Unentgeltliche Beförderung. (1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert. (2) Polizeivollzugsbeamte werden, wenn sie Uniform tragen, in allen Verkehrsmitteln im GVH – bei den Eisenbahnver- kehrsunternehmen in der 2. Klasse – unentgeltlich befördert. (3) Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen, deren Begleitpersonen sowie deren Blindenführ- hunden, Behindertenbegleithunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und Handgepäck richtet sich nach den Regelungen für berechtigte schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch SGB IX vom 1.7.2001 in der jeweils gültigen Fassung. Danach gilt: a) Berechtigte schwerbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und gültiger Wertmarke wer- den auf allen GVH-Linien sowie in der 2. Wagenklasse der zuschlagfreien und für den Gemeinschaftstarif zu- gelassenen Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen im GVH unentgeltlich befördert. b) Schwerbehinderte Menschen mit dem Ausweisvermerk „1. Kl.“ können die 1. Wagenklasse ohne Zuzahlung benutzen. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse für schwerbehinderte Menschen ohne den Ausweisvermerk „1. Kl.“ ist nicht zulässig. Für die Benutzung der 1. Wagenklasse gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tarifs zur Nutzung der 1. Wagenklasse. Es ist somit eine Fahrkarte für die 1. Klasse erforderlich, ohne dass der Schwerbehindertenausweis angerechnet wird. c) Sofern ständige Begleitung notwendig und dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist (Merkzeichen B/BN), wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert. Bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen wird die Be- gleitperson dabei in der Wagenklasse unentgeltlich befördert, die der Ausweisinhaber benutzt. Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung erstreckt sich auf den Schwerbehinderten mit Merkzeichen (B) selbst, eine Be- gleitperson und einen Hund, wenn der Schwerbehinderte die entsprechende Wertmarke gekauft und im Schwerbehindertenausweis vorweisen kann. Fehlt die Wertmarke im Ausweis, muss der Schwerbehinderte zwar den vorgesehenen Fahrpreis zahlen, Begleitperson und Hund dürfen jedoch unentgeltlich fahren. d) Das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl – soweit die Beschaffenheit der Verkehrsmittel es zulässt –, sonstige orthopädische Hilfsmittel und ein Blindenführhund bzw. Behindertenbegleithund werden ebenfalls auf allen un- ter Buchst. a) genannten Verkehrsmitteln unentgeltlich befördert. (4) Weitere Regelungen zur Beförderung von Sachen und Tieren finden sich in Nummer 6 dieser Tarifbestimmungen.
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Unentgeltliche Beförderung. (1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.
(2) Polizeivollzugsbeamte werden, wenn sie Uniform tragen, in allen Verkehrsmitteln im GVH – bei den Eisenbahnver- kehrsunternehmen in der 2. Klasse – unentgeltlich befördert.
(3) Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen, deren Begleitpersonen sowie deren Blindenführ- hunden, Behindertenbegleithunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und Handgepäck richtet sich nach den Regelungen für berechtigte schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch SGB IX vom 1.7.2001 in der jeweils gültigen Fassung. Danach gilt:
a) Berechtigte schwerbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und gültiger Wertmarke wer- den werden auf allen GVH-Linien sowie in der 2. Wagenklasse der zuschlagfreien und für den Gemeinschaftstarif zu- gelassenen zugelassenen Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen im GVH unentgeltlich befördert.
b) Schwerbehinderte Menschen mit dem Ausweisvermerk „1. Kl.“ können die 1. Wagenklasse ohne Zuzahlung benutzen. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse für schwerbehinderte Menschen ohne den Ausweisvermerk „1. Kl.“ ist nicht zulässig. Für die Benutzung der 1. Wagenklasse gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tarifs zur Nutzung der 1. Wagenklasse. Es ist somit eine Fahrkarte für die 1. Klasse erforderlich, ohne dass der Schwerbehindertenausweis angerechnet wird.
c) Sofern ständige Begleitung notwendig und dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist (Merkzeichen B/BN), wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert. Bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen wird die Be- gleitperson dabei in der Wagenklasse unentgeltlich befördert, die der Ausweisinhaber benutzt. Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung erstreckt sich auf den Schwerbehinderten mit Merkzeichen (B) selbst, eine Be- gleitperson Begleitperson und einen Hund, wenn der Schwerbehinderte die entsprechende Wertmarke gekauft und im Schwerbehindertenausweis vorweisen kann. Fehlt die Wertmarke im Ausweis, muss der Schwerbehinderte zwar den vorgesehenen Fahrpreis zahlen, Begleitperson und Hund dürfen jedoch unentgeltlich fahren.
d) Das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl – soweit die Beschaffenheit der Verkehrsmittel es zulässt –, sonstige orthopädische Hilfsmittel und ein Blindenführhund bzw. Behindertenbegleithund werden ebenfalls auf allen un- ter unter Buchst. a) genannten Verkehrsmitteln unentgeltlich befördert.
(4) Weitere Regelungen zur Beförderung von Sachen und Tieren finden sich in Nummer 6 dieser Tarifbestimmungen.
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Unentgeltliche Beförderung. (1) 1.4.1 Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr einschließlich 5 Jahre werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die im Besitz einer gültigen Fahrkarte oder Fahrtberechtigung sein muss, ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert.
(2) Polizeivollzugsbeamte werden, wenn sie Uniform tragen, in allen Verkehrsmitteln im GVH – bei den Eisenbahnver- kehrsunternehmen in der 2. Klasse – unentgeltlich befördert.
(3) 1.4.2 Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen, deren Begleitpersonen sowie deren Blindenführ- hundenihrer Begleitpersonen, Behindertenbegleithunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln Krankenfahrstühlen und Handgepäck ihres Handgepäcks richtet sich nach den entsprechenden Regelungen für berechtigte schwerbehinderte Menschen nach dem im Sozialgesetzbuch (SGB IX vom 1.7.2001 IX) in der jeweils gültigen Fassung. Danach gilt:
aErgänzend werden Inhaber eines Schwerbehindertenausweises, die bei einem Versor- gungsamt eine gültige Wertmarke erworben haben, in den Zügen der Start Unterelbe auf dem gesamten Streckennetz unabhängig vom Streckenverzeichnis kostenfrei befördert soweit und solange es die gesetzli- chen Bestimmungen vorsehen. Der Schwerbehindertenausweis ist nur in Verbindung mit einer gültigen Wertmarke im Original eine Fahrberechtigung (vgl.: Punkt 1.2.1). Xxxxxx, auch beglaubigte, sind keine Fahrt- berechtigung. Die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson und/oder eines Hundes (s. Teil I Punkt 4.6.2) Berechtigte ist möglich, wenn im Ausweis für schwerbehinderte Menschen ein „B“ eingetragen und der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ bzw. „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit- person ist nachgewiesen“ nicht gelöscht ist. Dieses gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person selbst kein Beiblatt mit SchwerbehindertenausweisWertmarke nutzt aber eine entsprechend dieser Beförderungsbedingungen gültige Fahrkarte gelöst hat. Auch ist die Mitnahme von Gepäck, Beiblatt eines mitgeführten Krankenfahrstuhles - soweit die Beschaf- fenheit des Verkehrsmittels dies zulässt - und gültiger Wertmarke wer- sonstiger orthopädischer Hilfsmittel unentgeltlich. Enthält der Schwerbehindertenausweis ein „G“ oder „aG“ können Hilfsmittel wie z.B. Dreirad, Liegedreirad, langes Lauf- rad (> 1200 mm) oder nicht trennbarer Fahrradrollstuhl (Handbike) gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises unentgeltlich mitgeführt werden, sofern in den auf allen GVH-Linien sowie Zügen ausreichend Platz vor- handen ist (s. Teil I Punkte 5.1 und 5.4). Das gegenseitige „Begleiten“ von zwei Personen mit jeweils dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis ist ausgeschlossen.
1.4.3 Beamte der Bundes- und der Länderpolizei werden in den Zügen der Start Unterelbe in der 2. Wagenklasse der zuschlagfreien und für den Gemeinschaftstarif zu- gelassenen Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen im GVH unentgeltlich befördert.
b) Schwerbehinderte Menschen mit dem Ausweisvermerk „1, wenn sie ihre Dienstuniform tragen. Kl.“ können Führen die 1. Wagenklasse ohne Zuzahlung benutzen. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse für schwerbehinderte Menschen ohne den Ausweisvermerk „1. Kl.“ ist nicht zulässig. Für die Benutzung der 1. Wagenklasse gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tarifs zur Nutzung der 1. Wagenklasse. Es ist somit eine Fahrkarte für die 1. Klasse erforderlichvorgenannten Beamten zu dienstli- chen Zwecken ein Fahrrad mit, ohne dass der Schwerbehindertenausweis angerechnet wird.
c) Sofern ständige Begleitung notwendig und so wird auch dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist (Merkzeichen B/BN), wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert. Bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen wird Reisen in Zivilkleidung erfolgt die Be- gleitperson dabei in der Wagenklasse unentgeltlich befördertunentgeltliche Beförderung nur dann, wenn sich die Beamten mit einem entsprechenden Dienstausweis legitimieren und die Reise einen dienstlichen Hintergrund hat. In diesem Fall sind sowohl das Verkehrs- und Betriebspersonal, beauftragte Dritte (z.B. Sicherheitsdienst), aber auch Personal im Rahmen einer Fahrgaster- hebung berechtigt, die der Ausweisinhaber benutztDienstausweise zu kontrollieren. Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung erstreckt sich auf den Schwerbehinderten mit Merkzeichen (B) selbst, eine Be- gleitperson Ein Diensthund wird ebenfalls kostenlos befördert und einen Hund, wenn der Schwerbehinderte die entsprechende Wertmarke gekauft und im Schwerbehindertenausweis vorweisen kann. Fehlt die Wertmarke im Ausweis, muss der Schwerbehinderte zwar den vorgesehenen Fahrpreis zahlen, Begleitperson und Hund dürfen jedoch unentgeltlich fahrenist vom Maulkorbzwang befreit.
d) Das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl – soweit die Beschaffenheit der Verkehrsmittel es zulässt –, sonstige orthopädische Hilfsmittel und ein Blindenführhund bzw. Behindertenbegleithund werden ebenfalls auf allen un- ter Buchst. a) genannten Verkehrsmitteln unentgeltlich befördert.
(4) Weitere Regelungen zur Beförderung von Sachen und Tieren finden sich in Nummer 6 dieser Tarifbestimmungen.
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Unentgeltliche Beförderung. (1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.
(2) Polizeivollzugsbeamte werden, wenn sie Uniform tragen, in allen Verkehrsmitteln im GVH – bei den Eisenbahnver- kehrsunternehmen in der 2. Klasse – unentgeltlich befördert.
(3) Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen, deren Begleitpersonen sowie deren Blindenführ- hunden, Behindertenbegleithunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und Handgepäck richtet sich nach den Regelungen für berechtigte schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch SGB IX vom 1.7.2001 in der jeweils gültigen Fassung. Danach gilt:
a) Berechtigte schwerbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis, Beiblatt und gültiger Wertmarke wer- den werden auf allen GVH-Linien Stadtbahn-, Straßenbahn- und Omnibuslinien sowie in der 2. Wagenklasse der zuschlagfreien zuschlag- freien und für den Gemeinschaftstarif zu- gelassenen zugelassenen Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen im GVH unentgeltlich un- entgeltlich befördert. In InterCity-Zügen der DB AG besteht keine Berechtigung zur unentgeltlichen Freifahrt schwerbehinderter Menschen.
b) Schwerbehinderte Menschen mit dem Ausweisvermerk „1. Kl.“ können die 1. Wagenklasse ohne Zuzahlung benutzen. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse für schwerbehinderte Menschen ohne den Ausweisvermerk „1. Kl.“ ist nicht zulässig. Für die Benutzung der 1. Wagenklasse gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tarifs zur Nutzung der 1. Wagenklasse. Es ist somit eine Fahrkarte für die 1. Klasse erforderlich, ohne dass der Schwerbehindertenausweis angerechnet wird.
c) Sofern ständige Begleitung notwendig und dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist (Merkzeichen B/BN), wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert. Bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen wird die Be- gleitperson dabei in der Wagenklasse unentgeltlich befördert, die der Ausweisinhaber benutzt. Der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung erstreckt sich auf den Schwerbehinderten mit Merkzeichen (B) selbst, eine Be- gleitperson Begleitperson und einen Hund, wenn der Schwerbehinderte die entsprechende Wertmarke gekauft und im Schwerbehindertenausweis vorweisen kann. Fehlt die Wertmarke im Ausweis, muss der Schwerbehinderte zwar den vorgesehenen Fahrpreis zahlen, Begleitperson und Hund dürfen jedoch unentgeltlich fahren.
d) Das Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl – soweit die Beschaffenheit der Verkehrsmittel es zulässt –, sonstige orthopädische Hilfsmittel und ein Blindenführhund bzw. Behindertenbegleithund werden ebenfalls auf allen un- ter unter Buchst. a) genannten Verkehrsmitteln unentgeltlich befördert.
(4) Weitere Regelungen zur Beförderung von Sachen und Tieren finden sich in Nummer 6 dieser Tarifbestimmungen.
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