Unfallverhütung Musterklauseln

Unfallverhütung. (§ 4 Abs. 2) 12.1 Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Personen- und Sachschäden zu vermei- den. 12.2 Hat der Auftragnehmer Arbeiten im Gleisbereich auszuführen oder Arbeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Hin-ein- geraten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden kann, so hat der Auftragnehmer dies der im Vertrag genann- ten Stelle des Auftraggebers so zeitig anzuzeigen, dass diese für Sicherung sorgen kann. Die Kosten dieser Sicherung trägt der Auftraggeber. 12.3 Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren aus der Arbeit und des Eisenbahnbetriebs bei Arbeiten im Gleisbereich hat der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen nach den Unfallver- hütungsvorschriften des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche- rung (DGUV) und der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), nach der DGUV Vorschrift 77 / DGUV Vorschrift 78 sowie der Richtlinie (Ril) 132.0118 der DB AG ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten zu treffen. Schutzvor- kehrungen des Auftraggebers gemäß Abs. 2 bleiben unberührt. Es gelten folgende Unfallverhütungsvorschriften der UVB und Ril der DB AG: DGUV Vorschrift 78 Arbeiten im Bereich von Xxxxxxx DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Ril 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich Ril 132.0123 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen und an Betriebsmitteln DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 72 DGUV Information 201-021 Eisenbahnen Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Bezüglich des Erwerbs vorgenannter Unfallverhütungsvorschriften siehe Nr. 30. 12.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf Auftraggebergebiet tätigen Betriebsangehörigen und alle anderen Perso- nen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit gemäß der nach Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen so zu unterweisen, dass sie über Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und der übrigen Unfallgefahren sowie über die Abwehr dieser Gefahren ausrei- chend unterrichtet sind. 12.5 Der Auftragnehmer hat bei Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Bauteile, Baugeräte, Rüstungen und dgl. in den freizuhaltenden Raum nicht hineinragen und dass ein solches Hinein- ...
Unfallverhütung. Wenn Produkte benutzbar sind, haben sie den ge- setzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vor- schriften in Deutschland, insbesondere den Unfall- verhütungsvorschriften zu entsprechen und sind mit den in Deutschland gesetzlich vorgeschriebe- nen Schutzvorrichtungen zu versehen. Für Schäden, die durch die Produkte erwachsen, haftet ausschließlich der Teilnehmer. Der Teilneh- mer hat den Veranstalter auch unbeschränkt von etwaigen Schadensersatzforderungen Dritter frei- zustellen. Etwaige Schäden, die bei der Begutachtung durch die Jury entstanden sind, müssen unverzüglich bin- nen einer Woche beim Veranstalter gemeldet wer- den. Beizulegen sind eine Schadensbeschreibung sowie eine bildliche Dokumentation des Schadens.
Unfallverhütung. Der Auftragnehmer ist zur Beachtung aller Unfallverhü- tungsvorschriften, insbesondere der Freudenberg- Sicherheitsstandards gemäß FSS 5, Anlage 1 und 2, verpflichtet (die wir dem Lieferanten auf Anfrage über- senden und die unter xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx in der Rubrik „Unternehmen / AGB“ im Internet abrufbar sind) und trägt die alleinige Verantwortung für deren Einhal- tung auf der Baustelle.
Unfallverhütung. Bei allen Arbeiten im Auftrag der Niedersächsischen Landesforsten sind die jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Maschinen und technische Geräte sind in technisch einwandfreiem Zustand zu halten. Seile und Anschlagmittel müssen den geltenden Vorschriften entsprechen und sind laufend zu kontrollieren. Insbesondere sind Seilendverbindungen fachgerecht herzustellen und ständig zu überprüfen. Andere als die nach den jeweiligen technischen Vorschriften zulässigen Seilendverbindungen führen zum sofortigen Abbruch der Arbeiten durch das Forstamt. Für jede Seilwinde ist ein Windenprüfbuch zu führen, für jeden Kran ein Kranprüfbuch. Diese Prüfbücher sind Bestandteil der jährlichen Audits im Rahmen der Zertifizierung. Das Forstamt kann Einsicht in die Prüfbücher verlangen.
Unfallverhütung. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass alle Personen, die den Mietgegenstand nutzen, zuvor vom Mieter oder einer vom Mieter eingewiesenen Person mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden, oder vorab festzustellen, ob die betreffende Person bereits fachkundig sind. Der Mietgegenstand darf nur für die für den Mietgegenstand vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden, und falls bestimmte Qualifikationen erforderlich sind (z. B. spezielle Ausbildung, Führerscheinklasse) auch nur an qualifizierte Personen.
Unfallverhütung. 12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und das eingesetzte Personal vor Ort entsprechend zu schulen.
Unfallverhütung. 1. Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass alle behördlichen Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die werksseitig zum Schutz des Betriebes erlassenen Sondervorschriften, soweit letztere ihm durch allgemeine oder besondere Hinweise zur Kenntnis gebracht worden sind, beachtet werden. Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten in unserem Betrieb ausführen, sind den Bestimmungen der Betriebsordnung unterworfen. Die für das Betreten von Anlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Für Unfälle, die diesen Personen zustoßen, haften wir nur bei nachweislich grobem Verschulden. 2. Soweit der Auftragnehmer in unserem Eigentum stehende Vormaterialien, Füllgüter oder ähnliche Produkte, insbesondere, soweit sie der Weiterverarbeitung dienen, verwendet, übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung, für eine ausreichende handelsübliche Versicherung gegen Schäden Dritter oder des Auftragnehmers zu sorgen. Der Auftragnehmer haftet uns, soweit kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, und verpflichtet sich, uns auf Anforderung unverzüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Unfallverhütung. Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Maschinen, Apparaten, Geräten usw. Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Anlagen u. ä. entsteht, haftet der Aussteller. Feuerlöschgeräte und deren Hinweisschilder dürfen nicht von ihrem Standort entfernt, zugehängt oder zugestellt, Notausgänge weder durch Ausstellungsstände noch durch Ausstellungsstücke zugebaut oder zugestellt werden.
Unfallverhütung. 11.1 Die Unternehmungen treffen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen. Die von den zuständigen Behörden angeord- neten Präventivmassnahmen werden getroffen. Die ArbeitnehmerInnen machen ihren Arbeitgeber und dessen Vertreter auf Fehler beim Ma- terial oder bei Einrichtungen, die sie erkennen können, aufmerksam. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Mittel in genügender Menge zur sofortigen Verfügbarkeit bereitzuhalten und bei Arbeiten mit Unfallrisiko die notwendige Erste-Hilfe-Ausstattung zur Verfügung zu stellen. 17 Artikel geändert per 1. April 2007. 11.2 Alle Arbeiten sind unter Einhaltung der kantonalen und eidgenös- sischen Sicherheitsnormen auszuführen.
Unfallverhütung. Vor der Arbeitsaufnahme ist der Beschäftigte über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen er bei seiner Tätigkeit im Betrieb ausgesetzt ist, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Wie die Unterrichtung zu erfolgen hat, ist durch eine Betriebsvereinbarung festzulegen.