Common use of Unfallbegriff Clause in Contracts

Unfallbegriff. (1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbel- säule a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: (1) Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trun- kenheit verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Insassenunfallversicherung fällt. (2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Carsharing Agreement, Carsharing Business Customer Contract

Unfallbegriff. (1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbel- säuleWirbelsäule a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: (1) Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trun- kenheit Trunkenheit verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Insassenunfallversicherung Kraftfahrtunfallversicherung fällt. (2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeuges Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden.

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Samples: Kraftfahrtversicherung

Unfallbegriff. (1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbel- säuleWirbelsäule a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: (1) Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, SchlaganfälleSchlag- anfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trun- kenheit verursacht Trunkenheit verur- sacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen die- sen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Insassenunfallversicherung Kraftfahrt- unfallversicherung fällt. (2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden.

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Samples: Kraftfahrtversicherung – Fahrleistungstarif