Common use of Urlaubsentgelt Clause in Contracts

Urlaubsentgelt. 3.1 Der/die Mitarbeiter/in erhält von der Deutschen Welle ein Urlaubsentgelt für die Urlaubstage, die ihm/ihr nach Ziffer 2.1 und 2.2 dieses Tarifvertrages zustehen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Einkommen, das der/die Mitarbeiter/in in den letzten zwölf Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten hat, einschließlich der von der Deutschen Welle gezahlten tariflichen Leistungen, höchstens 65.000,00 EUR. Es wird dividiert durch 262 und dann mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert. Zum Einkommen zählen nicht die von der Deutschen Welle bezahlten Übernahme- oder Wiederholungshonorare. Übergangsregelungen (bis 31.12.2017): An Stelle der vorgenannten Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR gelten vorübergehend folgende Bemessungsgrenzen: in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 ein Betrag in Höhe von 67.000,00 EUR, in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 ein Betrag in Höhe von 64.000,00 EUR, danach gilt die Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR. An Stelle des vorgenannten Berechnungsfaktors 260 zur Ermittlung des Tagessatzes gilt in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2005 der Berechnungsfaktor 252, in der Zeit von 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Berechnungsfaktor 255, danach gilt der Berechnungsfaktor 260. 3.2 Das Urlaubsentgelt bemisst sich bei erstmaligem Antrag abweichend von Ziffer 3.1 nach dem Einkommen, das der/die Mitarbeiter/in in den letzten sechs Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten hat . Der in Ziffer 3.1 genannte Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Tagessatzes wird entsprechend halbiert. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen das arbeitnehmer-ähnliche Rechtsverhältnis ge- mäß § 4 Absatz 1 TVaP bereits mit Beginn eines Honorar-Rahmenvertrages mit Ho- norargarantie oder eines Honorar-Rahmenvertrages im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis beginnt. Der Urlaub kann in diesen Fällen erstmalig sechs Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abgenommen werden. Protokollnotiz zur Erläuterung: Die Regelung gilt nicht für sonstige Honorar-Rahmenverträge (ohne Honorarga- rantie, ohne unmittelbaren Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis). 3.3 Auf Antrag wird der Bemessungszeitraum um die Zeit verkürzt, in welcher der/die Mitarbeiter/in an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (z. B. Erkrankung, Kur, Heilverfahren, Mutterschutzzeiten). Protokollnotiz zu Ziffer 3: Im Falle einer längeren Unterbrechung der Beschäftigung besteht die Möglichkeit, ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 13 TVaP zu vereinbaren, um zu vermeiden, dass sich die Zeit der Unterbrechung nachteilig auf die bereits erworbe- nen sozialen Schutzrechte auswirkt.

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Samples: Tarifvertrag

Urlaubsentgelt. 3.1 Der/die Mitarbeiter/in Der Mitarbeiter erhält von der Deutschen Welle ein Urlaubsentgelt für die UrlaubstageUr - laubstage, die ihm/ihr ihm nach Ziffer 2.1 und 2.2 dieses Tarifvertrages zustehen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Einkommen, das der/die Mitarbeiter/in der Mitarbeiter in den letzten zwölf Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten erhal ten hat, einschließlich der von der Deutschen Welle gezahlten tariflichen LeistungenLeistun - gen, höchstens 65.000,00 61.000,00 EUR. Es wird dividiert durch 262 260 und dann mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziertmultipliziert . Zum Einkommen zählen nicht die von der Deutschen Welle bezahlten Übernahme- Übernahme - oder Wiederholungshonorare. Übergangsregelungen (bis 31.12.2017): Übergangsregelungen: An Stelle der vorgenannten Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR gelten vorübergehend folgende Bemessungsgrenzen: in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 ein Betrag in Höhe von 67.000,00 EUR, in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 ein Betrag in Höhe von 64.000,00 EUR, danach gilt die Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR. An Stelle des vorgenannten Berechnungsfaktors 260 zur Ermittlung Ermit tlung des Tagessatzes Tages - satzes gilt in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2005 der Berechnungsfaktor 252, in der Zeit von 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Berechnungsfaktor 255, danach gilt der Berechnungsfaktor 260. 3.2 Das Urlaubsentgelt bemisst sich bei erstmaligem Antrag A ntrag abweichend von Ziffer 3.1 nach dem EinkommenEin kommen, das der/die Mitarbeiter/in der Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten erhal ten hat . Der in Ziffer 3.1 genannte Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Tagessatzes wird entsprechend entspre - chend halbiert. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen das arbeitnehmer-arbeitnehmer - ähnliche Rechtsverhältnis ge- mäß Rechts verhältnis gemäß § 4 Absatz 1 TVaP bereits mit Beginn eines Honorar-Rahmenvertrages Honorar -Rahmen vertrags mit Ho- norargarantie Honorargarantie oder eines Honorar-Rahmenvertrages Honorar - Rahmenvertrags im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis Ar beitsverhältnis beginnt. Der Urlaub kann in diesen Fällen erstmalig sechs Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Beschäftigungsverhält nisses abgenommen werden. Protokollnotiz zur Erläuterung: Die Regelung gilt nicht für sonstige Honorar-Rahmenverträge Honorar -Rahmenverträge (ohne Honorarga- rantieHonorar garantie, ohne unmittelbaren Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis). 6.1.1 3 - 3.3 Auf Antrag wird der Bemessungszeitraum um die Zeit verkürzt, in welcher der/die Mitarbeiter/in der Mitarbeiter an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (z. B. Erkrankung, Kur, Heilverfahren, MutterschutzzeitenMu tterschutzzeiten). Protokollnotiz zu Ziffer 3: Im Falle einer längeren Unterbrechung der Beschäftigung besteht die Möglichkeit, ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 13 TVaP zu vereinbaren, um zu vermeiden, dass sich die Zeit der Unterbrechung nachteilig auf die bereits erworbe- nen erworbenen sozialen Schutzrechte auswirkt.

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Samples: Tarifvertrag

Urlaubsentgelt. 3.1 Der/die Mitarbeiter/1. Für den Urlaub ist ein Entgelt zu zahlen in erhält von Höhe des Arbeitsverdienstes, den der Deutschen Welle ein Urlaubsentgelt für die UrlaubstageArbeitneh- mer erhalten würde, die ihm/ihr nach Ziffer 2.1 und 2.2 dieses Tarifvertrages zustehen. wenn er gearbeitet hätte.14) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Einkommender tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit oder der da- von abweichend vereinbarten Arbeitszeit ohne Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge, das der/auch soweit diese pauschaliert sind. Bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts bleiben Kurzarbeits- zeiten bis zur Dauer von 6 Monaten sowie Zahlungen im Krankheitsfalle nach 6 Wochen, Gratifikationen, Jahresabschlusszuwendungen und dergleichen außer Ansatz. 2. Wird der Urlaub geteilt, so richtet sich die Mitarbeiter/Bemessungsgrundlage einheitlich nach den Ver- hältnissen vor Antritt des ersten Teilurlaubs. 3. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist vor Antritt seines Urlaubs ein Vorschuss in ungefährer Hö- he des Urlaubsentgelts zu leisten, wenn der Termin für die Entgeltzahlung in den letzten zwölf Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten hat, einschließlich der von der Deutschen Welle gezahlten tariflichen Leistungen, höchstens 65.000,00 EUR. Es wird dividiert durch 262 und dann mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert. Zum Einkommen zählen nicht die von der Deutschen Welle bezahlten Übernahme- oder Wiederholungshonorare. Übergangsregelungen (bis 31.12.2017): An Stelle der vorgenannten Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR gelten vorübergehend folgende Bemessungsgrenzen: in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 ein Betrag in Höhe von 67.000,00 EUR, in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 ein Betrag in Höhe von 64.000,00 EUR, danach gilt die Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR. An Stelle des vorgenannten Berechnungsfaktors 260 zur Ermittlung des Tagessatzes gilt in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2005 der Berechnungsfaktor 252, in der Zeit von 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Berechnungsfaktor 255, danach gilt der Berechnungsfaktor 260Urlaub fällt. 3.2 Das Urlaubsentgelt bemisst sich bei erstmaligem Antrag abweichend von Ziffer 3.1 nach dem Einkommen, das der/die Mitarbeiter/in in den letzten sechs Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten hat . Der in Ziffer 3.1 genannte Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Tagessatzes wird entsprechend halbiert. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen das arbeitnehmer-ähnliche Rechtsverhältnis ge- mäß § 4 Absatz 1 TVaP bereits mit Beginn eines Honorar-Rahmenvertrages mit Ho- norargarantie oder eines Honorar-Rahmenvertrages im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis beginnt. Der Urlaub kann in diesen Fällen erstmalig sechs Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abgenommen werden. Protokollnotiz zur Erläuterung: Die Regelung gilt nicht für sonstige Honorar-Rahmenverträge (ohne Honorarga- rantie, ohne unmittelbaren Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis). 3.3 Auf Antrag wird der Bemessungszeitraum um die Zeit verkürzt, in welcher der/die Mitarbeiter/in an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (z. B. Erkrankung, Kur, Heilverfahren, Mutterschutzzeiten). Protokollnotiz zu Ziffer 3: Im Falle einer längeren Unterbrechung der Beschäftigung besteht die Möglichkeit, ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 13 TVaP zu vereinbaren, um zu vermeiden, dass sich die Zeit der Unterbrechung nachteilig auf die bereits erworbe- nen sozialen Schutzrechte auswirkt.

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Samples: Manteltarifvertrag

Urlaubsentgelt. 3.1 Der/7.1 Ein Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht für 42 Kalendertage im Urlaubsjahr. Urlaubsjahr ist das Kalen- derjahr. Der volle Anspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des arbeitnehmerähnlichen Rechts- verhältnisses erworben. Erfüllt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter diese Wartezeit nicht, hat sie bzw. er einen anteiligen Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubsentgeltes für jeden vollen Monat des Bestehens des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses im Kalenderjahr. Ebenso hat sie bzw. er einen anteiligen Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubsentgeltes für jeden vollen Monat, wenn das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis während des Kalenderjahres erstmalig beginnt oder die Mitarbeiter/in erhält von wiederholte Beschäftigung endet. Zuviel geleistetes Urlaubsentgelt kann zurückgefordert werden. 7.2 Das Urlaubsentgelt beträgt je Kalendertag 1/365 der Deutschen Welle ein Urlaubsentgelt für die UrlaubstageVergütung (einschließlich ggf. gezahltem Kranken- geldzuschuss bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, aber ohne Wiederholungs- und Übernahmehonorare und Kostenerstattungen), die ihm/ihr nach Ziffer 2.1 und 2.2 dieses Tarifvertrages zustehendie Mitarbeiterin bzw. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach der Mitarbeiter in dem Einkommen, das der/die Mitarbeiter/in in den letzten zwölf Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten dem Urlaubsjahr vorangegan- genen Kalenderjahr beim rbb erzielt hat, einschließlich der von der Deutschen Welle gezahlten tariflichen Leistungen, höchstens 65.000,00 EUR. Es wird dividiert durch 262 und dann mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert. Zum Einkommen zählen nicht die von der Deutschen Welle bezahlten Übernahme- oder Wiederholungshonorare. Übergangsregelungen (bis 31.12.2017): An Stelle der vorgenannten Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR gelten vorübergehend folgende Bemessungsgrenzen: in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 ein Betrag in Höhe von 67.000,00 EUR, in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 ein Betrag in Höhe von 64.000,00 EUR, danach gilt die Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR. An Stelle des vorgenannten Berechnungsfaktors 260 zur Ermittlung des Tagessatzes gilt in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2005 der Berechnungsfaktor 252, in der Zeit von 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Berechnungsfaktor 255, danach gilt der Berechnungsfaktor 260. 3.2 Das Urlaubsentgelt bemisst sich bei erstmaligem Antrag abweichend von Ziffer 3.1 nach dem Einkommen, das der/die Mitarbeiter/in in den letzten sechs Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten hat . Der in Ziffer 3.1 genannte Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Tagessatzes wird entsprechend halbiert. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen das arbeitnehmer-ähnliche Rechtsverhältnis ge- mäß § 4 Absatz 1 TVaP bereits mit Beginn eines Honorar-Rahmenvertrages mit Ho- norargarantie oder eines Honorar-Rahmenvertrages im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis beginnt. Der Urlaub kann in diesen Fällen erstmalig sechs Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abgenommen werden. Protokollnotiz zur Erläuterung: Die Regelung gilt nicht für sonstige Honorar-Rahmenverträge (ohne Honorarga- rantie, ohne unmittelbaren Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis). 3.3 Auf Antrag wird der Bemessungszeitraum um die Zeit verkürzt, in welcher der/die Mitarbeiter/in Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (z. B. Erkrankung, Kur, Heilverfahren, Mutterschutzzeiten)) und keine Leistungen nach TZ 8 bzw. Protokollnotiz TZ 9 vom rbb erhalten hat, soweit es sich dabei um volle Kalendermonate handelt. Hat das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis im laufenden oder in dem dem Urlaubsjahr vorangegan- genen Kalenderjahr erstmalig begonnen und hat es noch kein volles Kalenderjahr bestanden, berechnet sich die Höhe des Urlaubsentgeltes nach dem Durchschnittsentgelt der bis zum Urlaubsmonat zurückge- legten Kalendertage. 7.3 Zur Geltendmachung eines eventuellen Ergänzungsanspruches gegenüber dem rbb neben einem An- spruch auf Urlaubsentgelt aus überwiegender Tätigkeit für eine andere ARD-Rundfunkanstalt, das DeutschlandRadio oder ein Unternehmen nach TZ 2 genügt die Vorlage der dort erteilten Bewilligung. Weitere Voraussetzung für die Zahlung eines ergänzenden Urlaubsentgeltes ist die Beschäftigung an mindestens einem Tag im Kalendervorjahr beim rbb. Das ergänzende Urlaubsentgelt berechnet sich nach TZ 7.2 Satz 1, die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung. 7.4 Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat der Personalabteilung des rbb auf dem Antragsformular des rbb schriftlich mitzuteilen, von wann bis wann sie bzw. er sich im Urlaub befinden wird bzw. befunden hat und die Zahlung des Urlaubsentgeltes zu Ziffer 3: beantragen. Gleichzeitig hat sie bzw. er zu versichern, dass sie bzw. er während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben wird bzw. ausgeübt hat. 7.5 Das Urlaubsentgelt muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres, in Ausnahmefällen spätestens bis zum 30. April des folgenden Jahres, beantragt und der entsprechende Urlaub genommen werden. Der Anspruch auf das von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter im Kalenderjahr nicht beantragte Ur- laubsentgelt und den nicht genommenen Urlaub verfällt zum jeweiligen Jahresende, es sei denn, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an der Antragstellung schuldlos verhindert war und dieses bis spätes- tens 30. April des folgenden Jahres nachholt. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaub verfällt nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Urlaub auf Veranlassung des rbb nicht oder nicht in voller Höhe innerhalb der in diesem Tarifvertrag geregelten Fristen nehmen konnte. In diesem Fall wird er auf das laufende Urlaubsjahr übertragen. 7.6 Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung eines im Urlaubsjahr nicht genommenen Urlaubs besteht nicht, es sei denn, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann wegen Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses mit dem rbb den Urlaub nicht oder nicht in voller Höhe nehmen. 7.7 Soweit die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im oder für das Urlaubsjahr Urlaub und/oder Urlaubsentgelt oder ggf. Urlaubsabgeltung von dritter Seite oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beim rbb erhal- ten hat, erfolgt eine Anrechnung. 7.8 Im Falle einer längeren Unterbrechung der Beschäftigung besteht Übrigen gelten die Möglichkeit, ein Ruhen Bestimmungen des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 13 TVaP zu vereinbaren, um zu vermeiden, dass sich die Zeit der Unterbrechung nachteilig auf die bereits erworbe- nen sozialen Schutzrechte auswirktBundesurlaubsgesetzes entsprechend.

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Samples: Tarifvertrag Für Arbeitnehmerähnliche Personen

Urlaubsentgelt. 3.1 Der/die Mitarbeiter/in erhält von der Deutschen Welle ein Urlaubsentgelt für die Urlaubstage, die ihm/ihr nach Ziffer 2.1 und 2.2 dieses Tarifvertrages zustehen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Einkommen, das der/die Mitarbeiter/in in den letzten zwölf Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten hat, einschließlich der von der Deutschen Welle gezahlten tariflichen Leistungen, höchstens 65.000,00 EUR. Es wird dividiert durch 262 und dann mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert. Zum Einkommen zählen nicht die von der Deutschen Welle bezahlten Übernahme- oder Wiederholungshonorare. Übergangsregelungen (bis 31.12.2017): An Stelle der vorgenannten Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR gelten vorübergehend folgende Bemessungsgrenzen: in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2005 ein Betrag in Höhe von 67.000,00 EUR, in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 ein Betrag in Höhe von 64.000,00 EUR, danach gilt die Bemessungsgrenze in Höhe von 61.000 EUR. An Stelle des vorgenannten Berechnungsfaktors 260 zur Ermittlung des Tagessatzes gilt in der Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2005 der Berechnungsfaktor 252, in der Zeit von 01.01.2006 bis 31.12.2006 der Berechnungsfaktor 255, danach gilt der Berechnungsfaktor 260. 3.2 Das Urlaubsentgelt bemisst sich bei erstmaligem Antrag abweichend von Ziffer 3.1 nach dem Einkommen, das der/die Mitarbeiter/in in den letzten sechs Monaten vor Urlaubsantritt von der Deutschen Welle erhalten hat hat. Der in Ziffer 3.1 genannte Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Tagessatzes wird entsprechend halbiert. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen das arbeitnehmer-ähnliche arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis ge- mäß gemäß § 4 Absatz 1 TVaP bereits mit Beginn eines Honorar-Rahmenvertrages Rahmenvertrags mit Ho- norargarantie Honorargarantie oder eines Honorar-Rahmenvertrages Rahmenvertrags im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis beginnt. Der Urlaub kann in diesen Fällen erstmalig sechs Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abgenommen werden. Protokollnotiz zur Erläuterung: Die Regelung gilt nicht für sonstige Honorar-Rahmenverträge (ohne Honorarga- rantie, ohne unmittelbaren Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis). 3.3 Auf Antrag wird der Bemessungszeitraum um die Zeit verkürzt, in welcher der/die Mitarbeiter/in an einer Tätigkeit unverschuldet verhindert war (z. B. Erkrankung, Kur, Heilverfahren, Mutterschutzzeiten). Protokollnotiz zu Ziffer 3: Im Falle einer längeren Unterbrechung der Beschäftigung besteht die Möglichkeit, ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 13 TVaP zu vereinbaren, um zu vermeiden, dass sich die Zeit der Unterbrechung nachteilig auf die bereits erworbe- nen sozialen Schutzrechte auswirkt.

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Samples: Collective Agreement on Leave