Common use of Unterrichtung Clause in Contracts

Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind. (2) Die Länder werden dem Bund aus begründetem Anlass erbetene Informationen über die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen auch außerhalb der Anpassung und Fortführung des Programms geben. (3) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung unterrichtet das Land den Bund in Form eines Berichts, der auch die Ergebnisse der Abrechnung nach Artikel 12 Absatz 4 enthält. (4) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über Höhe und Verwendung von Darlehens- rückflüssen aus Städtebauförderungsmitteln.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020

Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind. (2) Die Länder werden dem Bund aus begründetem Anlass Anlaß erbetene Informationen über die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen auch außerhalb der Anpassung und Fortführung des Programms geben. (3) Nach Abschluss Abschluß einer Gesamtmaßnahme Maßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung unterrichtet das Land den Bund in Form eines Berichts, der auch die Ergebnisse der Abrechnung nach Artikel 12 6 Absatz 4 enthält. (4) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über Höhe und Verwendung von Darlehens- rückflüssen aus Städtebauförderungsmitteln.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen, Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen, Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen

Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind. (2) Die Länder werden dem Bund aus begründetem Anlass erbetene Informationen über die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen auch außerhalb der Anpassung und Fortführung des Programms geben. (3) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung unterrichtet das Land den Bund in Form eines Berichts, der auch die Ergebnisse der Abrechnung nach Artikel 12 13 Absatz 4 enthält. (4) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über Höhe und Verwendung von Darlehens- rückflüssen aus Städtebauförderungsmitteln.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2018

Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind. (2) Die Länder werden dem Bund aus begründetem Anlass erbetene Informationen über die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen auch außerhalb der Anpassung und Fortführung des Programms geben. (3) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung unterrichtet das Land den Bund in Form eines Berichts, der auch die Ergebnisse der Abrechnung nach Artikel 12 14 Absatz 4 5 enthält. (4) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über Höhe und Verwendung von Darlehens- rückflüssen aus Städtebauförderungsmitteln.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2010

Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung Durchrührung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind. (2) Die Länder werden dem Bund aus begründetem Anlass Anlaß erbetene Informationen über die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen auch außerhalb der Anpassung und Fortführung des Programms geben.geben.17 16 Siehe dazu Nr. 15 der Protokollnotizen 17 Siehe dazu Nr. 16 der Protokollnotizen (3) Nach Abschluss Abschluß einer Gesamtmaßnahme Maßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung unterrichtet das Land den Bund in Form eines zusammenfassenden Berichts, der auch die Ergebnisse der Abrechnung nach Artikel 12 7 Absatz 4 enthält. (4) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über Höhe und Verwendung von Darlehens- rückflüssen aus Städtebauförderungsmitteln.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen

Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind. (2) Die Länder werden dem Bund aus begründetem Anlass erbetene Informationen über die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen auch außerhalb der Anpassung und Fortführung des Programms geben. (3) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung unterrichtet das Land den Bund in Form eines Berichts, der auch die Ergebnisse der Abrechnung nach Artikel 12 13 Absatz 4 enthält. (4) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über Höhe und Verwendung von Darlehens- rückflüssen aus Städtebauförderungsmitteln.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2009

Unterrichtung. (1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind. (2) Die Länder werden dem Bund aus begründetem Anlass erbetene Informationen über die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen auch außerhalb der Anpassung und Fortführung des Programms geben. (3) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme Maßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung unterrichtet das Land den Bund in Form eines Berichts, der auch die Ergebnisse der Abrechnung nach Artikel 12 15 Absatz 4 enthält. (4) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über Höhe und Verwendung von Darlehens- rückflüssen aus Städtebauförderungsmitteln.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung