Common use of Urheberrecht Clause in Contracts

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen zu. 17.2 Der AN steht dafür ein, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen, bearbeiten und ändern. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten. 17.4 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegolten. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten , Ingenieur , Und Vermessungsleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten , Ingenieur Und Vermessungsleistungen

Urheberrecht. 17.1 Dem 22.1 Soweit die von dem AN steht das alleinige Urheberrecht erbrachten Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, vereinbaren die Parteien Folgendes: 22.2 Der AN überlässt dem AG an seinen Leistungen zu. 17.2 Der AN steht dafür schutzrechtsfähigen und sonstigen, die vertragsgegenständliche Baumaßnahme betreffenden Erkenntnissen ein unentgeltliches und umfassendes Nutzungsrecht. Dies gilt auch für den Fall einer vorzeitigen teilweisen oder gesamten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Das zu überlassende Nutzungsrecht schließt das Recht ein, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter ist die Leistungen und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN Werke für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzenzu nutzen und zu ändern. Das Nutzungsrecht umfasst auch das Recht zur Benutzung und Änderung der Leistungen und Werke im Rahmen der weiteren Bauausführung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages, bearbeiten und änderninsbesondere im Rahmen der weiteren Ausführungsplanung. 22.3 Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist der AG berechtigt, diese ohne Einverständnis des AN zu ändern sowie um- bzw. neuzugestalten, sofern dies für die Nutzung der Gebäude oder der zugehörigen Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch der Gesamteindruck oder das Erscheinungsbild des Bauwerks erheblich verändert werden. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktretenGebäude abzubrechen. 17.4 Der AG ist, auch 22.4 Die unveräußerlichen Urheberpersönlichkeits- rechte sind von den vorstehenden Regelungen nicht berührt. 22.5 Die Einräumung der Nutzungsrechte ist mit der im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vertrag geregelten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegolten. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Bauvertrag, Bauvertrag

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht 26.2.1 Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass die ihre Leistungen bzw. Beiträge ggf. die Grundlage für ein amtliches Werk im Sinne von § 5 Absatz 2 des Urheberrechtsge- setzes darstellen, das alleinige Urheberrecht im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröf- fentlicht werden soll. Mit der Bekanntmachung im Hamburgischen Gesetz- und Ver- ordnungsblatt gemäß §10 Absatz 3 BauGB überträgt die Vorhabenträgerin unwider- ruflich die Nutzungsrechte an seinen Leistungen zudie Stadt Hamburg. 17.2 Der AN steht dafür ein, dass seine Planung frei 26.2.2 Die Stadt Hamburg darf die Leistungen der Vorhabenträgerin bzw. der von Schutzrechten Dritter ist und auch ihr Beauf- tragten (Leistungsverfasser) für den vorgesehenen Bebauungsplan Othmarschen 46 kostenfrei auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf alle Nutzungsarten unter Nennung der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich Leistungsverfasser nutzen, bearbeiten nut- zen lassen und ändern. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, wenn nach einer Interessenabwägung Bei wesentlichen Änderungen sind die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktretenVorhabenträgerin bzw. der jeweilige Leistungsverfasser anzuhören. 17.4 Der AG ist, auch 26.2.3 Die Stadt Hamburg hat – soweit rechtlich im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat Hinblick auf den Leistungsverfasser zu- lässig – das Recht zur Veröffentlichung vollständigen oder auszugsweisen Veröffentlichung. Hat die Stadt Hamburg die Leistungen – soweit rechtlich im Hinblick auf den Leistungsver- fasser zulässig – geändert (Ziffer 26.2.2), so bedarf die Nennung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des ANLeistungsver- fassers dessen vorheriger Zustimmung. Der AN Leistungsverfasser bedarf zur Veröffentlichung Veröffent- lichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AGHamburgs, das diese nur versagen wird, wenn öffentliche Interesse entgegenstehen. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegolten. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Durchführungsvertrag

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht 12.1 Die Übersetzerin ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Kundin an sich das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen. Die Kundin si- chert ausdrücklich zu, dass sie über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind. 17.2 Der AN steht dafür ein12.2 Die Kundin ist verpflichtet, dass seine Planung frei die Übersetzerin gegen- über allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter oder Persönlichkeitsschutz- rechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn die Kundin keinen Verwen- dungszweck angegeben hat bzw. die Übersetzung zu an- deren als den angegebenen Zwecken verwendet. Die Übersetzerin wird solche Ansprüche der Kundin unverzüg- lich anzeigen und ihr bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Xxxxx die Kundin nach Streitverkün- digung nicht als Streitgenosse der Übersetzerin dem Ver- fahren bei, so ist die Übersetzerin berechtigt, den An- spruch der Klägerin anzuerkennen und auch sich bei der Kundin ohne Rücksicht auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten freidie Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schadlos zu halten. 17.3 Der AN räumt dem AG 12.3 Die Übersetzerin bleibt als geistige Schöpferin der Übersetzung Urheberin derselben und es steht ihr daher das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht Recht zu, als Urheberin genannt zu werden. Die Kun- din erwirbt mit vollständiger Zahlung des Honorars die je- weils vereinbarten Werknutzungsrechte an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen, bearbeiten und ändernÜberset- zung. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassenName der Übersetzerin darf nur dann einem ver- öffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa gesamte Leistung unverändert von dieser stammt bzw. bei deren nachträglicher Zustimmung. 12.4 Bei urheberrechtlich geschützten Planung hinter Übersetzungen hat die Kundin den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten. 17.4 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzwVerwendungszweck anzugeben. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Die Kun- din erwirbt nur jene Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegoltenangegebenen Ver- wendungszweck der Übersetzung entsprechen. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: General Terms and Conditions for Translation Services

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen zu. 17.2 Der AN steht dafür ein, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 9.1 Der AN räumt dem AG das ausschließliche unwiderrufliche, ausschließliche, unterlizenzierbare, übertragbare und uneingeschränkte in jeder Hinsicht unbe- schränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten seinen unter diesem Vertrag urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen, insbesondere an allen gefertigten Plänen, Zeichnungen, Softwareprogrammen und sonstigen Ausarbeitungen sowie am Bauwerk selbst ein. Insbesondere darf Das vorgenannte Nutzungsrecht beinhaltet auch das Recht zum Nachbau im Falle der AG Zerstörung und das Recht, die Plänevorgenannten Unterlagen zu vervielfältigen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlichzu veröffentli- chen, zeitlich und inhaltlich nutzenzu verbreiten, zu bearbeiten und zu ändern, ein- schließlich der Änderung eines darauf basierenden Bauvor- habens. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich dem Urheberrecht geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktretenWerkes anhören. 17.4 9.2 Die Einräumung des vorgenannten Nutzungsrechtes wird nicht dadurch berührt, dass das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Ver- trages werden dem AG die vorgenannten Nutzungsrechte auf alle bis zur Beendigung erstellten schutzrechtsfähigen Leistungen eingeräumt. 9.3 Der AG ist, hat das Recht zu Veröffentlichungen unter Namens- angabe des AN. 9.4 Die Nutzungsrechtsübertragung wird mit der in diesem Ver- trag geregelten Vergütung abgegolten. Das gilt auch im Falle einer der vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegolten. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen

Urheberrecht. 17.1 1. Dem AN Fotografen steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu. 17.2 2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist damit jeweils nur das einfache Nutzungsrecht gemeint, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars des Fotografen über. 5. Der AN steht dafür einAuftraggeber i.S.d.§ 60 UrhG hat nicht das Recht, dass seine Planung frei das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn die entsprechenden Nutzungsrechte noch nicht übertragen worden sind. 6. Die Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven ist nur mit Genehmigung durch den Fotografen gestattet und nur unter der Voraussetzung der Anbringung des vorgegebenen Urhebervermerks "ROCKSTEIN fotografie" in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild gestattet. 7. Zusätzlich ist bei einer Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder einer Online-Datenbank oder in anderen elektronischen Archiven ein Link zu rockstein- xxxxxxxxxx.xx in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild gestattet. 8. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zur Geltendmachung von Schutzrechten Dritter Schadensersatzansprüchen mindestens in Höhe eines dreifach vereinbarten Nutzungshonorars. 9. Die Negative/Daten bleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe dieser ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibterfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen, bearbeiten und ändern. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten. 17.4 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigtaber nicht verpflichtet, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN digitalen Negative nach 3 Jahren zu vollendenvernichten. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegolten. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen zu. 17.2 16.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der AN steht dafür einAuftraggeber haftet allein, dass seine Planung frei wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Kennzeichen oder Persönlichkeitsrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von Schutzrechten Dritter ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen allen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche solchen Rechtsverletzung, einschließlich der Kosten für die Rechtsverfolgung und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein-verteidigung, auf erstes Anfordern vollumfänglich freizustellen. Insbesondere darf der AG | 16.2 Wir sind berechtigt Aufträge zu verweigern, sofern diese bzw. die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen, bearbeiten und ändernzu druckenden Inhalte unserer Meinung nach gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Der AG ist auch berechtigtAuftraggeber kann daraus keine Rechte gegen uns ableiten. Wir sind zu einer Prüfung der Unterlagen auf derartige Rechtsverletzungen nicht verpflichtet. | 16.3 Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändernEntwürfen, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise Originalen, Daten, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei uns. zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den aktuellen Erfordernissen anzupassenAuftraggeber über. | 8.2 Versandweg und -mittel sind, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange nicht anders vereinbart, unserer Xxxx überlassen. | 8.3 Die Lieferung wird nur auf Wunsch und Kosten des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktretenAuftraggebers transportversichert. 17.4 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegolten. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen zu7.1. Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden. 17.2 Der AN steht dafür ein7.2. Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten freiwelche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein7.3. Insbesondere darf der AG Nach geltender Usance sind dies die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN Sende- /Aufführungsrechte für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlichGebiet der Republik Österreich ORF, zeitlich und inhaltlich nutzenTV-, bearbeiten und ändern. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren Kabelgesellschaften und/oder in sonstiger Weise Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende- /Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den aktuellen Erfordernissen anzupassenBereich Darsteller, wenn nach einer Interessenabwägung Sprecher, Musik, Archivmaterialien liegen im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft Österreichs auf. Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien beeinträchtigt werden. Als Basis für die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktretenAbgeltung von Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Xxxxxx. 17.4 Der AG ist, auch 7.4. Für die Verwendung des Werkes im Falle einer vorzeitigen Beendigung des VertragesInternet oder für ähnlich geartete analoge oder digitale Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, berechtigtMobiltelefone) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. 7.5. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, die Planung Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollendenTon, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN7.6. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AGAuftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- 7.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich zu melden. 7.8. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial beim Produzenten. 7.9. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr, bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion) 2 Jahre zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragenAuftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren, diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren. Bei der Kalkulation der Kostenabgeltung ist der tatsächliche Aufwand sachgerechter Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen. 17.7 7.10. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche RechteAblieferung des sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sindauch wenn der Film beim Produzenten, abgegoltenbei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Allgemeine Herstellungs Und Lieferbedingungen

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen zu. 17.2 Der AN steht dafür ein18.1 Hat der Auftragnehmer in Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags/der Bestellung Entwürfe, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Zeichnungen, Pläne, sonstige Unterlagen und sonstigen Beschreibungen einschließlich Software und weiteren auftragsbezogenen Leistungen des AN für gefertigt, überträgt er der SWR hieran das Bauvorhaben ohne Zustimmung ausschließliche, unwiderrufliche, dauerhafte, übertragbare und Mitwirkung des AN uneingeschränkt abgegoltene Recht zur räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen, bearbeiten unbeschränkten Nutzung und ändern. Der AG ist auch berechtigt, Verwertung; das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändernNutzungsrecht umfasst sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassendas Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht der Vornahme von Änderungen, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktretenUmgestaltungen, Übersetzungen, Ergänzungen und Weiterentwicklungen. Sie werden Eigentum der SWR. 17.4 Der AG 18.2 An bereits vor Vertragsbeginn beim Auftragnehmer entwickelten oder verwendeten Werken, sonstigen Urheberrechten oder sonstigen ungeschützten Kenntnissen des Auftragnehmers sowie an dem während der Leistungserbringung vom Auftragnehmer erworbenen Knowhow („geistiges Eigentum des Auftragnehmers“) räumt der Auftragnehmer der SWR ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, unbegrenztes, übertragbares und abgegoltenes Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich ist; dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch die SWR oder Dritte. 18.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle einer vorzeitigen bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollendenVertragsverhältnisses. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegolten. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Kauf Und Werklieferungsvertrag

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen zu. 17.2 Der AN steht dafür einFür die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter Entwürfe und Fertigmuster ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 Der AN räumt der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen, bearbeiten und ändernAuftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Der AG ist auch berechtigtAuftragnehmer wird den Auftraggeber auf ihm bekannte entgegenstehende Rechte hinweisen. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwen- dungszweck an eigenen Skizzen, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändernEntwürfen, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassenOriginalen, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten. 17.4 Der AG istFilmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und -kon- turen, Druckzylinder und dergleichen bleiben Eigentum des VertragesAuftragnehmers, berechtigtauch wenn für sie anteilige Stand: August 2014 Kostenbeträge gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Herausgabe – auch von Duplika- ten – besteht nicht. Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur für 6 Monate seit Auslieferung des AN zu vollendenletzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrags. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegolten. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht. 17.1 1. Dem AN Fotografen steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen den Bild- und Textwerken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 17.2 Der AN steht dafür ein, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter ist 2. Die vom Fotografen hergestellten Bild- und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt Textwerke sind grundsätzlich nur für den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten freieigenen Gebrauch des Auftraggebers und den Zweck des jeweiligen erteilten Auftrags bestimmt. 17.3 Der AN räumt dem AG 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das ausschließliche und uneingeschränkte einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der Schriftform. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen, bearbeiten und ändernden Fotografen. 5. Der AG ist auch berechtigtBesteller eines Bild- oder Textwerkes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN Bild- oder Textwerk zu ändern, insbesondere vervielfältigen und zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassenverbreiten, wenn nach einer Interessenabwägung nicht die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktretenentsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen. 17.4 Der AG ist6. Bei der Verwertung der Bild- und Textwerke muss der Fotograf, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung Werkes genannt werden. Eine Verletzung des AN zu vollendenRechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. 17.5 Der AG 7. Die Negative bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach Originaldateien verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AGNegative oder Originaldateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. 17.6 Sämtliche ihm 8. Die Form und Größe von herausgegebenen Bilddateien kann vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragenFotografen je nach Auftragsart unterschiedlich gewählt werden. 17.7 Mit 9. Während eines Fototermins ist das Fotografieren durch Mitbewerber, Gäste des Auftraggebers, Hobbyfotografen und sonstige Anwesende nicht gestattet. Gäste/Mitbewerber darüber rechtzeitig oder ggf. vor Ort in Kenntnis zu setzen liegt in der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegoltenZuständigkeit des Auftraggebers. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht. 17.1 Dem 22.1 Soweit die von dem AN steht erbrachten Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, vereinbaren die Parteien Folgendes: 22 . 2 D er AN ü berl äs s t dem AG an s eine n s c hut zrec hts f ähi gen u nd s ons t ige n, d ie vertragsgegenständliche Baumaßnahme betreffenden Erkenntnissen ein unentgeltliches und umfassendes Nutzungsrecht. Dies gilt auch für den Fall einer vorzeitigen teilweisen oder gesamten Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Das zu überlassende Nutzungsrecht schließt das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen zu. 17.2 Der AN steht dafür Recht ein, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter ist die Leistungen und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN Werke für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen, bearbeiten zu nutzen und zu ändern. Der AG ist Das Nutzungsrecht umfasst auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten. 17.4 Der AG ist, auch Recht zur Benutzung und Änderung der Leistungen und Werke im Falle einer Rahmen der weiteren Bauausführung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG insbesondere im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegoltender weiteren Ausführungsplanung. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen zu. 17.2 Der AN steht dafür einFür jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter Sprachraum und Umfang der Nutzung. Jede erneute und nicht vertraglich festgelegte Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts, ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch WAGNERVISION GmbH erlaubt. Dies gilt ebenso für institutionsinterne Zwecke des Vertragspartners und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibtinsbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen, bearbeiten und ändern. Der AG ist von WAGNERVISION GmbH auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassendann nicht übertragen werden, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten. 17.4 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG Übertragung im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sindder Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, abgegoltenschriftliche Zustimmung von WAGNERVISION GmbH nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von WAGNERVISION GmbH nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen, Podcasting etc. 17.8 Erbringt ). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen ist nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur zu vertraglich fixierten Zwecken verwendet werden. Es darf in der AN Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Vertragspartner ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen Absprache in der Veröffentlichung auszuweisen. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme eines Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch Dritte, den Vertragspartner nicht verbunden. Der Vertragspartner ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht Material-Nutzung gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu treffenbelegen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht. 17.1 Dem 13.1. Für den Fall, dass die Leistungen des AN steht – wozu auch sämtliche vom AN erstellten Unterla- gen und Pläne, Modelle, Renderings, Dateien und das alleinige Urheberrecht an seinen Bauwerk selbst gehören - dem Urhe- berrechtsschutz unterfallen, räumt der AN dem AG das räumlich und zeitlich unbegrenzte ausschließliche Nutzungs- Verwertungs-, Verötfentlichungs-, Vervielfältigungsrecht sowie das Veränderungsrecht ein. Der AG darf insoweit sämtliche Leistungen zuverwenden und sie weiteren, auch nicht durch den AN erbrachten Leistungen zur Errichtung eines Bauwerks, auch auf einem anderen Grundstück, zugrunde legen. Der AN ist verpflichtet, vorgenannte Verpflichtung auch den etwa von ihm beauftragten Nachunternehmern aufzuerlegen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung hat der AN dem AG den hieraus erwachsenden Schaden zu ersetzen. 17.2 13.2. Die ggf. bestehenden oder noch entstehenden Urheberrechte des AN sind mit der vertraglich vereinbarten Vergütung und im Fall der Kündigung mit der anteiligen Vergütung abgegolten. Der AN steht dafür einsichert zu, dass seine Planung Leistungen und Lieferungen frei von Schutzrechten Rechten Dritter ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten freisind. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlich, zeitlich und inhaltlich nutzen, bearbeiten und ändern. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten. 17.4 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegolten. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Planungsleistungen

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist. Das Urheberrecht bleibt bei Xxx Xxxxx. Vorschläge des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht. Alle Texte und Konzepte unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Von Xxx Xxxxx verfasste Texte und Konzepte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt Xxx Xxxxx, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Xxx Xxxxx überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das alleinige Urheberrecht einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an seinen Leistungen zu. 17.2 Der AN steht dafür einDritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Alle Ideen, dass seine Planung frei Texte und Konzepte sind grundsätzlich nur für den Auftraggeber lizensiert. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Texte dürfen nur zum eigenen Gebrauch vervielfältigt werden. Zweckfremder Einsatz von Schutzrechten Dritter Ideen, Konzepten und Texten ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung untersagt. Ideen, Konzepte und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlichTexte dürfen nicht für andere als die vereinbarten Nutzungsarten eingesetzt werden. Wünscht der Auftraggeber weitergehende Nutzungsrechte, zeitlich insbesondere das Recht der schriftlichen oder elektronischen Vervielfältigung, so sind diese mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren und inhaltlich nutzengesondert zu honorieren. Xxx Xxxxx ist von sämtlichen Veröffentlichungen ihrer Inhalte zu informieren. Die veröffentlichten Inhalte sind gemäß § 13 UrhG mit dem Urhebervermerk zu versehen. Unterbleibt der Urhebervermerk, bearbeiten so hat Xxx Xxxxx Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 Prozent zum Nutzungshonorar zuzüglich anfallender Verwaltungskosten. Mögliche weitere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Abweichende Verfahren bedürfen der Einwilligung von Xxx Xxxxx. Jede Nutzung für Werbezwecke ist ohne schriftliche Genehmigung durch Xxx Xxxxx untersagt. Sperrfristen und ändernExklusivrechte werden gesondert vereinbart. Der AG Die Zustimmung von Xxx Xxxxx zur Übertragung von Nutzungsrechten ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassendann nicht entbehrlich, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktreten. 17.4 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AG. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die dem AG Übertragung im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegoltender Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgte (§ 34 Absatz 3 UrhG). 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agbs)

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen zu7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutz- rechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden. 17.2 Der AN steht dafür ein7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten freiwelche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden. 17.3 Der AN räumt dem AG das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten ein. Insbesondere darf der AG 7.3 Nach geltender Usance sind dies die Pläne, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN Sende- /Auffüh- rungsrechte für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlichGebiet der Republik Österreich ORF, zeitlich und inhaltlich nutzenTV-, bearbeiten und ändern. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren Kabelgesellschaften und/oder in sonstiger Weise Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende- /Aufführungsrechte verbindlichen Un- terlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutz- rechte insbesondere für den aktuellen Erfordernissen anzupassenBereich Darsteller, wenn nach einer Interessenabwägung Sprecher, Musik, Archivmaterialien liegen im Fachverband der Film- und Musikindustrie Österreichs auf. Die Verrechnung dieser anfal- lenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darstel- ler, Sprecher, Musik, Archivmaterialien beeinträchtigt werden. Als Basis für die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktretenAbgeltung von Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Xxxxxx. 17.4 Der AG ist, auch 7.4 Für die Verwendung des Werkes im Falle einer vorzeitigen Beendigung des VertragesInternet oder für ähn- lich geartete analoge oder digitale Plattformen (sog. neue Ver- wertungsarten; z.B. Verwendung auf Handheld-Computern, berechtigtMobiltelefone) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. 7.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, die Planung Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwen- dung von Ausschnitten in Bild und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollendenTon, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungs- rechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz. 17.5 7.6 Der AG Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesell- schaften vom Produzenten vorgenommen werden. 7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich zu melden. 7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial beim Produzenten. 7.9 Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Spots zwei Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftrag- geber bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenab- geltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien der Berufsgruppe Werbefilmhersteller des nach Fachverbandes der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen Film- und eventueller Modelle unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung der Zustimmung des AGMusikindustrie Österreichs zu verfahren. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 7.10 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche RechteAblieferung des sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, die dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sindauch wenn der Film beim Produzenten, abgegoltenbei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: General Terms and Conditions for the Production of Advertising Films

Urheberrecht. 17.1 Dem AN steht das alleinige Urheberrecht an seinen Leistungen zu. 17.2 Der AN steht dafür ein, dass seine Planung frei von Schutzrechten Dritter ist und auch auf Xxxxx frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei. 17.3 9.1 Der AN räumt dem AG das ausschließliche unwiderrufliche, aus- schließliche, unterlizenzierbare, übertragbare und uneingeschränkte in jeder Hinsicht unbeschränkte Nutzungsrecht an allen etwaigen Urheberrechten seinen unter diesem Vertrag urheberrechtlich schutz- fähigen Leistungen, insbesondere an allen gefertigten Plänen, Zeichnungen, Softwareprogrammen und sons- tigen Ausarbeitungen sowie am Bauwerk selbst ein. Insbesondere darf Das vorgenannte Nutzungsrecht beinhaltet auch das Recht zum Nachbau im Falle der AG Zerstörung und das Recht, die Plänevorgenannten Unterlagen zu vervielfältigen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das Bauvorhaben ohne Zustimmung und Mitwirkung des AN uneingeschränkt räumlichzu veröffentlichen, zeitlich und inhaltlich nutzenzu verbreiten, zu bearbeiten und zu ändern, einschließlich der Änderung eines darauf basierenden Bauvorhabens. Der AG ist auch berechtigt, das Bauwerk wird den AN vor wesentlichen Änderungen eines nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung dem Urheber- recht geschützten Werkes anhören. 9.2 Der AG darf diese Unterlagen für weitere Bauwerke nur mit Einverständnis des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfordernissen anzupassen, wenn nach gegen Entrichtung einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwa urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdigen Interessen des AG zurücktretenWiederholungsgebühr benutzen bzw. sie Dritten zur Errichtung von Bauwerken überlassen. 17.4 9.3 Die Übertragung wird nicht dadurch berührt, dass das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. 9.4 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, berechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden. 17.5 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Planung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle zu Veröffentlichungen unter Namensangabe des AN. Der AN bedarf zur Veröffentlichung zu Veröffent- lichungen der Zustimmung Genehmigung des AG. ZVB Architekten- und Ingenieurleistungen 09/20 Seite 4/6 9.5 Die Nutzungsrechtsübertragung wird mit der in diesem Vertrag geregelten Vergütung abgegolten. Das gilt auch im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages. 17.6 Sämtliche ihm vom AN vorstehend eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte kann der AG insgesamt und uneingeschränkt auf Dritte ganz oder teilweise übertragen. 17.7 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Rechte, die 9.6 Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertra- ges werden dem AG im Rahmen dieser Ziffer eingeräumt sind, abgegoltendie vorgenannten Nutzungsrechte auf alle bis zur Beendigung erstellten schutzrechts- fähigen Leistungen eingeräumt. 17.8 Erbringt der AN nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen durch Dritte, ist er verpflichtet, mit diesen eine entsprechende Regelung über das Urheberrecht zu treffen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen