliegende Planentwurf für den „ Planvorentwurf sieht einen Lebensmittel-Einzelhandel“ sieht eine Nutzfläche Discount-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.254 ca. 800 und eine Geschossfläche von 1.359 m² netto vor. Da der untere Schwellenwert von 1.200 m² zulässiger Geschossfläche überschritten bei einer Ver- kaufsfläche von 800 m² erreicht wird, hat das Umweltamt der Stadt Dort- mund Dortmund für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-UVP- Pflicht nach § 3 c i.V.m. Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Diese Vorprüfung kommt anhand der in Anlage 2 UVPG dokumentierten Kriterien - Merkmale des Vorhabens, - Standort des Vorhabens, - Standortes und der Merkmale der möglichen Auswirkungen, Auswirkungen des Vorhabens durchgeführt. Diese allgemeine Vorprü- fung kommt zu dem Ergebnis, dass eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG UVP – Gesetzes unterbleiben kann. Dies bedeutet allerdings nicht, dass erhebliche nachteilige Beeinträchti- gungen des o.g. Vorhabens im Verfahren unbeachtlich sind. Sie werden nach wie vor durch die verfahrensführende Behörde erfasst und im Bebauungsplan berücksichtigt.

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Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit Der Neubau und Betrieb der Novellierung des BauGB 2001 muss jeder Bebauungsplan bzwGasversorgungsleitung TENP III, Projekt Mittelbrunn – Au am Rhein (DN 1.000, DP 70), Abschnitt Mittelbrunn – Klingenmünster ist einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. seine Änderung Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewer- tung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro- gramms auf die Verpflichtung zur Durchführung Schutzgüter (vgl. § 3 Satz 1 UVPG). Schutzgüter sind hierbei gemäß § 2 Abs. 1 UVPG: • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient einer Umweltverträglichkeitsprüfung wirksamen Umweltvorsorge nach Maß- gabe der geltenden Gesetze. Sie wird nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Be- teiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (UVP) nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (vgl. § 3 Satz 2 UVPG) untersucht werden). Un- ter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-RichtlinieGemäß § 24 Abs. 1 UVPG hat die zuständige Behörde eine zusammenfassende Dar- stellung zu erarbeiten, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) ist es erforderlich, anhand der Merkmale welche • die Umweltauswirkungen des Vorhabens, • die Merkmale des Standortes Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nach- teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und • die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausge- schlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie • die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft darstellt. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des von der Vorhabenträgerin zu erstellenden UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Abs. 4 UVPG sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 UVPG. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 UVPG sind daher die von der Vorhabenträgerin vorgelegten Scopingunterlagen vom 25.05.2020, die Stellung- nahmen der Behörden und der Merkmale anerkannten Naturschutzverbände im schriftlichen Sco- ping-Verfahren nebst Unterrichtung über die den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG vom 28.10.2020, der möglichen Auswirkungenvon der Vorhabenträgerin vorgelegte UVP-Bericht vom 20.08.2021 (Ordner 12, Kapitel 15 der Planunterlagen), die UVP-Pflicht eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens festzu- stellenStellungnahmen der Behör- den und der anerkannten Naturschutzverbände im Verfahren sowie die vorliegenden Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit. Eine Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann Darüber hinaus ist die zuständige Behörde nach § 3 25 Abs. 2 1 UVPG auch durch mehrere Vorhaben ausgelöst werdenverpflichtet, wenn diese die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar- stellung in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. Die Stadt Dortmund plant neben der vorliegenden Bebauungsplan- aufstellung keine weiteren Städtebauprojekte im angrenzenden Umfeld. Eine UVP-Pflicht aufgrund kumulierender Vorhaben besteht somit nicht. Die hier beabsichtigte Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan ist nach der Anlage 1 zum UVPG innerhalb der dort unter der Nr. 18 genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben als Bau eines Einkaufzentrums, eines großflächigen Ein- zelhandelsbetriebes bzw. eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes nach Nr. 18.6 ein zustufen. Für solche Bauprojekte ist Hinblick auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben 5.000 m² zulässige Geschossfläche überschreitet. Unterhalb dieses Schwellenwertes ist ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² eine allgemeine Vor- prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, mittels derer festzustellen ist, ob eine UVP-Pflicht für das konkrete Vorhaben aufgrund seiner Umwelt relevanten Auswirkungen gegeben ist oder nicht. Der vorliegende Planentwurf für den „ Lebensmittel-Einzelhandel“ sieht eine Nutzfläche von 1.254 m² und eine Geschossfläche von 1.359 m² vor. Da der untere Schwellenwert von 1.200 m² zulässiger Geschossfläche überschritten wird, hat das Umweltamt der Stadt Dort- mund für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 c i.V.m. Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Diese Vorprüfung kommt anhand der in Anlage 2 UVPG dokumentierten Kriterien - Merkmale des Vorhabens, - Standort des Vorhabens, - Merkmale der möglichen Auswirkungen, zu dem Ergebnis, dass eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 UVPG unterbleiben kannnach Maßgabe der geltenden Gesetze zu bewerten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass erhebliche nachteilige Beeinträchti- gungen des o.gDie Bewertung ist zu begründen. Vorhabens im Verfahren unbeachtlich sind. Sie werden Gemäß der Vorgaben nach wie vor durch den §§ 24 und 25 UVPG folgen die verfahrensführende Behörde erfasst zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.1) und im Bebauungsplan berücksichtigtdie begründete Bewer- tung der Umweltauswirkungen (unter Ziffer V.4.2.2) als Teil der Umweltverträglichkeits- prüfung.

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