Common use of Unterbruch der täglichen Arbeit/Pausen Clause in Contracts

Unterbruch der täglichen Arbeit/Pausen. a) Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbro- chen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeit- geber einvernehmlich fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.18)

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Samples: www.plk-gebaeudetechnik.ch, service-cct.ch, www.plk-gebaeudetechnik.ch

Unterbruch der täglichen Arbeit/Pausen. a) Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbro- chen werdenunterbrochen wer- den. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeit- geber einvernehmlich Arbeitgeber einvernehm- lich fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. ., sie sind nicht bezahlt.18)bezahlt.

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Samples: www.prk-gaertner.ch, gav.arbeitsrechtler.ch

Unterbruch der täglichen Arbeit/Pausen. a) Die -Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbro- chen unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeit- geber Arbeitgebende einvernehmlich fest. Während der Pause darf der Arbeitnehmende den Arbeitsplatz verlassen. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.18)bezahlt. -Die Mittagspause soll den lokalen Verhältnissen Rechnung tragen und bis zur einer Stunde, wenigstens jedoch eine halbe Stunde betragen. Die Mittagspause gilt nicht als Arbeitszeit.

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Samples: www.gbs-gruene-berufe.ch, www.jardinsuisse-aargau.ch

Unterbruch der täglichen Arbeit/Pausen. a) Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbro- chen unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeit- geber Arbeitgeber einvernehmlich fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.18)bezahlt.

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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch

Unterbruch der täglichen Arbeit/Pausen. a) Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbro- chen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeit- geber einvernehmlich fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt.18)bezahlt.

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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch