Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind.
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Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind.
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Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind.. 24 Siehe dazu Nr. 18 der Protokollnotizen
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Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung Durchrührung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind.
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