Urheberrecht. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auf- traggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.1.1 bis 6.1.4. Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragneh- mers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungs- kraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Weisungen des Auftragge- bers nicht entgegen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb) Für Freiberuflich Tätige, Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb), Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb)
Urheberrecht. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auf- traggebers Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.1.1 bis 6.1.4. Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragneh- mers Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungs- kraft Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Gegen fachliche Weisungen des Auftragge- bers Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht entgegeneinwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Zu Den Verträgen Für Freiberuflich Tätige, Allgemeine Vertragsbestimmungen Zu Den Verträgen Für Freiberuflich Tätige, Allgemeine Vertragsbestimmungen Für Freiberuflich Tätige
Urheberrecht. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auf- traggebers Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.1.1 den Nummern 5.1.1 bis 6.1.45.1.4. Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragneh- mers Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungs- kraft Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Gegen fachliche Weisungen des Auftragge- bers Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht entgegeneinwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
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Urheberrecht. Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auf- traggebers Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.1.1 5.1.1 bis 6.1.45.1.4. Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragneh- mers Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungs- kraft ästhe- tischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Urheberrechtliche Ansprüche des Auftragnehmers stehen Gegen fachliche Weisungen des Auftragge- bers Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht entgegeneinwenden, dass die von ihm im Rah- men des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
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Samples: Vertragsmuster Objektplanung Gebäude